Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.204/2007
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2C_204/2007 /ble

Urteil vom 20. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel,
Abteilung Bevölkerung, Postfach, 2502 Biel/Bienne,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Guinea stammende X.________ (geb. 1979) reiste am 8. Oktober 1996 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 15. September 1997
abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde zog er zurück, nachdem er
sich am 10. Juni 1998 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet hatte und ihm
gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war.
Bereits ein Jahr später trennte er sich von seiner Ehefrau, mit der er ein
gemeinsames Kind hat, und am 27. Juli 2004 wurde die Ehe geschieden. In der
Folge wurde X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert
und ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 30. September
2006 angesetzt. Mit Verfügung vom 21. November 2006 hat das Bundesamt für
Migration die Wegweisung auf die ganze Schweiz ausgedehnt und angeordnet,
X.________ habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Seit dem 17. Januar 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft,
welche der Haftrichter prüfte und mit Entscheid vom 25. Januar 2007 bis zum
16. April 2007 genehmigte. Mit Entscheid vom 13./24. April 2007 bewilligte er
die Verlängerung der Haft bis zum 30. November 2007.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2007
beantragt X.________, die Haftanordnung der Fremdenpolizei der Stadt Biel vom
18. Januar 2007, den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22.
Januar 2007 sowie den Entscheid des Haftrichters betreffend die Verlängerung
der Ausschaffungshaft vom 13./24. April 2007 aufzuheben und ihn mit
sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Haftgericht III Bern-Mittelland beantragt die Abweisung der Beschwerde
und die Fremdenpolizei der Stadt Biel schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Migration hat keinen
ausdrücklichen Antrag gestellt.

2.
Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 13./24. April 2007 betreffend die Verlängerung der
Ausschaffungshaft. Soweit vorliegend auch die Aufhebung der Haftanordnung der
Fremdenpolizei der Stadt Biel vom 18. Januar 2007 und des Entscheids des
Haftrichters vom 22. Januar 2007 verlangt wird, ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Einwand, die Frist von 96 Stunden, innert der die Haft
gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG richterlich zu prüfen ist, sei nicht eingehalten
worden, wäre mit Beschwerde gegen den Entscheid betreffend die Bestätigung
der Ausschaffungshaft vom 22. Januar 2007 zu erheben gewesen, zumal eine
Haftanordnung bei verspäteter Überprüfung nicht nichtig, sondern bloss
anfechtbar ist und bei Überschreitung der Frist auch keine automatische
Haftentlassung erfolgt (vgl. BGE 121 II 105 E. 2c S. 109). Die Frist zur
Anfechtung dieses Entscheids ist jedoch längst abgelaufen, und im
Zusammenhang mit der Verlängerung der Ausschaffungshaft kann der Einwand
nicht mehr vorgebracht werden.

3.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 16. August bzw. 21. November 2006 (Art.
12 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 2 ANAV [SR 142.201])
verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b
Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
97 Abs. 1 BGG) will der Beschwerdeführer auf keinen Fall nach Guinea
zurückkehren, ist wiederholt straffällig geworden und hat bereits eine
Ausschaffung vereitelt, indem er sich weigerte, den Rückflug anzutreten.
Zudem ist gegen ihn eine Einreisesperre bis zum 17. Januar 2012 verhängt
worden. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche
Anordnungen zu halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit
klarerweise gegeben. Die Rückschaffung kooperationsunwilliger
Staatsangehöriger von Guinea nimmt erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch,
was eine längere Hafterstreckung als im Allgemeinen üblich rechtfertigen
kann. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht
fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die
Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu
maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar
2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen
(Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft durch
aktives Mitwirken zu verkürzen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden,
die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis).
Die Berufung des Beschwerdeführers auf die "eingeschlafene" Beziehung zu
seiner Tochter ist unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Umstand, dass er Vater eines schweizerischen Kindes ist, die Ausschaffung
bzw. die Haftverlängerung vorliegend als bundesrechtswidrig erscheinen lassen
könnte. Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer kann aus dieser
Beziehung, die unbestrittenermassen nicht wirklich gelebt wird, keinen
Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (vgl. Urteil 2A.423/2005 vom
25. Oktober 2005; BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.).
Die Haftverlängerung verletzt somit weder Bundesrecht noch Art. 5 Abs. 1 lit.
f EMRK. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da
seine Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG). Es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gerichtsgebühr zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

4.3 Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel
und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: