Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.209/2007
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{T 0/2}
2C_209/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als
kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 19. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er wurde am
29. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft genommen, welche die Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2.
Januar 2007 prüfte und bis zum 28. März 2007 genehmigte. Am 19. März 2007
bewilligte sie eine Verlängerung der Haft bis zum 27. Juni 2007. X.________
ist hiergegen am 30. April 2007 (Postaufgabe 10. Mai 2007) mit dem
sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu
entlassen.

2.
2.1
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen
Umständen nicht weiter geprüft zu werden, ob sie den Anforderungen von Art.
42 BGG genügt und rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz.
7.25):
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer wies sich bei seiner Anhaltung mit gefälschten, auf
den Namen Y.________ (geb. 1979) lautenden italienischen Papieren aus; er
versuchte somit, die Behörden über seine echte Identität zu täuschen und den
Vollzug seiner Wegweisung dadurch zu verhindern bzw. zu erschweren. Obwohl er
inzwischen seine richtige Identität preisgegeben haben will, besteht bei ihm
nach wie vor Untertauchensgefahr: Er weigert sich immer noch, freiwillig nach
Algerien zurückzukehren und hierfür bei der Papierbeschaffung mitzuwirken
(vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG i.V.m. Art. 13f ANAG; BGE 130 II 377 E.
3.2.2 und 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.).
2.2.2 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden
kontinuierlich darum bemüht, seine Identität abzuklären und die für den
Vollzug seiner Wegweisung erforderlichen Papiere zu beschaffen: Der
Beschwerdeführer hat am 2. Januar 2007 bei der Haftrichterin ein Asylgesuch
gestellt, auf welches das Bundesamt für Migration am 1. Februar 2007 nicht
eingetreten ist, worauf beim algerischen Konsulat ein Laissez-passer für ihn
beantragt wurde; die hierzu erforderlichen Abklärungen sind zurzeit noch im
Gang. Der Umstand allein, dass sich die zwangsweise Ausschaffung des
Beschwerdeführers ohne dessen Mitwirkung schwierig gestaltet und im Rahmen
der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt
werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt eine
Ausschaffung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art.
13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen).
Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht
und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn
Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007
gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE
133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum
bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu
vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4
mit Hinweis). Dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der
Papierbeschaffung beteiligt.

2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gesundheitlich angeschlagen
zu sein, kann seinem Zustand im Rahmen des Vollzugs der Ausschaffungshaft
Rechnung getragen werden; seine entsprechenden Probleme lassen die Haft nicht
dahinfallen. Sein Angebot, die Schweiz bei einer Freilassung sofort in
Richtung eines Drittstaats zu verlassen, verkennt, dass er in keinem anderen
Land über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt, weshalb nicht ersichtlich
ist, wie er ohne Papiere rechtmässig anderswohin als in seine Heimat reisen
könnte. Die Schweiz darf völkerrechtlich nicht bewusst zu einer illegalen
Einreise in einen Drittstaat Hand bieten (vgl. BGE 2C_19/2007 vom 2. April
2007, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt
sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).

3.2
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem
Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: