Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.202/2007
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{T 0/2}
2C_202/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, vom 18. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der seinen eigenen Angaben gemäss aus der Mongolei stammende X.________ (geb.
1986) reiste von Russland her kommend in die Schweiz ein und stellte am 12.
Dezember 2006 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 trat das
Bundesamt für Migration nach Art. 34 AsylG darauf nicht ein und wies
X.________ an, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des
Asylentscheids zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2007 ab, soweit es darauf
eintrat.
Am 11. April 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ in
Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 12. April 2007 bestätigte
das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, die Ausschaffungshaft
bis zum 9. Juli 2007 (schriftliche Ausfertigung des Haftentscheids vom 18.
April 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 10. Mai
(Postaufgabe 11. Mai, Eingang beim Bundesgericht am 14. Mai) 2007 beantragt
X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin und die
Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz verlassen könne.
Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 18. April
2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) ist der Beschwerdeführer bereits einmal
untergetaucht, ist straffällig geworden, hat seine Identität bisher nicht
belegt und hat sich neulich mit einem nicht ihm zustehenden N-Ausweis
identifiziert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an
behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in die Mongolei
zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
(Untertauchensgefahr) ist somit klarerweise gegeben. Da auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere aufgrund der Darlegungen der
Haftrichterin zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung
des Beschwerdeführers in seine Heimat nicht in absehbarer Zeit organisieren
liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4
S. 492) -, verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG). Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer
Freilassung die Schweiz verlassen, ist für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft schon angesichts seines
bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit,
in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam - Folge zu leisten.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: