Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.195/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_195/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fux.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Mayer & Roth,

gegen

Liechtensteinische Steuerverwaltung,
Lettstrasse 37, 9490 Vaduz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (steuerbare Entgelte; Vorsteuern; Streichung aus dem Register),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums
Liechtenstein vom 29. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Firma "X.________" ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit Sitz
in A.________ (im Folgenden auch als Gesellschaft bezeichnet). Sie ist seit dem
3. Mai 2000 im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein
eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt laut Registerauszug die Ausübung von
Handels-, Finanz- und Rechtsgeschäften aller Art, den Betrieb von Flugzeugen
sowie die Vermögensverwaltung, die Beteiligung an anderen Unternehmungen, die
Übernahme von Vertretungen, den Erwerb, Verkauf und die Verwertung von
Immobilien, Patenten, Lizenzen und anderen Schutzrechten sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Die Gesellschaft wurde mit Wirkung ab 1. August 2001 in das liechtensteinische
Mehrwertsteuer-Register eingetragen (MWST-Nr. 5______).

Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 löschte die Liechtensteinische Steuerverwaltung
die Firma "X.________" rückwirkend auf den 1. August 2001 wieder aus dem
Mehrwertsteuer-Register. Die Steuerverwaltung setzte die steuerbaren Entgelte
und die Vorsteuern für die Steuerperioden des 3. Quartals 2001 bis zum 4.
Quartal 2004 mit Fr. 0.-- fest und erkannte, dass das Konto der Gesellschaft
per 6. Juni 2005 einen Saldo von Fr. 0.-- aufweise, somit ausgeglichen sei. Die
Steuerverwaltung ging davon aus, dass die Gesellschaft die massgebende
Umsatzgrenze nicht erreiche und dass überdies ein Fall von Steuerumgehung
vorliege, weil die Tätigkeit der Firma primär von den privaten Interessen des
an ihr wirtschaftlich Berechtigten beeinflusst werde. Zudem handle es sich
teilweise um Auslandumsätze, welche ohnehin keine Mehrwertsteuerpflicht
auszulösen vermöchten.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache beziehungsweise Beschwerde vom
5. Juli 2005 wurde mit Einspracheentscheidung vom 11. August 2006 abgewiesen.

B.
Gegen die Einspracheentscheidung reichte die Firma X.________ am 13. September
2006 zunächst Beschwerde bei der Landessteuerkommission des Fürstentums
Liechtenstein ein. Nachdem diese nicht binnen drei Monaten über die Beschwerde
entschieden hatte, erhob die Firma X.________ am 16. Januar 2007
Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein.
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein wies mit Urteil vom
29. März 2007 die Säumnisbeschwerde ab und bestätigte die
Einspracheentscheidung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 11. August
2006. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Kalenderjahren
2001 und 2002 habe die Firma X.________ keine steuerbaren Umsätze erzielt. Für
das Kalenderjahr 2003 habe sie ebenfalls keinen steuerbaren Umsatz
nachgewiesen: Bei der zur Verrechnung gebrachten offenen Forderung gegenüber
der Firma "Y.________" handle es sich um eine Leistung an nahestehende
Personen, die mangels eines effektiven Leistungsaustausches als reine
Innenleistung zu qualifizieren sei. Im Kalenderjahr 2004 habe sie wohl einen
Umsatz nachgewiesen (Fr. 47'982.--), jedoch werde die massgebliche
Umsatzschwelle (Fr. 75'000.--) nicht erreicht. Die Streichung aus dem Register
für Mehrwertsteuerpflichtige sei deshalb zu Recht erfolgt und verstosse auch
nicht gegen Treu und Glauben. Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen
abzuweisen sei, müsse nicht weiter geprüft werden, ob allenfalls der Tatbestand
der Steuerumgehung erfüllt wäre.

C.
Die Firma X.________ hat am 3. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht. Sie verlangt im
Hauptantrag sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums
Liechtenstein vom 29. März 2007 sei aufzuheben, mit der Folge, dass die
angefochtene Verfügung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung mit Bezug auf
die steuerbaren Entgelte und die massgebenden Vorsteuern in dem in der
Beschwerdeschrift im Detail beantragten Umfang abgeändert werde. Eventualiter
sei "die Rechtssache unter Anbindung an die Rechtsansicht des Schweizerischen
Bundesgerichtes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des
Fürstentums Liechtenstein 'in subeventu' an die Liechtensteinische
Steuerverwaltung zurückzuverweisen". Die Beschwerdeführerin macht in
verschiedener Hinsicht eine Verletzung des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts
sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend.

D.
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein und die
Liechtensteinische Steuerverwaltung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2007, die Beschwerde abzuweisen
und den Einspracheentscheid der Liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 11.
August 2006 zu bestätigen.
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer unaufgefordert eingereichten, als
"Replik" bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober 2007, Anträge und Stellungnahme
der Eidgenössischen Steuerverwaltung seien aus dem Recht zu weisen, weil diese
am Verfahren nie beteiligt gewesen sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein an das Schweizerische
Bundesgericht ergibt sich völkerrechtlich aus Art. 11 der Vereinbarung vom 28.
November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum
Liechtenstein (SR 0.641.295.142.1; im Folgenden: Vereinbarung) und
landesrechtlich aus Art. 66 Abs. 1 des liechtensteinischen Gesetzes vom 16.
Juni 2000 über die Mehrwertsteuer (MWSTG/FL; LGBL 2000, Nr. 163). (Das in den
erwähnten Erlassen noch als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete
Rechtsmittel ist mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] am 1. Januar
2007 durch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersetzt
worden; [vgl. Art. 82 ff. BGG; Art. 131 und 132 BGG]; die entsprechende
redaktionelle Anpassung der Erlasse steht noch aus.)

Das Verfahren richtet sich nach schweizerischem Recht (Vereinbarung, Art. 11;
vgl. Art. 66 Abs. 5 MWSTG/FL; vgl. unten E. 1.3).

1.2 Letztinstanzliche liechtensteinische Entscheidungen über materielle
Vorschriften der Mehrwertsteuer können kraft ausdrücklicher Vorschrift
ausschliesslich "in bezug auf Rechtsfragen" beim Schweizerischen Bundesgericht
angefochten werden (Vereinbarung, Art. 11). Mit der Beschwerde an das
Bundesgericht kann also nur gerügt werden, Rechtsvorschriften der
liechtensteinischen Mehrwertsteuergesetzgebung und der gemäss dieser
Gesetzgebung anwendbaren Vorschriften seien verletzt (Art. 66 Abs. 2 MWSTG/FL);
eine Sachverhaltsprüfung steht dem Bundesgericht somit nicht zu, auch nicht in
dem durch Art. 105 Abs. 2 OG - beziehungsweise seit dem 1. Januar 2007 Art. 97
BGG - eingeschränkten Rahmen (vgl. Urteil 2A.550/2004 vom 11. Juli 2005, E.
1.2, mit Hinweis; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1714 S. 581
f.). Diese Kognitionsbeschränkung rechtfertigt sich mit Rücksicht auf die
Steuerautonomie, die jedem der beiden Vertragsstaaten zusteht (vgl. Art. 1 Abs.
1 des Vertrags vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die
Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein (SR 0.641.295.142).
Beschwerdefähig ist jeweils nur der Entscheid des Verwaltungsgerichtshofs des
Fürstentums Liechtenstein, also "letztinstanzliche" liechtensteinische
Entscheidungen (Vereinbarung, Art. 11; Art. 66 Abs. 1 MWSTG/FL). Soweit die
Beschwerdeführerin die ursprüngliche Verfügung der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung vom 6. Juni 2005 mit anficht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.3 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erging am 29. März
2007. Das vorliegende Verfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht richtet
sich deshalb nach dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz
(Art. 132 BGG).

1.4 Umstritten sind vorliegend ausschliesslich Sachverhalte aus dem Zeitraum
nach dem 1. Januar 2001. In materiellrechtlicher Hinsicht ist deshalb das am 1.
Januar 2001 in Kraft getretene (neue) liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz
vom 16. Juni 2000 anwendbar (Art. 89 und 90 MWSTG/FL).

Das Fürstentum Liechtenstein hat das schweizerische Mehrwertsteuerrecht in
weiten Teilen unverändert in das eigene Recht übernommen (vgl. Vereinbarung,
Art. 1 Abs. 1). Aus diesem Grund kann für die materielle Beurteilung auf die
entsprechende Lehre und Rechtsprechung zur schweizerischen Mehrwertsteuer
abgestellt werden, zumindest insoweit, als keine abweichenden
(liechtensteinischen) Gesetzesbestimmungen bestehen.

1.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 9. Oktober 2007 geltend,
die Eidgenössische Steuerverwaltung sei am Verfahren gar nie beteiligt gewesen,
weshalb deren Stellungnahme und - mangels Antragsrechts - auch deren Anträge
aus dem Recht zu weisen seien:
1.5.1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der
Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur
Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung an (Art. 102 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht bestimmt von Amtes
wegen, wer zu den vernehmlassungsberechtigten "anderen Beteiligten" gehört
(Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt, Andreas Güngerich, Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über das Bundesgericht, Bern 2007, N 10 zu Art. 102 BGG). Dazu
zählen etwa Dritte, deren schutzwürdige tatsächliche oder rechtliche Interessen
durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein können (vgl. Spühler/Dolge/Vock,
Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, N 2 zu Art. 102
BGG).

Das trifft im vorliegenden Fall auf die Eidgenössische Steuerverwaltung zu:
Gemäss Ingress des erwähnten Staatsvertrags vom 28. Oktober 1994 sind die
Vertragsparteien "vom gemeinsamen Willen getragen, in bezug auf die
Mehrwertsteuer eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung zu
gewährleisten". Dies gebietet aber geradezu den Einbezug der Eidgenössischen
Steuerverwaltung in das Vernehmlassungsverfahren, denn diese ist in der Schweiz
mit der Umsetzung und Festlegung der massgebenden Praxis betraut; damit ist
auch das rechtliche Interesse an einer einheitlichen Regelung und Auslegung in
den beiden Ländern betroffen. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich
als unbegründet; ihre Anträge in der Replikschrift sind abzuweisen.
1.5.2 Die fragliche Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurde
der Beschwerdeführerin zur blossen Kenntnisnahme ohne förmliche Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels zugestellt (vgl. Art. 102 BGG). Diese hat sich in der
Folge (unaufgefordert) in einer Eingabe vom 9. Oktober 2007 ausführlich dazu
geäussert. Ein solches Replikrecht wird von der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt (vgl. BGE 133 I 98 ff.).

2.
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt, der vom Verwaltungsgerichtshof
festgestellt wurde und für das Bundesgericht verbindlich ist:

Die Beschwerdeführerin, eine Anstalt liechtensteinischen Rechts, ist als
Sitzunternehmen nach Art. 84 des liechtensteinischen Steuergesetzes zu
qualifizieren. Sie wurde aufgrund ihrer eigenen Angaben auf dem entsprechenden
Fragebogen in das liechtensteinische Mehrwertsteuer-Register eingetragen.
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines Helikopters A, den sie im August
2001 gekauft hatte. Dieser Helikopter A wurde gestützt auf ein sogenanntes
"Aircraft Lease Agreement" an die Z.________ AG, in S.________, verleast. Diese
war für den Betrieb des Helikopters verantwortlich, wobei eine stundenweise
Charterung vereinbart wurde, sofern der Helikopter nicht vom Eigentümer selber
benötigt werde. Für diesen Helikopter deklarierte die Beschwerdeführerin
Umsätze von Fr. 191'628.-- (4. Quartal 2001) und Fr. 10'758.-- (1. Quartal
2002) und machte Vorsteuern in der Höhe von Fr. 510'606.29 geltend. Nachdem der
Helikopter A am 12. Januar 2002 verunfallt war, wurden bis zum 3. Quartal 2003
keine Umsätze mehr erzielt.

Im Jahr 2003 kaufte die Beschwerdeführerin den Helikopter B. Dieser wurde am 6.
Oktober 2003 im Freipassverfahren in die Schweiz verbracht, wo er
zusammengebaut und getestet wurde. In der Folge war sein Einsatzort
Griechenland, wo er für das Olympische Komitee verwendet wurde. Die definitive
Einfuhr erfolgte gemäss Einfuhrzollausweis am 20. Dezember 2004. Für diesen
Helikopter erzielte die Beschwerdeführerin ab dem 4. Quartal 2003 bis zum 4.
Quartal 2004 verschiedene Umsätze und machte Vorsteuern im Umfang von Fr.
301'511.50 geltend.

Umstritten ist, ob die erwähnten deklarierten Umsätze im Inland erzielt wurden
und ob sie - gegebenenfalls - auf einem mehrwertsteuerlich relevanten
Leistungsaustausch beruhen.

2.1 Die Streitfrage ist materiellrechtlich nach den einschlägigen
liechtensteinischen Vorschriften zu beurteilen:

Steuerobjekt der liechtensteinischen Inland-Umsatzsteuer bildet der von einem
Steuerpflichtigen getätigte Umsatz, wobei es sich um im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen, um Eigenverbrauch oder um den
entgeltlichen Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
handeln kann (Art. 5 MWSTG/FL). Entgeltlichkeit und Leistungsaustausch sind
dabei wesentliche Voraussetzungen der Steuerbarkeit. Der Leistungsaustausch
wiederum bedingt, dass mehrere Beteiligte vorhanden sind (Leistungserbringer -
Leistungsempfänger) beziehungsweise dass die erbrachte Leistung die
betriebliche Sphäre verlässt, weshalb reine Innenumsätze nicht steuerbar sein
können (Urteil des Bundesgerichts 2A. 748/2005 vom 25. Oktober 2006, E. 3.2;
vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 149 ff.). Erfolgt die
Nutzung durch den Eigentümer selber oder eine Person, die diesem direkt
zuzurechnen ist, so kann nicht von einem echten Leistungsaustausch gesprochen
werden.

Die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch oder zur Nutzung (Vermietung)
gilt als Lieferung (Art. 6 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL). Abgrenzungen im Flugverkehr
sind nicht nur gegenüber den reinen Vermietungen, sondern vor allem auch
gegenüber den von der Steuer mit dem Recht auf Vorsteuerabzug befreiten
Beförderungs- beziehungsweise Vermietungs- und Vercharterungsleistungen
erforderlich (Art. 19 Abs. 2 und 3 MWSTG/FL). Die Bestimmung von Lieferungen
oder Dienstleistungen im internationalen, grenzüberschreitenden Verkehr ist
deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil nur Inlandumsätze (Art. 5 MWSTG/FL)
sowie Importe (Art 72 MWSTG/FL) der Besteuerung unterliegen (vgl. Camenzind/
Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 502 ff. sowie Rz. 938 ff.).

Beim Lieferort unterscheidet das liechtensteinische Recht zwischen Abhol- und
Beförderungslieferungen: Bei Abhollieferungen gilt als Lieferort der Ort, wo
sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
(Art. 13 lit. a MWSTG-FL), bei Beförderungs- und Versandlieferungen der Ort, wo
die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands zum Abnehmer beginnt (Art.
13 lit. b MWSTG/FL). Mit Bezug auf Positionierungsflüge erfolgt die Lieferung
an demjenigen Ort, wo sich das Flugzeug vor Inangriffnahme dieses Fluges
befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A. 726/2004 vom 25. August 2005, E.
3.2).

Zu beachten ist im vorliegenden Fall schliesslich, dass aufgrund der
staatsvertraglichen Regelung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum
Liechtenstein sowohl das Gebiet des Fürstentums als auch dasjenige der Schweiz
als Inland gelten (vgl. Vereinbarung, Art. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b MWSTG/
FL und Art. 3 Abs. 1 lit. b MWSTG/CH).

(Zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von sogenannten
"Aircraftmanagement-Leistungen" nach schweizerischer Praxis im Allgemeinen sei
auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene
Branchenbroschüre Nr. 11, "Luftverkehr", [610.540-11], Ziff. 3.1, S. 12 ff.
verwiesen.)

2.2 Bei der konkreten Beurteilung der einzelnen Umsätze ist nach der
dargestellten Rechtslage davon auszugehen, dass nur dann von einer im Inland
stattfindenden Vercharterung beziehungsweise Vermietung der Helikopter an die
Z.________ AG oder anderer Nutzer dieser Luftfahrzeuge gesprochen werden kann,
wenn es sich (a) nicht um reine Innenleistungen handelt, also um Leistungen,
bei denen es an einem mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsaustausch mangelt,
und wenn sich (b) der Ort der Lieferung bei Vercharterung oder Vermietung im
Inland, d.h. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet. Demnach
ist im Folgenden insbesondere der mehrwertsteuerlich relevante Ort für die
Zurverfügungstellung der Helikopter A und B durch die Beschwerdeführerin an die
Z.________ AG oder allfällige andere Leistungsempfänger zu bestimmen.

2.3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erachtet in ihrer Vernehmlassung zu
Recht die von der Beschwerdeführerin eingereichte Liste der Flugbewegungen vom
25. Juli 2001 bis 12. Januar 2002 als massgebend. Nach dem Gesagten fallen
sämtliche Flugbewegungen des Helikopters A im Ausland für die Bestimmung des
für die Steuerpflicht entscheidenden Inlandumsatzes zum Vornherein nicht in
Betracht. Nicht zu berücksichtigen sind auch alle Schulungsflüge und die
Leistungen gegenüber der Firma "Y.________", weil diese vom
Verwaltungsgerichtshof richtigerweise nicht als Leistungsempfängerin im
mehrwertsteuerlichen Sinn anerkannt wurde und es mithin am erforderlichen
Leistungsaustausch mangelt. Dafür sprechen gewichtige Indizien: So wurde von
der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Firma
"Y.________", in V.________, um eine aktive Gesellschaft handelt, die im
Konzernverbund oder gegenüber Dritten Leistungen erbringt und hierfür
Flugleistungen beziehen kann. Ebenso wenig wurde dargelegt, für welche Zwecke
(privat/geschäftlich) der Helikopter A tatsächlich verwendet wurde. Im Übrigen
wurden die betreffenden Umsätze von der Beschwerdeführerin selber als
Eigengebrauch deklariert (was sie dann im Verfahren freilich als Irrtum
bezeichnete; dazu unten E. 2.5.2).
Werden die möglichen im Inland erfolgten Lieferungen durch Zurverfügungstellung
des Helikopters A anhand der eingereichten Flugliste beurteilt, so erweist
sich, dass damit in den Jahren 2001 und 2002 der für die Begründung der
Steuerpflicht massgebende Umsatz nicht erreicht wurde.

Zum gleichen Ergebnis kommt man mit Bezug auf den Helikopter B: Dieser wurde am
20. Dezember 2004 definitiv in die Schweiz eingeführt; bis zu diesem Zeitpunkt
war er im Ausland stationiert und wurde auch dort verwendet. Inlandumsätze in
den Jahren 2003 und 2004 sind keine nachgewiesen. Die gegenteiligen
Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach der Helikopter bereits im Herbst
2003 an die M.________ AG übergeben und von dieser geschäftlich eingesetzt
worden sei, sind nicht erstellt. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der
Helikopter B von der Ehefrau des wirtschaftlich Berechtigten ("beneficial
owner") im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Organisation der Olympischen
Spiele in Griechenland eingesetzt wurde.

2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde schon aus
diesen Gründen vollumfänglich abzuweisen ist. Es kann somit offenbleiben, ob es
sich bei den Leistungen allenfalls um Beförderungsleistungen nach Art. 14 Abs.
2 lit. b MWSTG/FL gehandelt haben könnte. Offenbleiben kann ebenfalls ob die
Beschwerdeführerin mangels Substanz (fehlende Geschäftsräumlichkeiten,
fehlendes Personal) als sogenannte Offshore-Gesellschaft oder passive
Investmentgesellschaft qualifiziert werden müsste und aufgrund ihrer
Geschäftstätigkeit überhaupt in der Lage gewesen wäre, die zur Diskussion
stehenden Leistungen zu erbringen oder zu empfangen.

2.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, trifft nicht zu und führt
jedenfalls zu keiner andern Beurteilung:
2.5.1 In grundsätzlicher Hinsicht verkennt die Beschwerdeführerin, dass die im
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs angeführten Umsätze nicht als steuerbare
Umsätze festgestellt wurden, sondern dass diese im Hinblick auf den für die
Besteuerung massgebenden Ort und Zeitpunkt im Detail zu prüfen sind. Ergibt
diese Prüfung, dass es sich (zu einem grossen Teil) um Auslandumsätze handelt,
die für die Begründung der Steuerpflicht nicht massgebend sein können, oder
dass diese nicht an einen Leistungsempfänger im mehrwertsteuerlichen Sinn
erbracht wurden - und es damit am erforderlichen Leistungsaustausch mangelt, so
fallen sie bei der Prüfung der für die Steuerpflicht massgebenden Umsatzgrenze
ausser Betracht. Entscheidet die Steuerverwaltung bei der Beurteilung der
Frage, ob die Gesellschaft in das Register für Mehrwertsteuerpflichtige
einzutragen ist, aufgrund der eigenen Angaben des Steuerpflichtigen, und stellt
sich im Nachhinein heraus, dass diese unrichtig waren oder zu einer anderen
Qualifikation führen, so ist - wie hier zu Recht geschehen - eine entsprechende
Korrektur vorzunehmen. Die Gesellschaft musste deshalb nachträglich aus dem
Register gelöscht werden.

Vorliegend wurde die Steuerpflicht, wie dargelegt, mangels steuerlich
relevanter Umsätze überhaupt nicht begründet. Es erübrigt sich daher, auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des massgebenden Zeitpunkts der
erzielten Umsätze näher einzugehen.
2.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe irrtümlich einen
Eigenverbrauch von Fr. 140'000.-- wegen Vercharterung des Helikopters A an den
wirtschaftlich Berechtigten deklariert. Dabei habe es sich um eine Leistung an
die Firma "Y.________" gehandelt, die zum gleichen Konzern gehöre. In
Wirklichkeit liege somit ein steuerpflichtiger Umsatz und kein Eigenverbrauch
vor.

Was die Zurverfügungstellung des Helikopters an die Firma "Y.________" und
damit verbunden dessen geschäftliche Verwendung betrifft, so hat die
Beschwerdeführerin ihre Behauptungen in keiner Art und Weise nachgewiesen,
obwohl sie hierfür beweispflichtig gewesen wäre. Auf ihre Ausführungen und
Argumentation zu diesem Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen. Abgesehen
davon wurde bereits festgestellt, dass und weshalb die fragliche Gesellschaft
nicht als Leistungsempfängerin im mehrwertsteuerlichen Sinn gelten könnte (oben
E. 2.3).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Gesetz Beförderungs-,
Vermietungs- und Vercharterungsleistungen im internationalen Luftverkehr von
der Steuer befreit sind (Art. 19 Abs. 2 lit. g MWSTG/FL), während der Erwerb
und der Betrieb von Luftfahrzeugen der Besteuerung unterliegen (Art. 6 MWSTG/
FL). Schon diese unterschiedliche Regelung verlangt eine gründliche Prüfung der
Steuerpflicht. Durch die Zwischenschaltung von einer oder mehreren juristischen
Personen besteht nämlich die Möglichkeit, der Besteuerung des Endverbrauchs zu
entgehen, indem eine dieser juristischen Personen Leistungen bezieht, den
Vorsteuerabzug geltend macht und dann von der Steuer befreite Leistungen in
Rechnung stellt.
2.5.3 Unzutreffend sind die Ausführungen im Zusammenhang mit der Nutzung von
Luftfahrzeugen im Konzern. Die Beschwerdeführerin behauptet, es bestehe eine
Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach die geschäftliche Nutzung
eines Luftfahrzeugs angenommen werde, wenn dieses direkt oder indirekt von
einem Konzern gehalten oder verwendet werde. Wie die Eidgenössische
Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich bestätigt, besteht keine
besondere Praxis mit Bezug auf die Verwendung von Flugzeugen innerhalb des
Konzerns. Für eine solche Praxis würde es denn auch an einer gesetzlichen
Grundlage fehlen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass für die Gewährung des
Vorsteuerabzugs bei der Verwendung eines Flugzeugs innerhalb eines Konzerns die
einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen
(vgl. Art. 38 ff. MWSTG/FL).
2.5.4 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, die Bestimmungen über den
zeitlichen Beginn der Steuerpflicht (Art. 28 MWSTG/FL) und über den hierfür
massgebenden Umsatz (Art. 21 Abs. 3 MWSTG/FL) seien nicht korrekt angewendet
worden.

Eine Verletzung dieser Vorschriften ist indessen weder überzeugend dargetan
noch aus den Akten ersichtlich. Vielmehr zeigen die Beweisunterlagen, dass die
Beschwerdeführerin selber schon bei der Einreichung des Fragebogens zur
Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige am 3. August 2001 mit Bezug auf die zu
erzielenden Umsätze unrichtige Angaben gemacht hatte, befand sich doch der
fragliche Helikopter bereits in Griechenland und gelangte dort für den
wirtschaftlich Berechtigten ("beneficial owner") zum Einsatz. Weder im
Fragebogen noch im Begleitschreiben dazu vom 16. August 2001 wird zudem auf die
eingeschränkte Verwendung des Helikopters durch die Z.________ AG hingewiesen.
Dabei wusste die Beschwerdeführerin - oder hätte wissen müssen -, dass die von
ihr gemachten Angaben bezüglich der Nutzung des Helikopters im Jahr 2001
unrichtig oder zumindest unvollständig waren. Jedenfalls konnte unter den
gegebenen Umständen nicht von einer dauerhaften, nachhaltigen
Geschäftstätigkeit und einem Beginn der Steuerpflicht im Jahr 2001 ausgegangen
werden. Auch für die Jahre 2002 bis 2004 liegt wie erwähnt kein genügender
Nachweis für im Inland erbrachte Leistungen vor, mit denen eine
Umsatzsteuerpflicht begründet worden wäre.
2.5.5 Was den Rechtsanspruch auf freiwillige Unterstellung unter die subjektive
Steuerpflicht betrifft (vgl. Art. 27 Abs. 2 MWSTG/FL), so sieht die Praxis des
Fürstentums Liechtenstein diese Optionsmöglichkeit für Holding- und
Sitzgesellschaften nicht vor. Im Übrigen steht aufgrund der vorhandenen Akten
nicht fest, dass überhaupt ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre.
2.5.6 Schliesslich hat der Verwaltungsgerichtshof die weiteren Einwendungen der
Beschwerdeführerin, die rückwirkende Streichung aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen sei unverhältnismässig und verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben, zu Recht und mit zutreffender Begründung
verworfen:

Nachdem sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den mutmasslichen Umsätzen
(für 2001 voraussichtlich Fr. 200'000.--; später jährlich mindestens Fr.
400'000.--) als offensichtlich unrichtig herausgestellt hatten, durfte und
musste sie aus dem Mehrwertsteuer-Register gestrichen werden; dass diese
notwendige Korrektur rückwirkend verfügt wurde, verletzt unter den gegebenen
Umständen (fehlende Steuerpflicht schon im Zeitpunkt der Eintragung) den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. Das Vorgehen entspricht übrigens auch
der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Für die Begründung im
Einzelnen kann auf den angefochtenen Entscheid (S. 24 ff.) verwiesen werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermochten ferner die von der
Steuerverwaltung abgegebenen Saldobestätigungen keine Vertrauensgrundlage (im
Sinn des Grundsatzes von Treu und Glauben) zu schaffen: Wie im angefochtenen
Urteil überzeugend ausgeführt wird, stützten sich zum einen die fraglichen
Bestätigungen in erster Linie auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin
selber im Rahmen der Selbstveranlagung gemacht hatte; zum andern war für die
Beschwerdeführerin aufgrund des bisherigen Verfahrens ohne Weiteres erkennbar,
dass es sich aus Sicht der Steuerverwaltung nur um vorläufige Bestätigungen
unter Vorbehalt einer abschliessenden Revision handeln konnte, die noch keinen
Rechtsanspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Vorsteuerguthabens zu
begründen vermochten. Es genügt auch in diesem Punkt, auf die eingehende
Begründung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen (vgl. angefochtener
Entscheid, S. 26 ff.).

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich nach dem
Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums
Liechtenstein sowie kenntnishalber der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Fux