Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.198/2007
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2C_198/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Rickli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom

23. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1975, reiste im Herbst
2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration), unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung, abwies; die entsprechende Verfügung erwuchs mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. Mai 2004 in Rechtskraft. Gestützt
auf die am 18. Februar 2004 mit einer Schweizerin eingegangene Ehe erhielt
X.________ eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die einmal, bis
zum 17. Februar 2006, verlängert wurde.
Am 5. September 2006 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und forderte ihn
zum Verlassen des Kantons Zürich auf. Der Regierungsrat des Kantons Zürich
wies am 24. Januar 2007 den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab. Am 23.
März 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Am 26. April 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er
beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern (Rechtsbegehren Ziff. 1), ferner
seien die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. September
2006 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung der
Handels- und Gewerbefreiheit aufzuheben.
Auf Aufforderung vom 30. April 2007 hin hat der Beschwerdeführer am 9. Mai
2007 eine vollständige Ausfertigung des Entscheids des Verwaltungsgerichts
vom 23. März 2007 nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind
andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die Anträge, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die Frist im
Sinne von Art. 50 GBB (richtig wohl: BGG) bezüglich Ziff. 2 des
Rechtsbegehrens wiederherzustellen und es sei ihm im Sinne von Art. 43 BGG
eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
einzuräumen. Schliesslich wird um Beigabe eines Anwalts in der Person des die
Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtsanwalts ersucht.

2.1 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos.

2.2 Anlass für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG besteht
nicht: Die Frist zur Anfechtung des am 26. März 2007 versandten
verwaltungsgerichtlichen Urteils lief unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs.
1 lit. a BGG frühestens am 11. Mai 2007 ab, sodass in jedem Fall genügend
Zeit zur Verfügung stand, um eine allfällige Beschwerdeergänzung
nachzureichen; ohnehin stellen die unter Ziff. II.3 der Beschwerdeschrift
genannten Umstände offensichtlich keinen Fristwiederherstellungsgrund dar.
Dass die Voraussetzungen für das Einräumen einer Nachfrist im Sinne von Art.
43 BGG nicht erfüllt sind, bedarf angesichts des klaren Gesetzeswortlauts
keiner weiteren Erläuterung. Sollte der Beschwerdeführer das
Fristwiederherstellungsgesuch im Hinblick auf die Frage stellen, ob ihm die
Aufenthaltsbewilligung unabhängig vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung gemäss Art. 7 ANAG (oder gemäss Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV; aus der Wirtschaftsfreiheit allein lässt sich von vornherein
kein Bewilligungsanspruch ableiten) hätte verlängert werden müssen, so ist
diesbezüglich einerseits die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und fehlt ihm
andererseits die Berechtigung zur Erhebung der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 2D_2/2007 vom 30. April
2007, zur Publikation bestimmt). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die
Aufhebung des in dieser Hinsicht letztinstanzlichen Entscheids des
Regierungsrats vom 24. Januar 2007 hätte beantragen müssen, was er
unterlassen hat. Auch in dieser Hinsicht besteht somit von vornherein weder
Anlass noch eine rechtliche Handhabe, nach Ablauf der Beschwerdefrist das
Nachreichen einer Beschwerdeergänzung zu ermöglichen.

2.3 Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 41 BGG ein
Anwalt beizugeben, stösst insofern ins Leere, als die Beschwerde von einem
Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Soweit das Gesuch sinngemäss als
Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG
verstanden werden kann, ist ihm nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde
aussichtslos erscheint (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt.

3.
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu
umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine
Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7
ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen.
Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch
vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen
Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht
auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die
Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht,
wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das gesetzliche
Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG kann nicht unabhängig vom Bestand einer
ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II
145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).

3.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde.
Aufgrund seiner für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 97 Abs. 1 BGG) steht fest, dass die Eheleute nach der Heirat nur kurze
Zeit zusammenwohnten, schon seit längerer Zeit getrennt sind, praktisch keine
Kontakte bestehen und nie wieder eine Annäherung zwischen ihnen stattgefunden
hat. Es liegen genügend klare Indizien (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152)
dafür vor, dass - für den Beschwerdeführer erkennbar - mit einer
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht ernsthaft gerechnet werden
kann. Es kann hierfür vollumfänglich auf das angefochtene Urteil
(insbesondere Ziff. I.B und E. 3) verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG). In Berücksichtigung aller Umstände durfte das Verwaltungsgericht die
Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich erachten. Es ist sodann
unter den gegebenen Verhältnissen nicht ersichtlich, inwiefern die
Bewilligungsverweigerung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des
Privat- und Familienlebens in rechtlich relevanter Weise berühren könnte. Die
Ablehnung des Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verletzt in
keinerlei Hinsicht Bundesrecht.

3.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

3.4 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: