Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.201/2007
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2C_201/2007

Urteil vom 3. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
12. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste 1995 zusammen
mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Rahmen des Familiennachzuges
in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für
den Kanton Bern erteilt.

B.
Am 11. September 2001 sowie am 28. September 2001 wurde X.________ vom
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das
Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. Fr. 90.-- verurteilt.
Das Kreisgericht VII Konolfingen erklärte X.________ mit Urteil vom
7. November 2003 der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, des
Mordes sowie des Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren
am 21./22. Oktober 2004 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord. Es stellte
gleichzeitig die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen
Mordes und Raubes fest und setzte die Strafe auf 14 Jahre Zuchthaus fest. Mit
Urteil vom 1. September 2005 (6P.40/2005/6S.134/2005) hat das Bundesgericht
die dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde
abgewiesen.

X. ________ verbüsst derzeit seine Freiheitsstrafe in der Strafanstalt
Pöschwies in Regensdorf. Eine bedingte Entlassung ist frühestens im März 2011
möglich.

C. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Migrationsdienst, verfügte am 30. November 2004 die Ausweisung von X.________
auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei-
und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. März 2006 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schützte am 12. April 2007 den abschlägigen Entscheid der Polizei- und
Militärdirektion.

D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2007
beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern
vom 12. April 2007 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des
Verwaltungsgerichtes aufzuheben und eine Ausweisung für den Fall künftiger
Straffälligkeit anzudrohen bzw. eine auf die Mindestdauer von zwei Jahren
befristete Ausweisung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb dieses Gesetz und
nicht mehr das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) anwendbar ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 131 I 185 E. 2 S. 188).

1.3 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht - , Völkerrecht sowie
kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw.
vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, insbesondere willkürlich, erfolgt ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG
bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich
substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass
die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend
erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Vorab erhebt der Beschwerdeführer mehrere formelle Rügen, die jedoch allesamt
unbegründet sind.

2.1.1 Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht (faires
Gerichtsverfahren, Anspruch auf Waffengleichheit) eine Verletzung von Art. 6
EMRK geltend. Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Nach feststehender
Rechtsprechung kommt Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (in VPB 2002 116 wiedergegebenes
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Z.S.M. gegen
Schweiz vom 26. März 2002; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom 4. Februar 2005 Ziff. 81-83,
in: EuGRZ 2005 S. 357).

2.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt, weil die Vorinstanz unterlassen habe, ihm den Eingang der
bei der Polizei- und Militärdirektion erbetenen Strafvollzugsakten
mitzuteilen und ihm diese allenfalls soweit möglich zuzustellen. Zudem
verletze das Urteil des Verwaltungsgerichts auch den Anspruch auf rechtliches
Gehör, weil die Vollzugsakten in die Urteilsfindung eingeflossen seien, ohne
dass der Beschwerdeführer vor Verfahrensschluss von den entscheidrelevanten
Unterlagen Kenntnis erhielt bzw. dazu Stellung nehmen konnte.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient
der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 132 II 485 E. 3.2
S. 494 mit Hinweis). Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die
sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich
verpflichtet, die Beteiligten über den Beizug zu informieren (BGE 124 II 132
E. 2b S. 137 mit Hinweisen).
Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend macht,
war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der prozessleitenden
Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2006 ersichtlich, dass die
Vollzugsakten eingeholt worden waren. Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte
somit Einsicht in die betreffenden Akten sowie einen allfälligen weiteren
Schriftenwechsel verlangen können. Wenn er dies unterlassen hat, kann er sich
nicht nachträglich in diesem Punkt über eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs beklagen. Insofern stösst auch die Rüge der unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung ins Leere.

2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer neue Beweismittel (Anlehrausweis der
Bildungsdirektion Zürich vom 15. März 2007, Beilage zum Anlehrausweis sowie
Urlaubsberichte vom 15. Januar 2007 bzw. 14. März 2007) berücksichtigt haben
will, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese schon im kantonalen Verfahren
hätte vorlegen können und müssen. Aufgrund des von ihm initiierten
Rechtsmittelverfahrens traf ihn eine Mitwirkungspflicht (vgl. Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 4 und Art. 20
Rz. 2 und 3), insbesondere soweit es - wie hier - um Tatsachen geht, die er
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 130 II 482
E.3.2 S. 486). Angesichts der Bedeutung, die der Beschwerdeführer dem
Anlehrausweis und den Urlaubsberichten nunmehr beimisst, ist nicht
nachvollziehbar, wieso er davon abgesehen hat, diese der Vorinstanz selber
einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen. Die vom
Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht ins Recht gelegten Beweismittel sind
somit nicht zu berücksichtigen.

3.
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde.

3.2 Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung indessen nur verfügt werden,
wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen d.h. verhältnismässig
erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2A S. 523). Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201; BGE 129 II
215 E. 3; 125 II 105 ff.).
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter
verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen
an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein
Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits
hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht
hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei schweren Straftaten,
insbesondere bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw.
wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE
130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Daneben hat auch die Beurteilung
der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein
gewisses Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens
kommt diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im
Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht
hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit
Hinweisen).

3.3 Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässig ist,
stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es
überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1
BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Dem
Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer
Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356
f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen
Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523).

4.
Der Beschwerdeführer ist wegen Raubes, Gehilfenschaft zu versuchtem Mord
sowie Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Damit
ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. a ANAG erfüllt.

4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E.  3.1 S. 216).

4.1.1 Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt
worden. Das Obergericht des Kantons Bern attestierte ihm in Bezug auf den
Mord eine besondere Skrupellosigkeit und warf ihm eine extreme
Geringschätzung menschlichen Lebens als Grundhaltung vor (Urteil des
Obergerichts vom 22. Oktober 2004, S. 43 f.). Es ging diesbezüglich von einem
Verschulden aus, das kaum schwerer und gravierender sein könnte. Es gehe um
ein Morden ohne jegliches nachvollziehbares Motiv, um eine grundlose, ja um
eine veritable Exekution bzw. auch schlicht und einfach um eine Tötung aus
Langeweile, sozusagen zum Zeitvertreib im Gruppenverband, mithin zur Freude
und zum Spass, was sich schon allein aus der Tatsache ergebe, dass die Sache
anschliessend an die Tat mit einem Handschlag "give me five" besiegelt wurde.
Die Art und Weise, wie das Tötungsdelikt begangen worden sei, müsse als
kaltblütig und rücksichtslos bezeichnet werden (Urteil vom 22. Oktober 2004,
S. 67/73). Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Herbst
2001 begangenen Taten wiegt ausserordentlich schwer, was sich auch im hohen
Strafmass ausdrückt.

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Mehrfachdelinquenz
vor. Er sei zwar wegen mehreren Delikten verurteilt worden, aber er sei nicht
vorbestraft gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen unabhängig voneinander begangener Straftaten
und in Anwendung von aArt. 68 StGB zu einer Gesamtstrafe verurteilt.
Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass er sich innert eines
Monates immer schwerwiegendere Gewalttaten zuschulden kommen liess, denen
eine inakzeptable Geringschätzung menschlichen Lebens sowie eine nicht
hinzunehmende Rücksichtslosigkeit gegenüber Rechtsgütern Dritter und der
hiesigen Rechtsordnung zugrunde lag. Hinzu kommt, dass - wie sich aus den
Akten ergibt - der Beschwerdeführer bereits im September 2001 zwei Mal wegen
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu Bussen bestraft worden war, die
später in 2 Tage bzw. 3 Tage Haft umgewandelt worden sind. Insofern trifft es
nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Obwohl diese zwei
Vorstrafen nicht als gravierend erscheinen, zeigen sie doch, dass der
Beschwerdeführer schon früher Mühe hatte, sich rechtskonform zu verhalten.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, ist für eine Ausweisung eine
mehrfache oder regelmässige Delinquenz nicht zwingend erforderlich, zumal es
sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer handelt, der
ausgesprochen lange hier gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist erst 1995 in
die Schweiz eingereist und hielt sich bis zu seiner Inhaftierung lediglich
während rund sechs Jahren in Freiheit in der Schweiz auf. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann der in Unfreiheit verbrachten Zeit in
der Schweiz bei der Beurteilung der Anwesenheitsdauer nur untergeordnete
Bedeutung zukommen. Eine andere Wertung hätte zur Folge, dass mit einer
Ausweisung umso weniger zu rechnen wäre, je höher das Strafmass ausfällt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.532/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3).
Hinzu kommt, dass die fragliche Verurteilung wegen besonders schwerwiegenden
Straftaten erfolgte, wobei insbesondere bei den Delikten gegen Leib und Leben
dem Beschwerdeführer ein ausserordentlich schweres Verschulden zur Last
gelegt wurde, so dass sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts
eine Ausweisung rechtfertigen lässt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit
seinem 13. Altersjahr in der Schweiz lebt, nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal selbst bei einem Ausländer der "zweiten Generation" eine Ausweisung
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist (BGE 130
II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen).

4.1.3 Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rückfallgefahr
auseinandergesetzt und hat eine solche nicht ausgeschlossen. Auch das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. August 2003, das für den
Beschwerdeführer eher positiv ausfällt, indem es davon ausgeht, dass vom
Beschwerdeführer in erster Linie Straftaten im Bereich der Kleinkriminalität
wie Diebstahl, Entwendungen und Ähnliches, zu erwarten seien, steht der
Annahme einer Rückfallgefahr nicht entgegen. Bereits das Obergericht hielt
fest, dass die nicht näher begründete Meinung des Gutachters mit Blick auf
die bisher verübten Straftaten die Gefahr ähnlicher Gewaltdelikte nicht
auszuschliessen vermöge. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid
6P.40/2005/6S.134/2005 vom 1. September 2005 ebenfalls festgestellt, dass es
nicht unhaltbar sei, wenn eine Rückfallgefahr auch im Bereich der
Gewaltkriminalität für möglich erachtet werde. Die Kommission zur Überprüfung
der Gemeingefährlichkeit hat in ihrer Beurteilung vom 17. Mai 2006 den
Beschwerdeführer zwar als nicht gemeingefährlich erklärt. Indessen hat die
Kommission festgehalten, dass es der Beschwerdeführer vermeide, sich Gedanken
über seine Verantwortung zu machen. Es seien die anderen, die schuldig seien.
Er spiele seine Beteiligung an der Tat herunter (Bagatellisierung). Es könne
mit anderen Worten gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein eigenes
Fehlverhalten auf andere Gruppenmitglieder projiziere. Jedenfalls sei kein
intensives Auseinandersetzen mit der Tat sichtbar. Die Kommission empfahl,
der sozialpädagogischen Förderung spezielles Augenmerk zu schenken. Dem
Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 23. März 2006 ist im Übrigen
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Strafantritt wegen 11 Vorfällen
diszipliniert werden musste. Seine Grundeinstellung/Motivation wird als wenig
ausgeprägt geschildert. Der Beschwerdeführer führt alle 14 Tage
deliktsrelevante Gespräche mit einer Sozialarbeiterin. Die von ihm geltend
gemachten Verhaltensänderungen im Hinblick auf die deliktspezifischen Aspekte
sind indessen nur bedingt aussagekräftig, zumal sie sich auf sein Verhalten
im kontrollierten Rahmen beziehen, ganz abgesehen davon, dass sie neu und
damit unbeachtlich sind (vgl. E. 2.2.3).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, dass
eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, Bundesrecht verletzen
sollte. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach dem Mord, seine
fehlende oder verzerrte Auseinandersetzung mit der Tat, seine zuweilen
mangelnde Motivation und die wiederholten disziplinarischen Vorfälle im
Strafvollzug sowie auch die gesamten Begleitumstände lassen das künftige
Wohlverhalten nach der Entlassung - bei Konfrontationen mit den Problemen des
praktischen Alltages - als fraglich erscheinen. Soweit es hier - mit Blick
auf die Schwere der Straftaten und des damit verbundenen Verschuldens (BGE
122 II 433 E. 2c S. 436) - überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt,
kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Delikte selbst ein geringes
Restrisiko nicht hingenommen werden.

4.2 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein
grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz aufgewogen
werden könnte.
Solche sind nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer ist vor 12 Jahren im Alter
von 13 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil
seiner Kindheit in seiner Heimat verbracht. Nach dem Abschluss der
obligatorischen Schulzeit in der Schweiz ist es ihm nicht gelungen, beruflich
und gesellschaftlich Fuss zu fassen. Er begann eine Lehre als Kellner, die er
nach einer Woche wieder abbrach. Nach seinem Auszug aus dem Elternhaus war er
an einer Vielzahl von Anstellungen vor allem im Gastgewerbe tätig, die er
jeweils nach kurzer Zeit aufgab. Die letzten Monate vor Begehung der
fraglichen Taten verbrachte er als Randständiger ohne feste Unterkunft und
geregelten Lebenswandel. Der neue (und deshalb an sich unbeachtliche)
Einwand, dass er neben Kontakten zu seiner Kernfamilie auch solche zu seiner
Schweizer Lebenspartnerin und deren Familie pflege, ist ohnehin nicht
geeignet, den Aufbau eines besonders ausgeprägten sozialen Beziehungsnetzes
oder einer kulturellen Verwurzelung in der Schweiz zu belegen. Es gibt auch
keinen Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem
Beschwerdeführer die mazedonische Kultur, insbesondere die Sprache seiner
Eltern, vertraut seien, abzuweichen. Er mag zwar in seiner Heimat kein
Beziehungsnetz mehr haben, weshalb für ihn eine Rückkehr dorthin mit Härten
verbunden ist. Umgekehrt hat ihn sein familiäres Umfeld in der Schweiz
bereits bisher nicht davon abhalten können, massiv straffällig zu werden. Der
Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, der Ausweisung stünden nicht höher
zu gewichtende private Interesse entgegen, ist beizupflichten.

5. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, der Entscheid über die
Ausweisung sei verfrüht erfolgt, weil die bundesrechtlich vorgesehene Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Massnahme noch gar nicht abschliessend erfolgen
konnte.

5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die
Ausweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe zu
verbüssen hat. Die Regelung sollte aber vor der Entlassung getroffen werden,
damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit rechtzeitig vorbereiten
kann (vgl. Art. 14 Abs. 8 ANAV; BGE 131 II 329 E. 2.1-2.3 S. 331 ff.). Der
richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf
eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel
sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der
Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines
Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4 S. 334 f.).
Erst unmittelbar vor der Entlassung zu entscheiden, hätte zwar den Vorteil,
dass das gesamte Verhalten im Strafvollzug in die Beurteilung miteinbezogen
werden kann. Indessen kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss
bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Der Umstand,
dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat,
genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil
2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3).
5.2 Die Verfügung des Amts für Migration und Personenstand, mit der die
Ausweisung des Beschwerdeführers erstinstanzlich angeordnet wurde, erging
bereits am 30. November 2004 und damit rund 6 Jahre vor einer frühest
möglichen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Dieser Zeitpunkt scheint
in der Tat relativ früh, indessen stand aufgrund der Art der Delikte, der
Schwere seines Verschuldens, seiner fehlenden oder nur ansatzweisen
Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten sowie unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse schon damals fest, dass bei
einer umfassenden Interessenabwägung ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers
im Strafvollzug allein nicht reichen würde, die gegen ihn bestehenden
Bedenken auszuräumen. Zudem waren schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügung keine erkennbaren Anzeichen dafür vorhanden, dass sich die für die
Anordnung der Ausweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug
entscheidend verändern würden, zumal der Beschwerdeführer gemäss
Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 22. September 2004 im
fraglichen Zeitpunkt bereits drei Mal seit Eintritt in den Strafvollzug
diszipliniert werden musste. Schliesslich liegt es auch im Interesse der
Beteiligten, sich frühzeitig auf die fremdenpolizeilichen Folgen einstellen
zu können (vgl. BGE 131 II 329 E. 2.3/2.4 S. 333 ff). Vor diesem Hintergrund
stellt es somit keine Bundesrechtsverletzung dar, wenn schon zu einem frühen
Zeitpunkt und nicht erst relativ kurz vor der Entlassung aus dem Strafvollzug
über die Ausweisung entschieden wurde.

6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als
bundesrechtskonform. Für eine blosse Androhung der fremdenpolizeilichen
Entfernungsmassnahme für den Fall künftiger Straffälligkeit bzw. eine auf die
Mindestdauer von zwei Jahren befristete Ausweisung besteht kein Anlass.
Ebenso wenig drängt sich eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz auf.

7.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: