Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.199/2007
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2C_199/2007 /ble

Urteil vom 23. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Schaub.

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
vom 21. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.________ (geb. 1966), Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina,
reiste zusammen mit ihren drei Kindern B.________ (geb. 1986) und C.________
(geb. 1990), beide kroatische Staatsangehörige, sowie D.________ (geb. 1995),
Staatsangehörige von Bosnien und Herzegovina, am 25. Juni 1996 in die Schweiz
ein und stellte Asylgesuche, die sie am 14. November 1996 wieder zurückzog,
worauf diese Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Die Familie
blieb jedoch in der Schweiz.
Am 11. Dezember 1999 heiratete A.________ in X.________ den Schweizer Bürger
F.________ und erhielt im Kanton Bern am 11. Januar 2000 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 30. Juni 2001 reiste
A.________ mit den Kindern und ihrem Ehemann nach Italien aus und kehrte am
1. April 2002 mit den Kindern, aber ohne Ehemann in die Schweiz zurück. Der
Präsident des Gerichts in Y.________ (Italien) bewilligte den Ehegatten am 7.
Mai 2002 das Getrenntleben. A.________ und ihre Kinder erhielten am 7. August
2002 die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, und ihr wurde die
Tätigkeit als Serviceangestellte bewilligt. Die Ehe von A.________ und
F.________ wurde am 14. April 2004 vom Gericht in Y.________ getrennt.

1.2 Am 14. Mai 2004 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Migrationsamt) A.________ und ihren Kindern die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, was der Regierungsrat des Kantons Zürich am 4.
Oktober 2006 bestätigte. Er lehnte auch die Erteilung einer
Härtefallbewilligung ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 21. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Ehe
als hoffnungslos zerrüttet und offensichtlich nur noch auf dem Papier
bestehend. Die Berufung darauf erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Soweit
überhaupt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bestehe (Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK), seien die
Voraussetzungen materiell nicht erfüllt. Das jüngste, am 7. Januar 2007
geborene Kind E.________ habe die Schweizer Staatsangehörigkeit aufgrund der
gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des Ehemannes erlangt, eine persönliche
Beziehung zwischen dem gesetzlichen Vater und dem Kind werde nicht geltend
gemacht; dieses Verhältnis sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK
belanglos. Die Familienangehörigen würden nicht getrennt und es sei ihnen
zumutbar, ihr Familienleben im Ausland zu führen. Auch die Ausreise des
Kleinkindes zusammen mit der Mutter sei zumutbar.

1.3 Mit Beschwerde vom 18. Mai 2007 beantragen A.________, B.________,
C.________, D.________ und E.________ dem Bundesgericht, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, ihnen die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt wie
die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrats) und das
Bundesamt für Migration, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten (AS 2006 1205 ff., S. 1242). Der angefochtene Entscheid ist nach
diesem Zeitpunkt ergangen. Damit richtet sich das vorliegende Verfahren
gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz.

2.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007,
E. 2 Ingress, mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn,
dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung eines Beschwerdegrunds
im Sinne von Art. 95 BGG ermittelt worden (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist hier nicht der Fall und wird von den Beschwerdeführern auch
nicht rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG beurteilt werden.

3.1 Soweit die Beschwerde im Namen der am 7. Januar 2007 geborenen
Beschwerdeführerin 5 erhoben wurde, ist darauf schon deswegen nicht
einzutreten, weil diese am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat
(vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a und Art. 115 lit. a BGG).

3.2 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.

3.3 Die Beschwerdeführer haben unstreitig keinen Bewilligungsanspruch
gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Die Beschwerdeführerin 1 ist
zwar offenbar immer noch mit einem Schweizer verheiratet, weshalb sie
grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat
(Art. 7 Abs. 1 ANAG). Sie bringt aber in der Beschwerde nichts vor gegen die
Annahme der Vorinstanz, wonach die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich
sei und daher kein Anspruch bestehe.

3.4 Einen grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung kann die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 EMRK
aus ihrer Beziehung zum jüngsten Kind (Beschwerdeführerin 5), welches das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ableiten (BGE 122 II 289 E. 1c S. 292 ff.). Es
verstösst jedoch nicht gegen Art. 8 EMRK, wenn die Vorinstanz in der
gegebenen Konstellation die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert, weil es dem Kleinkind zumutbar ist, seiner Mutter in deren Heimat
zu folgen, auch wenn es die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, zumal eine
intakte Beziehung zum Vater, die durch den Wegzug beeinträchtigt werden
könnte, nicht einmal behauptet wird (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c und 3d S. 298
f.).
3.5 Die Berufung auf Achtung des Familien- oder Privatlebens vermag sodann
nur in ausgesprochenen Sonderfällen, die hier nicht gegeben sind, einen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln (vgl. BGE 130 II 281).
Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.6 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die kantonalen Behörden
hätten das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss
gehandhabt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt
für das behauptete Vorliegen eines Härtefalls. Es kann auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. auch BGE 130 II 281 E. 2.2
S. 284 und 122 II 289 E. 1a S. 291 f. sowie Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG).

3.7 Besteht demnach kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, kann die
Beschwerde mangels rechtlich geschützten Interesses im Sinn von Art. 115 lit.
b BGG und damit mangels Legitimation auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. zur Publikation
bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007). Eine Verletzung von
Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellen würden, machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. zur
Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2).

4.
4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

4.2 Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem
Gesuch kann schon infolge Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl.
Art. 64 BGG). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben deshalb die
Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: