Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.206/2007
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2C_206/2007 /zga

Urteil vom 24. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Christof Enderle,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausweisung und Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom
21. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geb. ***1971, reiste am 15. Juli
1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in der Schweiz
niedergelassenen, ebenfalls aus der Türkei stammenden Ehefrau Z.________ ein
und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entsprangen drei
Kinder (geb. 30. Oktober 1995, 27. August 1997 und 2. Juni 2000).

Nachdem er bereits am 11. Juli 1997, am 22. Dezember 1999 und am 25.
September 2001 wegen wiederholter strafrechtlicher Verfehlungen, massiver
Verschuldung sowie des Umstandes, dass er in erheblichem Mass von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste, fremdenpolizeilich verwarnt worden
war, verfügte die zuständige Dienststelle des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt am 7. Februar 2005 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn auf unbestimmte Zeit aus
der Schweiz aus. Die von ihm hiegegen eingereichten Rechtsmittel beim
Sicherheitsdepartement (Entscheid vom 16. Januar 2006) und beim
Appellationsgericht das Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Urteil
vom 21. März 2007) blieben erfolglos.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er die Aufhebung des
Urteils des Appellationsgerichts vom 21. März 2007 und die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und das Bundesamt für
Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 15.
Mai 2007 entsprochen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Ausländerin verheiratet, mit welcher er zusammen wohnt, womit er einen
grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
besitzt (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (vgl. Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG e contrario). Dieses Rechtsmittel steht auch offen, soweit es
gegen eine Ausweisung im Sinne von Art. 10 ANAG gerichtet ist.

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des
Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung,
wenn er gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Diese Voraussetzung ist
an sich weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines
Schweizers, bei welchem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein
Ausweisungsgrund (Art. 10 ANAG) vorliegen muss. Die Basler
Fremdenpolizeibehörden haben jedoch die Nichtverlängerung der (anfangs Juni
2004 abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mit der
blossen Wegweisung (als reine Entfernungsmassnahme), sondern mit einer
Ausweisung auf unbestimmte Zeit (Entfernungs- und Fernhaltemassnahme)
verbunden. Damit ist die Zulässigkeit der streitigen Anordnung unter dem
Gesichtswinkel von Art. 10 ANAG zu beurteilen.

2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde (lit. a) oder sein Verhalten im Allgemeinen oder seine Handlungen
darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in
die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Wie das angefochtene
Urteil anführt, ist der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vergehen mit
Freiheitsstrafen und Bussen belegt worden, so u.a. am 1. Dezember 1999 zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung (teilweise mit gefährlichem Gegenstand), sowie am 31. März
2003 und am 14. September 2005 wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten. Sodann wird darauf hingewiesen, dass ein weiteres
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Drohung lediglich auf
Ersuchen der hievon betroffenen Ehefrau im März 2005 eingestellt worden ist.
Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Sinne der genannten Bestimmungen
steht damit ausser Frage.

2.4 Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der
Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S.
523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3
ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.

Das Appellationsgericht hat die massgeblichen Gesichtspunkte des vorliegenden
Falles im Rahmen der Interessenabwägung umfassend gewürdigt. Aufgrund seines
bisherigen Verhaltens (wiederholte strafrechtliche Verfehlungen, u.a. massive
Gewaltakte gegen seine Ehefrau, beträchtliche Verschuldung,
Sozialhilfeabhängigkeit) durfte es dabei das Verschulden des
Beschwerdeführers als erheblich einstufen und von einem entsprechend
gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung ausgehen. Es kann in
diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen (E. 3.1/3.2 sowie
E. 4.2.3) im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der
Beschwerdeführer, der trotz längerer Ehe mit einer niederlassungsberechtigten
Landsmännin nur eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, hat sich weder durch die
Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe im Dezember 1999 noch durch
die mehrmals gegen ihn ergangenen fremdenpolizeilichen Verwarnungen davon
abhalten lassen, bis in jüngerer Vergangenheit weitere Gesetzes- und
Regelverstösse zu begehen und seinen finanziellen Verpflichtungen (u.a. auch
gegenüber seiner eigenen Familie) nicht nachzukommen, weshalb die
Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer fehle es an der
Bereitschaft, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzupassen, nicht zu
beanstanden ist.

Auch was die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib im Land (persönliche und familiäre Verhältnisse) anbetrifft,
erweisen sich die Erwägungen des angefochtenen Urteils als schlüssig: Der
Beschwerdeführer ist erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist
und hat mithin seine gesamte Kindheit und Jugend in seinem Heimatland
verbracht, wobei er den Kontakt zu seinen dort lebenden Verwandten nach wie
vor regelmässig pflegt. Zudem weilt er noch nicht übermässig lange in der
Schweiz und hat sich hier weder in beruflicher noch in persönlicher Hinsicht
zu integrieren vermocht. Eine Rückkehr in die Türkei ist für den
Beschwerdeführer mit keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden. Seine
aus dem gleichen Land stammende Ehefrau, welche bezeichnenderweise nicht
selber als Rekurrentin auftritt, lebt erst seit ihrem 19. Altersjahr in der
Schweiz. Ihr sowie den Kindern, welche sich allesamt noch in einem
anpassungsfähigen Alter befinden, wäre die allfällige Rückkehr ins gemeinsame
Heimatland, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (E. 5.2), ebenfalls nicht
unzumutbar.

2.5 Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung hält nach dem
Gesagten bundesgerichtlicher Prüfung vollumfänglich stand. Die Ausweisung
erweist sich als verhältnismässig und mithin bundesrechts- und
staatsvertragskonform. Der festgestellte Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung lässt damit den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG erlöschen
(vgl. oben E. 2.2).

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: