Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.196/2007
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{T 0/2}
2C_196/2007 /ble

Urteil vom 16. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bernhard Aregger,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001 und 2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 13. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 veranlagten die Schwyzer
Steuerbehörden (Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer) die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ für das
Steuerjahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den
Staats- und Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten
Bundessteuer; gleichzeitig wurden sie für das Steuerjahr 2002 mit einem
steuerbaren Einkommen von ________ Franken bei den Staats- und
Gemeindesteuern und von ________ Franken bei der direkten Bundessteuer
eingeschätzt. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz diese Veranlagungen (Entscheid vom 13. März 2007).

2.
Am 7. Mai 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht
"staatsrechtliche Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben sowie bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der
direkten Bundessteuer je das steuerbare Einkommen des Jahres 2001 um 8'400
Franken und jenes des Jahres 2002 um 10'800 Franken zu reduzieren. Die
Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten
und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Transportunternehmer tätig. Vor
Bundesgericht sind insoweit lediglich noch Abzüge vom steuerbaren Einkommen
in der Höhe von 8'400 (Jahr 2001) und 10'800 Franken (Jahr 2002) streitig. In
diesem Umfang macht der Beschwerdeführer - über die von den Schwyzer
Steuerbehörden pro Steuerjahr ermessensweise anerkannten 3'600 Franken hinaus
- Spesen im Zusammenhang mit seiner Reisetätigkeit geltend. Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es handle sich dabei um berufsmässig
begründete Kosten im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), Art. 29 des Schwyzer
Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG/SZ) und Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14).

3.2 Die geltend gemachten Berufsauslagen, welche sich angeblich vorab aus
Aufwendungen für die auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und aus an
Helfer bezahlte Trinkgelder zusammensetzen, stellen steuermindernde Tatsachen
dar, deren Bestand der Beschwerdeführer als Steuerpflichtiger zu beweisen
hat. Dennoch ist Letzterer für die streitigen Spesen jeglichen Nachweis
schuldig geblieben und hat diesbezüglich überhaupt keine Belege eingereicht.
Mithin kann keine Rede davon sein, dass der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletze: Die Schwyzer Steuerbehörden sind dem Beschwerdeführer
im Einspracheverfahren bereits insoweit entgegen gekommen, als sie - trotz
fehlender Belege - ermessensweise einen Betrag von 3'600 Franken pro
Steuerjahr zum Abzug zugelassen haben. Auch wenn dieser Betrag eher knapp
erscheinen mag, ist der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden,
zumal beim Bundesgericht nur Rechts- und keine Ermessensfehler geltend
gemacht werden können (vgl. Art. 95 ff. BGG). Auch wenn nach dem Gesagten die
Angemessenheit der anerkannten Berufsauslagen nicht zu beurteilen ist, sei
immerhin erwähnt, dass der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der
beamtenrechtlichen Spesenregelung zum Vornherein untauglich ist. Für eine
allfällige Überprüfung der Ermessensausübung wäre eher der Pauschalabzug von
jährlich 3'000 Franken heranzuziehen, der Unselbständigerwerbenden für die
Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zugestanden wird (vgl. den Anhang zur
Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der
unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Fassung vom
22. Juli 2004; SR 642.118.1]). Unerheblich ist ferner, dass die kantonalen
Steuerbehörden bisher offenbar entsprechende Spesen des Beschwerdeführers im
Umfang von jährlich 12'000 Franken auch ohne Belege zum Abzug zugelassen
hatten: Weder waren sie hierzu verpflichtet noch begründet der Umstand, dass
früher entsprechend verfahren wurde, für das streitbetroffene
Veranlagungsverfahren eine schützenswerte Vertrauensposition.

3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer am Rande auf verfassungsmässige Rechte
(rechtliches Gehör und Willkürverbot) beruft, ist auf seine Beschwerde nicht
näher einzugehen, weil diese für die entsprechenden Rügen keine taugliche
Begründung enthält (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen
Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: