Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


{T 0/2}
2C_1/2007 /fco

Urteil vom 5. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG [in der Fassung
vom 16. Dezember 2005]),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5./10. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1986) stammt nach eigenen Angaben aus Liberia. Sie
durchlief in der Schweiz im Jahr 2004 erfolglos ein Asylverfahren. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm sie am 9. August 2005 für drei Monate
in Ausschaffungshaft. Ein Haftverlängerungsgesuch wies der Haftrichter 2 am
Haftgericht III Bern-Mittelland am 17. November 2005, weil verspätet, ab;
gleichzeitig ordnete er die Haftentlassung von X.________ an. Diese galt in
der Folge ab dem 23. November 2005 als verschwunden.

B.
Am 6. Oktober 2006 wurde X.________ von den Zürcher Behörden dem
Migrationsdienst des Kantons Bern zugeführt, welcher sie erneut in
Ausschaffungshaft nahm. Die Haftrichterin 6b am Haftgericht III
Bern-Mittelland prüfte diese am 10. Oktober 2006 und bestätigte sie bis zum
5. Januar 2007. Am 18. Dezember 2006 ersuchte der Ausländer- und
Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern darum, die Ausschaffungshaft von
X.________ zu verlängern. Die Haftrichterin entsprach dem Ersuchen am 5.
Januar 2007 (mit schriftlicher Urteilsbegründung vom 10. Januar 2007) und
verlängerte die Festhaltung um sechs Monate bis zum 5. Juli 2007. Sie
verpflichtete den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst, "X.________ vor Ablauf
der bewilligten Ausschaffungshaft [...] umgehend freizulassen, sollte sich
die Rückführung mit Sonderflug (Level 4) als unmöglich erweisen und auch ein
begleiteter Rückflug (Level 2) nicht in Frage kommen".

C.
X.________ gelangte hiergegen am 5./9. Januar 2007 mit dem Antrag an die
Haftrichterin, ihre Ausschaffungshaft sofort aufzuheben; eventuell sei diese
höchstens um 79 Tage zu verlängern. Das Haftgericht III Bern-Mittelland
überwies die Eingabe am 10. Januar 2007 unter Beilage der Akten und Verzicht
auf weitere Ausführungen zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.) in
Kraft getreten. Dieses findet auf die nach dem entsprechenden Datum
eingeleiteten Verfahren Anwendung, auf Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist (Art.
132 Abs. 1 BGG). Die beanstandete Haftverlängerung datiert vom 5. Januar
2007; die Beschwerde wurde am 9. Januar 2007 beim Haftgericht III
Bern-Mittelland eingereicht und von diesem tags darauf an das Bundesgericht
weitergeleitet. Es gilt somit das neue Verfahrensrecht (vgl. die Mitteilungen
des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I,
publ. in: ZBl 108/2007 S. 56).

1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen gestützt auf öffentliches
Recht des Bundes ergangenen, kantonal letztinstanzlichen richterlichen
Haftverlängerungsentscheid. Gegen diesen steht nunmehr die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art.
82 lit. a i.V.m. Art. 83 lit. c u. Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 86 Abs. 2
i.V.m. Art. 130 Abs. 2 BGG betreffend die Zweijahresfrist zur allfälligen
Anpassung der kantonalen Zuständigkeitsordnung). Die Beschwerdeführerin wird
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
BGG). Auf ihre rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BGG) und
formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). An die Feststellung des Sachverhalts
ist das Bundesgericht gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig
erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht;
die Behebung des Mangels muss sich für den Ausgang des Verfahrens zudem als
entscheidend erweisen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt
keine entsprechenden Einwände; das Bundesgericht hat somit von dem vom
Haftgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen.

2.
Die zuständige Behörde darf einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw.
in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) erfüllt
sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht
notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht
möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss
einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II
369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130
II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck
verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488
E. 4; 124 II 49 ff.). Die Haft soll als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130
II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383).

3.
3.1 Das Bundesamt für Migration ist am 23. Februar 2004 auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat sie angewiesen, das Land zu
verlassen. Die hiergegen an die Schweizerische Asylrekurskommission
gerichtete Beschwerde blieb am 30. März 2004 ohne Erfolg. Die Asylfrage als
solche bildet nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung der
Beschwerdeführerin offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer
Ausschaffungshaft sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128
II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220).

3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat entgegen der rechtskräftigen Anordnung der
Asylbehörden die Schweiz nicht verlassen, sondern tauchte unter: Sie galt vom
23. August 2004 bis zum 18. April 2005 sowie vom 23. November 2005 bis zu
ihrer Anhaltung am 3. Oktober 2006 in Zürich als verschwunden. Auch nach
Abschluss des Asylverfahrens erklärte sie, auf keinen Fall bereit zu sein, in
ihre Heimat zurückzukehren; zudem verletzte sie wiederholt ihre Eingrenzung
auf die Staffelalp. Am 22. Mai 2005 wurde sie im Zusammenhang mit einem
Kokainhandel angehalten, in dessen Rahmen sie Drogengelder vor allem nach
Nigeria verschoben haben soll (polizeilicher Schlussbericht vom 8. Mai 2006).
Es bestehen deutliche Hinweise dafür, dass sie entgegen ihren Behauptungen
aus diesem Land und nicht aus Liberia stammen dürfte; inzwischen ist ihr denn
auch ein entsprechender Laissez-passer ausgestellt worden. Sie dürfte damit
falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben, um die Behörden zu täuschen
und den Vollzug ihrer Wegweisung zu vereiteln. Die Beschwerdeführerin erfüllt
somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS
2004 S. 1633 ff.]; "Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.;
125 II 369 E. 3b/aa S. 375); sie bietet keine Gewähr dafür, dass sie sich
ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird.

3.2.2 Hieran hat sich seit der Haftanordnung im Oktober 2006 nichts geändert;
im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin lehnte es am 4. November 2006 ab, in
Amsterdam in das Flugzeug nach Lagos umzusteigen, worauf sie wieder in die
Schweiz zurückgeschafft werden musste. Unter diesen Umständen kann dahin
gestellt bleiben, ob allenfalls noch andere Haftgründe nach dem bisherigen
Recht (vgl. etwa Art. 13a lit. b i.V.m. Art. 13b lit. b ANAG [Verletzung der
Eingrenzung]) oder gemäss den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
im Anhang zur Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Ziff. II)
erfüllt sind (AS 2006 4745 ff., dort S. 4767 [Abs. 2 lit. c der Änderung] und
S. 4769 [Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG; Widersetzen gegen behördliche
Anordnungen]).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Ausschaffungshaft sei zu Unrecht
über insgesamt neun Monate hinaus verlängert worden. Sie habe sich im Jahre
2005 bereits während 101 Tagen in Ausschaffungshaft befunden, wobei zu dieser
Zeit deren Maximaldauer auf neun Monate beschränkt gewesen sei, so dass diese
heute abgelaufen wäre, hätte die Haftverlängerung damals rechtzeitig
stattgefunden. Inzwischen sei sie während weiterer 90 Tage in
Ausschaffungshaft gewesen; sie könne somit höchstens noch 79 Tage
festgehalten werden. Ihre Ausführungen überzeugen nicht:
4.2 Nach Art. 13b Abs. 2 ANAG in seiner Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 146
ff.) durfte die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern, doch konnte
sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal sechs Monate
verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere
Hindernisse entgegenstanden (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60; 124 II 1 E.
1). Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurde diese
Bestimmung verschärft (vgl. Jürg Schertenleib, Zur Teilrevision des
Asylgesetzes, in: Asyl 1/06, S. 26 ff., dort S. 28; derselbe, Die
Teilrevision des Asylgesetzes, Kommentierte Übersicht, Bern 2006, S. 19):
Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom Art. 13b Abs. 2 ANAG
darf die Ausschaffungshaft (nach Absatz 1 lit. a - d; Abs. 1 lit. e ANAG
steht noch nicht in Kraft) nach wie vor höchstens drei Monate dauern, doch
kann sie mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde neu um maximal
fünfzehn Monate (für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um maximal neun
Monate) verlängert werden; ihre Höchstdauer beträgt demnach insgesamt nicht
mehr neun, sondern nunmehr 18 Monate (bzw. zwölf Monate für Minderjährige
zwischen 15 und 18 Jahren). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und
Durchsetzungshaft dürfen zusammen zudem eine maximale Haftdauer von
24 Monaten (bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren von zwölf Monaten)
nicht überschreiten (Art. 13h ANAG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, AS
2006 4771).

4.3 Diese Neuregelung gilt auch für Fälle, in denen die Haft - wie hier -
aufgrund von Art. 13b Abs. 1 ANAG in seiner Fassung vom 18. März 1994
angeordnet worden ist, indessen nach dem 1. Januar 2007 verlängert wird:
4.3.1 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 ist das neue Recht auf die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar (III. Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005 Abs. 1 [AS 2006 4762] i.V.m. Abs. 2 lit. b der
Inkraftsetzung [AS 2006 4767]). Die Möglichkeit der Verlängerung der
Ausschaffungshaft um 15 Monate wurde neu im Ständerat eingebracht (AB 2005 S
372 f.; vgl. dagegen noch die Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2002
zur Änderung des Asylgesetzes, in: BBl 2002 6845 ff., dort S. 6907 ff.; zur
Entstehungsgeschichte: vgl. AB 2005 N 1145 [Voten Müller und Perrin], 1155
ff. [Votum von Bundesrat Blocher]). Es soll damit einerseits psychologisch
auf die inhaftierten Personen eingewirkt und deren Kooperation gefördert
werden; andererseits geht es darum, den Migrationsbehörden mehr Zeit für die
Organisation der (zwangsweisen) Rückführung einzuräumen (AB 2005 N 1198
[Votum Roth-Bernasconi], 1199 ff. [Voten von Bundesrat Blocher und
Kommissionssprecher Müller Philipp]). Diese Zielsetzungen würden weitgehend
vereitelt, fände das neue Recht auf bereits altrechtlich in Ausschaffungshaft
genommene Personen keine Anwendung. Es entspricht auch allgemeinen
übergangsrechtlichen Grundsätzen, dass neue verfahrensrechtliche Bestimmungen
- hier die Sicherung des Wegweisungsvollzugs durch Zwangsmassnahmen -
unmittelbar mit ihrem Inkrafttreten gelten (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.1 S. 562;
112 Ib 576 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich 2006, Rz. 327a). Für die materielle Beurteilung ist regelmässig
die Rechtslage entscheidend, wie sie bestand, als der angefochtene
Verwaltungsakt (die Haftverlängerung) erging (vgl. BGE 127 II 306 E. 7c S.
315 f.; 125 II 591 E. 5e/aa S. 598 mit Hinweisen).

4.3.2 Der Migrationsdienst nahm die Beschwerdeführerin zwar zu einem
Zeitpunkt in Ausschaffungshaft, in dem deren Maximaldauer noch auf neun
Monate beschränkt war. Der Vollzug des durch die Haft gesicherten
Wegweisungsverfahrens war am 1. Januar 2007 indessen noch hängig. Der
angefochtene Entscheid über die Haftverlängerung erging danach. Das
Bundesgericht hat zu Art. 2 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Zwangsmassnahmen, der ebenfalls vorsah, dass für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hängigen Verfahren das neue
Recht gelten sollte, ausgeführt, der Gesetzgeber habe damit eine auf das
geänderte Recht gestützte (erneute) Inhaftierung eines Ausländers nicht
ausschliessen wollen. Mit dem hängigen Verfahren sei nicht das eigentliche
Haftverfahren, sondern in einem weiteren Sinne das gesamte
Wegweisungsverfahren einschliesslich des Vollzugsstadiums gemeint (Urteil
2A.200/1997 vom 29. Mai 1997, E. 1c mit Hinweisen).

4.3.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV; vgl.
Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 322; BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; 128 II
112 E. 10b/aa S. 125 f.; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123): Die Beschwerdeführerin
hält sich illegal in der Schweiz auf und muss das Land verlassen. Der Ablauf
der Maximaldauer der Ausschaffungshaft verschafft ihr keinen Anspruch auf
Verbleib; es stellt sich einzig die Frage, ob und unter welchen Bedingungen
der Vollzug ihrer Wegweisung allenfalls erneut mit einer Inhaftierung
gesichert werden kann (grundlegend zu dieser Möglichkeit: Urteil 2A.428/2006
vom 14. August 2006, E. 2 u. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte
sich nicht darauf verlassen, dass das Gesetz keine Änderungen erfahren und
sie zur Sicherung des Vollzugs ihrer Wegweisung künftig nicht über neun
Monaten hinaus administrativ festgehalten würde.

5.
Ergänzend stellt sich die Frage, ob und wieweit die von ihr bisher
ausgestandene Ausschaffungshaft auf die neue maximale Haftdauer anzurechnen
ist:
5.1 Ein Freiheitsentzug als Eingriff in das Grundrecht der persönlichen
Freiheit muss verhältnismässig sein; die zulässige maximale Dauer bildet
einen Aspekt hiervon und steht deshalb im Zusammenhang mit dem vom Gesetz mit
der Ausschaffungshaft als Zwangsmassnahme verfolgten Zweck bzw. mit den
dadurch gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen (vgl. Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold,
Ausländerrecht, Basel/Genf/ München 2002, Rz. 7.29 [S. 271] und Rz. 7.84
ff.). Dieser Zusammenhang ist auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht zu
beachten; die übergangsrechtliche Regelung bzw. ihre Anwendung muss sich im
Hinblick auf die Rechtspositionen der Betroffenen als verhältnismässig
erweisen (so das Urteil 2A.200/1997 vom 29. Mai 1997, E. 2c mit Hinweisen).

5.2 Die alt- und neurechtliche Regelung der Ausschaffungshaft decken sich in
Zweck, Ausgestaltung und Voraussetzungen weitestgehend; es rechtfertigt sich
deshalb grundsätzlich, eine vor dem Inkrafttreten der verschärften
Zwangsmassnahmen bereits ausgestandene Ausschaffungshaft auf die neue
maximale Haftdauer anzurechnen (vgl. das Urteil 2A.200/1997 vom 29. Mai 1997,
E. 2c). Anders kann es sich in jenen Fällen verhalten, in denen zwischen der
alten und der neuen Haft eine deutliche bzw. klare Zäsur besteht, der
Betroffene etwa seit der altrechtlichen Festhaltung die Schweiz verlassen hat
oder ausgeschafft worden ist und hernach erneut in die Schweiz gelangt, so
dass im Resultat ein neues Wegweisungsverfahren (oder allenfalls ein neuer
Haftgrund) vorliegt mit der Folge, dass gegenüber dem Betroffenen wiederum
(neue) Zwangsmassnahmen angeordnet werden können (vgl. BGE 125 II 465 E. 3 u.
4; Urteil 2A.200/1997 vom 29. Mai 1997, E. 2c).

5.3 Die von der Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2006 ausgestandene
Haft ist somit auf die neue maximale Haftdauer anzurechnen; jene aus dem
Jahre 2005 soweit, als zwischen ihrer damaligen und der heutigen Festhaltung
keine eigentliche Zäsur im dargelegten Sinn besteht. Ob eine solche vorliegt,
braucht hier nicht geprüft zu werden, da die (neue) Maximaldauer der
Ausschaffungshaft durch die Verlängerung bis zum 5. Juli 2007 so oder anders
nicht erreicht wird.

6.
6.1 Dass die Ausreise der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen nur schwer
organisiert werden kann, lässt ihre Ausschaffung nicht als undurchführbar
(vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG) und die zur Sicherung von deren Vollzug
angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten und Ungewissheiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht
und die Möglichkeit der Haftverlängerung - nunmehr bis zu einer Höchstdauer
von 18 Monaten - geschaffen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168
E. 2c S. 172; BBl 1994 I 305 ff. S. 316; Begründung zu Antrag 9 des
Bundesrates an die Staatspolitische Kommission des Ständerats betreffend
Teilrevision des Asylgesetzes). Für die Undurchführbarkeit müssen triftige
Gründe sprechen, d.h. es muss praktisch feststehen, dass sich die
Ausschaffung nicht innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Das ist
regelmässig nur dann der Fall, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen bzw. ihr Vollzug nicht mehr absehbar erscheint, obwohl die
Identität des Ausländers belegt ist oder doch wenigstens kein Anlass besteht,
an dessen behaupteter Herkunft zu zweifeln (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u.
4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172; 125 II 217 E. 2 S. 220). Nur falls keine oder
bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht,
die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei
einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf
(Urteil 2A.752/2005 vom 13. Januar 2006, E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2 Die Beschwerdeführerin hat sich geweigert, in Amsterdam das Flugzeug nach
Lagos zu besteigen und freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Es muss
deshalb nun mit den nigerianischen Behörden geprüft werden, ob und allenfalls
unter welchen Bedingungen eine Rückschaffung mittels Sonderflug oder
(begleitet) auf einem Linienflug möglich ist. Dies dauert eine gewisse Zeit.
Die damit verbundenen Verzögerungen hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihres
renitenten Verhaltens selber zu verantworten. Anhaltspunkte dafür, dass sich
die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen
Nachdruck um ihre Ausschaffung bemühen würden, bestehen nicht.

7.
Die Haftverlängerung wurde direkt für sechs Monate bewilligt; dies erscheint
nicht ganz unproblematisch (vgl. BGE 126 II 439 ff.):
7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Haftrichter zwar nicht
verpflichtet, in jedem Fall die zulässige Höchstdauer in mehrere Tranchen
aufzuteilen; er hat bei seinem Entscheid aber das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und die Dauer der Verlängerung den
Umständen des Einzelfalles anzupassen. Dabei sind die Tragweite des
Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Falles unter Einschluss der Frage
der Durchführbarkeit der Ausschaffung sowie die Möglichkeit des Inhaftierten
zu berücksichtigen, allenfalls mehrmals ein Haftentlassungsgesuch stellen zu
können. Die Dauer der Verlängerung muss sich sachlich rechtfertigen lassen.
Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die verfügte Haftdauer
erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte
und zumutbare Verhältnis von Mittel (die Haft) und Zweck (Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs), verstösst (BGE 126 II 439 E. 4b S. 440 f.).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Haftverlängerung
unmittelbar um sechs Monate diesbezüglich unverhältnismässig sei; aufgrund
der konkreten Umstände lässt sich diese auch sachlich vertreten: Die
Beschwerdeführerin hat sich, obwohl für sie ein Laissez-passer vorliegt, erst
in Amsterdam geweigert, nach Nigeria zurückzukehren und sich insofern
besonders renitent gezeigt. Sollte sich erweisen, dass die nigerianischen
Behörden die Rückschaffung mittels Sonderflug bzw. begleitetem Rückflug nicht
zulassen, hat die Haftrichterin den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst im
Verlängerungsentscheid bereits angewiesen, die Beschwerdeführerin "umgehend"
aus der Ausschaffungshaft zu entlassen; allenfalls wäre dann aber noch die
Anordnung einer Durchsetzungshaft zu erwägen (vgl. Art. 13g ANAG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4771). Die Einhaltung der Vorgabe der
Haftrichterin kann auf ein Haftentlassungsgesuch hin (Art. 13c Abs. 4 ANAG)
richterlich überprüft und hernach nötigenfalls wieder dem Bundesgericht
unterbreitet werden, womit ein hinreichender Rechtsschutz gewahrt bleibt
(vgl. BGE 124 II 1 E. 1 S. 3 u. E. 2c S. 5). Schliesslich kann die
Beschwerdeführerin ihre Ausschaffungshaft jederzeit beenden, indem sie mit
den Behörden kooperiert und freiwillig in ihre Heimat zurückkehrt.

8.
8.1 Die Beschwerde ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen,
umständehalber darauf zu verzichten, eine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

8.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: