Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.207/2007
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2C_207/2007/leb

Urteil vom 19. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der ecuadorianische Staatsangehörige A.________ (geb. 1974) heiratete am 11.
Dezember 2001 in Quito (Ecuador) die Schweizer Bürgerin BB.________ (geb.
1978) und reiste am 18. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo ihm eine
Aufenthaltsbewilligung (zuletzt verlängert bis zum 17. Februar 2004) zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 1. Dezember 2002 gaben die
Ehegatten die eheliche Wohngemeinschaft auf.
Aus verschiedenen Beziehungen hat A.________ sechs zwischen 1992 und 2001
geborene Kinder, wovon zwei in Ecuador und eines in den Vereinigten Staaten
von Amerika leben. Der Aufenthaltsort seiner weiteren Kinder ist ihm offenbar
nicht bekannt.
Von März 2003 bis März 2004 lebte A.________ mit der Schweizer Bürgerin
C.________ zusammen. Aus dieser Beziehung ist am 31. Dezember 2003 der Sohn
D.________ hervorgegangen, für den das Sorgerecht der Mutter zugesprochen
wurde. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 6. Juli 2004 wurde
A.________ wegen mehrfacher Drohung gegenüber seiner ehemaligen Partnerin
C.________ mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der
Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Im
Sommer 2005 räumte ihm die Vormundschaftsbehörde hinsichtlich seines Sohnes
D.________ ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen während weniger
Stunden ein.

B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Im
Übrigen habe A.________ zu Klagen Anlass gegeben und Leistungen der
öffentlichen Fürsorge beantragen müssen. Gegen die Verweigerung der
Bewilligungsverlängerung rekurrierte A.________ an den Regierungsrat des
Kantons Zürich.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 1. September 2005 wurde die Ehe von
A.________ mit B.________ geschieden.

Der Regierungsrat wies den Rekurs betreffend Aufenthaltsbewilligung mit
Beschluss vom 13. September 2005 ab, soweit er nicht gegenstandslos war.
A.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2007
beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. März 2007 aufzuheben und den Regierungsrat anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Begehren, der
Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2007 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin wurde am 1.
September 2005 geschieden. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art.
7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann somit nicht mehr geltend
gemacht werden. Da die Ehe bis zur Scheidung weniger als fünf Jahre gedauert
hat, konnte der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung erwerben, was das weniger weit gehende Recht auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145
E. 1.1.4 S. 149).
Der Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz
und der Republik Ecuador vom 22. Juni 1888 (SR 0.142.113.271) verleiht dem
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 132 II
65 E. 2.3 S. 68 f.; 127 II 177 E. 2b S. 180; 110 Ib 63 E. 2a S. 66).
Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des
Familienlebens. Hat der Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung intakt und
wird sie tatsächlich gelebt, dann kann es die erwähnten Garantien verletzen,
wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 129 II 193 E.
5.3.1 S. 211). Da sein minderjähriger Sohn D.________ Schweizer Bürger ist
und der Beschwerdeführer die familiäre Beziehung zu ihm aufrecht hält, kann
er sich auf einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche
Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK berufen. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Aus dem
Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-KRK; SR
0.107), worauf sich der Beschwerdeführer zusätzlich beruft, ergeben sich
keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Bewilligungsansprüche (vgl. Urteile
2A.472/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 1.2, 2A.412/1998 vom 15. Dezember 1998 E.
3a).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt, weshalb die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer
neuen Beziehung eine am 19. Februar 2007 geborene Tochter hat, sowie die
Bestätigung der Kindesanerkennung nach der Geburt vom 9. Mai 2007 und das
Schreiben der Kindsmutter vom 10. Mai 2007 unbeachtlich sind.

2.
2.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
gilt nicht absolut (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24f.). In der Regel kann sich
im Hinblick auf eine Bewilligungserteilung nur derjenige auf Art. 8 EMRK
berufen, der mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person
zusammenlebt. Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre
Beziehung zu seinem Kind zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen,
nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben; hierzu ist
nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind weilt und
dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht  gegenüber
einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem
ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf
dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan,
wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt
werden kann, was regelmässig erfordert, dass dessen Modalitäten entsprechend
aus- bzw. umgestaltet werden. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das
Bundesgericht daraus gefolgert, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann
erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und
dessen in der Schweiz ansässigen Kind in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten
liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten"; vgl. Urteil
2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.3 mit Hinweisen sowie BGE 120 Ib 1 E. 3
S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).
2.2 Der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Sohn des Beschwerdeführers
lebt mit seiner Mutter zusammen, unter deren elterlicher Sorge er steht. Die
streitige fremdenpolizeiliche Massnahme betrifft demzufolge lediglich das vom
Beschwerdeführer wahrgenommene Besuchsrecht. Dieses beschränkt sich auf
wenige Stunden alle zwei Wochen unter Begleitung. Der Beschwerdeführer hat im
Übrigen bloss während den ersten zwei Monaten nach der Geburt des
schweizerischen Sohnes mit diesem in Wohngemeinschaft gelebt und pflegt erst
ab Oktober 2004 Kontakt zu ihm. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, fällt
zudem auf, dass er im Sommer 2005 eine Besuchsregelung durch die
Vormundschaftsbehörde verlangte, als er mit der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung rechnen musste. Er bringt jedenfalls nichts vor, was
auf eine mehr als normale Vater-Sohn-Beziehung hindeuten würde.
Der Schluss der Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
bestehe weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung, ist somit nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage kommt dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von Ecuador aus nur
beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine
entscheidende Bedeutung zu. Dies um so mehr, als von seiner Anwesenheit in
Ecuador andere seiner Kinder profitieren können, zu denen die Kontaktpflege
von der Schweiz aus ebenso schwierig ist. Zudem wurde er wegen mehrfacher
Drohung gegenüber der Mutter seines schweizerischen Sohnes zu einer bedingten
Gefängnisstrafe verurteilt, weshalb auch von einem tadellosen Verhalten nicht
die Rede sein kann. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sind demzufolge nicht
erfüllt. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist
im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: