Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.192/2007
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2C_192/2007 /ble

Urteil vom 15. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

unentgeltliche Rechtspflege (Nachsteuern und Busse nach DBG/Nachsteuern nach
StG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. März 2007.

Sachverhalt:
Im Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen X.________ erliess das Kantonale
Steueramt Aargau am 11. November 2005 separate Verfügungen für die Staats-
und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer im Zusammenhang mit
nicht deklarierten Einkünften aus Vermögensanlagen bei der C.B.________
Portfolio Management. Die Nachsteuern wurden für die Staats- und
Gemeindesteuern auf Fr. 1'603.60 und für die direkte Bundessteuer auf Fr.
534.55 festgesetzt (Steuerpflicht vom 1. Februar 1994 bis 30. September
1995). Mit gleichzeitig erlassenen Verfügungen wurden wegen vollendeter
Steuerhinterziehung Bussen von Fr. 160.40 (Staats- und Gemeindesteuern) und
Fr. 43.95 (direkte Bundessteuer) verhängt.
Gegen die Einspracheentscheide führte der Steuerpflichtige Rekurs bzw.
Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau. Zudem stellte er das
Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit
Präsidialverfügungen vom 15. Dezember 2006 wurde das Gesuch wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Die Beschwerde des
Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil
vom 29. März 2007 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der
Steuerpflichtige, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau vom 29. März 2007 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Kantonale Steueramt Aargau verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Zwischenentscheide ist zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Zwischenentscheide über die
unentgeltliche Rechtspflege haben nach der bisherigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für den Betroffenen jedenfalls dann einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn sie mit der Aufforderung zur Leistung
des Kostenvorschusses verbunden sind (BGE 123 I 275 E. 2f). Es besteht kein
Grund, den Begriff des "nicht wieder gutzumachenden Nachteils" in Art. 93 BGG
enger auszulegen als in Art. 87 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) (vgl. Peter Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sowohl hinsichtlich der Staats-
und Gemeindesteuern wie auch der direkten Bundessteuer zulässig.

2.
Für die Staats- und Gemeindesteuern bestimmt sich der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gemäss §
35 Abs. 2 und 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
9. Juli 1968 (VRPG), für die direkte Bundessteuer folgt der Anspruch direkt
aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV). Den beiden Ordnungen ist
gemeinsam, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht,
wenn das Rechtsbegehren "nicht aussichtslos" erscheint. Nach der
Rechtsprechung gelten Rechtsbegehren als aussichtslos, wenn die Aussichten
des prozessualen Obsiegens beträchtlich geringer sind als die des
Unterliegens. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten
oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine
Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess
entschliessen würde (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c S. 306).

3.
Mit Fällen von Anlegern, die bei der nach dem Schneeballsystem betrügerisch
vorgegangenen C.B.________ Portfolio Management Vermögensinvestitionen
getätigt haben, mussten sich das Bundesgericht und die kantonalen Instanzen
wiederholt befassen (z.B. Urteil 2A.114/2001 vom 10. Juli 2001, StE 2001 B
21.1 Nr. 10; 2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1. Nr. 11;
2P.208/2002 vom 6. Februar 2003, StR 58/2003 S. 359 E. 2.2; 2P.300/2003 vom
14. Januar 2005 E. 2, nicht publ.). So auch die Vorinstanz. Diese wies die
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil
sie in Anbetracht der ergangenen Präjudizien die Beschwerden bzw. Rekurse in
der Sache des Beschwerdeführers als aussichtslos beurteilte. Massgebend war
für die Vorinstanz namentlich, dass
1.der Sachverhalt gegenüber den bisherigen Präjudizien unverändert ist,
2.der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe erhaltene Zahlungen später
zurückerstattet, und
3.eine "aus anderen Gründen" abgewiesene Rückforderungsklage der Konkursmasse
auf Herausgabe der ausbezahlten Gewinne insgesamt nicht belege, dass die
Konkursmasse gemäss Art. 286 SchKG Auszahlungen mit der paulianischen Klage
auch dann zurückfordern könne, wenn die Auszahlungen mehr als ein Jahr vor
der Konkurseröffnung erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Entscheid des
Verwaltungsgerichts als bundesrechts- und insbesondere verfassungswidrig
erscheinen lassen könnte:
3.1 Die Erfolgsaussichten beurteilen sich in Bezug auf den konkreten Fall und
aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs (vgl. BGE 128 I 225 E.
2.5.3 S. 236). Ob das vom Vertreter des Beschwerdeführers in den Vordergrund
gestellte Parallelverfahren in Sachen Y.________ zum Erfolg führen wird (vgl.
Beschwerde Ziff. 3.1), ist daher nicht relevant. Erst recht vermögen die vom
Vertreter des Beschwerdeführers im Parallelverfahren Y.________ erst in
Aussicht gestellten, aber offenbar noch gar nicht eingereichten
"Beweismittel" (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2) die Rechtsmittel nicht in einem
günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Das gilt auch für die Vorbringen, die
der Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren Y.________ replicando
vorzubringen beabsichtigt, aber anscheinend (vgl. Beschwerde Ziffer 3.2 in
fine und 3.2.1) noch gar nicht vorgebracht hat.

3.2 Als "unwahr wie die bare Lüge" wertet der Beschwerdeführer die
Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, er habe selber nicht
behauptet, dass er erhaltene Zahlungen später zurückerstattet habe
(Beschwerde Ziffer 4). Der Vorwurf ist haltlos. In der Beschwerde an die
Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus:
"Der mit den Gewinngutschriften vom Mai 1992 bis Dezember 1994 verbundene
faktische Einkommenszufluss, der nach dem Willen des Steueramtes im Sinne der
Rechtsprechung besteuert werden soll, kann ebenso im Sinne der Rechtsprechung
nicht als realisiert betrachtet werden, da - wie das Aargauer Leiturteil vom
18. Mai 2005 klar ausführt - der später erfolgten tatsächlich erfüllten
Rückerstattung Rechnung zu tragen ist."
Diesem Zitat ist in der Tat nicht zu entnehmen, inwiefern und wann der
Beschwerdeführer die Zahlungen zurückerstattet haben will. Wenn daher das
Verwaltungsgericht den Beweis tatsächlich erfüllter Rückerstattungsansprüche
als nicht erbracht erachtete, hat es den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt (Art. 105
Abs. 2 BGG).

3.3 Inwiefern eine "aus anderen Gründen" abgewiesene Rückforderungsklage nach
Art. 286 SchKG ergeben soll, dass die Konkursmasse Auszahlungen, die vor der
Jahresfrist erfolgten, zurückfordern kann, ist unerfindlich. In der
weitschweifigen und umständlichen Beschwerdeschrift sind zu diesem Punkt,
soweit ersichtlich, keine Ausführungen zu finden.

4.
Der angefochtene Entscheid ist inhaltlich und im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und
ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung
abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Auch für dieses
Verfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau,
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: