Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.208/2007
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2C_208/2007 /ble

Urteil vom 29. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement, Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 10. November 2005 stellte X.________ dem Eidgenössischen Finanzdepartement
das Begehren, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe ihm Schadenersatz
(Fr. 2'530'000.--) und Genugtuung (Fr. 500'000.--) zu bezahlen. Er machte
geltend, er sei seit 1978 durch Strahlenwaffen geschädigt worden, sodass es
ihm verunmöglicht worden sei, Universitätsstudien zu beenden und einer
normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Verfügung vom 1. November 2006
wies das Eidgenössische Finanzdepartement das Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren ab. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an
die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung. Da das
Rechtsmittel am 1. Januar 2007 noch hängig war, übernahm das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.021]) dessen
Behandlung. Mit Urteil vom 29. März 2007 wies es die Beschwerde unter
Bestätigung der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartementes ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte. Zugleich lehnte es das Begehren um
unentgeltliche Rechtspflege ab.
Mit vom 9. Mai 2007 datierter, am 10. Mai 2007 zur Post gegebener
Rechtsschrift, die als Beschwerde an das Bundesgericht und als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde bezeichnet wird, beantragt X.________ im Wesentlichen
die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorakten sind
eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil
ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG und ist bloss
summarisch zu begründen, soweit möglich unter Hinweis auf die Erwägungen des
angefochtenen Urteils (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt unter anderem subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Dieses Rechtsmittel ist schon darum unzulässig, weil
nicht der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, sondern das Urteil
einer Bundesbehörde angefochten ist (Art. 113 BGG). Die Eingabe des
Beschwerdeführers kann hingegen als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen werden, da keiner der in Art. 83 BGG
genannten Ausnahmegründe vorliegt und insbesondere die Streitwertgrenze von
Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG erreicht wird.

2.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (E. 1.2 seines
Urteils), beurteilen sich die Begehren des Beschwerdeführers nach dem
Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes und
seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG [SR
170.32]).

2.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt,
ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Schadenersatz). Bei Tötung
eines Menschen oder bei Körperverletzung sowie bei  widerrechtlicher
Persönlichkeitsverletzung kann eine Genugtuung zugesprochen werden, sofern
den Beamten ein Verschulden  trifft (Art 6 VG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 VG
erlischt die Haftung des Bundes, wenn der Geschädigte sein Begehren auf
Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des
Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der
schädigenden Handlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 2.3 seines
Urteils dargelegt, dass die Begehren, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit
einer Operation im Spital Biel im Jahr 2005 erhobenen Forderungen, im
vorliegenden Fall angesichts der Zeitabläufe im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VG
verwirkt seien; die den Spitalaufenthalt betreffenden Forderungen seien
mangels Substantiierung des behaupteten Schadens abzuweisen (E. 3.4). In E. 3
sodann hat es dargelegt, warum sämtliche Begehren selbst bei materieller
Prüfung abzuweisen wären.

2.2.2 Dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschriften haben die Begehren mit
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs.
1 und  2 BGG).
Mit der für sich allein die Abweisung des Hauptanteils der Forderungen des
Beschwerdeführers rechtfertigenden Urteilsbegründung der Vorinstanz, die
Verwirkung sei eingetreten, befasst sich die Beschwerdeschrift nur rudimentär
(Ziff. 1.6.4); die gesetzlichen Begründungsanforderungen sind diesbezüglich
kaum erfüllt. Jedenfalls aber halten die Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts hierzu der bundesgerichtlichen Prüfung stand; es
genügt diesbezüglich ein Verweis auf die entsprechenden Ausführungen (E. 2),
denen nichts beizufügen ist. In keiner Weise geht der Beschwerdeführer sodann
auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ein, er habe seinen im
Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt in Biel geltend gemachten Schaden nicht
substantiiert; es fehlt hierzu an einer sachbezogenen Beschwerdebegründung.
Im Übrigen liessen sich auch die diesbezüglichen Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts (E. 3.4) in keiner Weise beanstanden.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, näher auf die weiteren materiellen
Ausführungen der Vorinstanz zur Haftungsfrage einzugehen (E. 3), bei denen es
sich um obiter dicta handelt. Es rechtfertigt sich immerhin der Hinweis, dass
sie einleuchtend erscheinen und nicht erkennbar ist, inwiefern die Ablehnung
jeglicher Haftung des Bundes Bundesrecht verletze.

2.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, den Beweisanträgen des
Beschwerdeführers stattzugeben oder ihm nochmals Akteneinsicht zu gewähren
(s. dazu auch E. 1.4 des angefochtenen Urteils).

2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Bundesverwaltungsgericht ihm die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat. Es durfte dies gestützt auf Art.
65 Abs. 1 VwVG schon darum tun, weil es die Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren und damit die bei ihm eingereichte Beschwerde ohne
weiteres als aussichtslos erachten konnte. Nur ergänzend hat es auch die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint. Dessen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift über seine finanziellen Verhältnisse sind denn auch
unerheblich.

2.4 Soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im
Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet und
abzuweisen.

2.5 Dem auch für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art.
65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: