Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.189/2007
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2C_189/2007 /ble

Urteil vom 2. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Jörg Roth,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Einwohnerdienste (Migration und Fremdenpolizei),
Postfach, 3000 Bern 7,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 3. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1976) stammt aus Bangladesh. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren (Entscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 17. Februar 2003). Am 7. April 2003 heiratete er die
Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1965), die drei Kinder in die Ehe
einbrachte, von denen zwei fremdplatziert sind.

1.2 Am 21. Juni 2006 weigerten sich die Einwohnerdienste der Stadt Bern, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da die Ehegatten
X.________ Y.________ seit dem 19. Mai 2004 gerichtlich getrennt lebten. Die
Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 3. April 2007 aufzuheben und seine Bewilligung zu
verlängern. Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 legte der Abteilungspräsident der
Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf die
eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden:
2.1 Der ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers hat keinen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der ihm grundsätzlich zustehenden
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, oder sich die Berufung auf die
Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2
ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Die Ehegatten
X.________ Y.________ lebten nur rund ein Jahr zusammen, bevor sie sich im
Mai 2004 trennten; seither, d.h. seit rund drei Jahren, ist es zu keiner
Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens mehr gekommen. Die Gattin des
Beschwerdeführers hat erklärt, dass sie die Heirat eigentlich gar nicht
gewollt und nur aufgrund der Umstände (Schulden gegenüber dem
Beschwerdeführer, "psychische Beherrschung" durch tamilische Bekannte des
Gatten) in diese eingewilligt habe; sie fühle sich aber für die Trennung auch
"irgendwie" verantwortlich und habe dem Beschwerdeführer gegenüber deswegen
ein schlechtes Gewissen, weshalb sie von einer Scheidung abgesehen und es bei
der Trennung belassen habe. Gestützt hierauf durften die kantonalen Behörden
davon ausgehen, dass der Ehewille der Gatten erloschen ist und sich diese auf
eine objektiv seit Jahren inhaltslos gewordene Ehe berufen, um dem
Beschwerdeführer zu ermöglichen, weiterhin von der mit dieser verbundenen
Bewilligung profitieren zu können; hierzu dient Art. 7 ANAG nicht (vgl. BGE
130 II 113 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).

2.2 Was der Beschwerdeführer einwendet, überzeugt nicht und lässt den
Sachverhalt nicht als offensichtlich unvollständig bzw. fehlerhaft
festgestellt erscheinen: Zwar hat Y.________ am 30. April 2007 erklärt, die
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nun "wieder in Erwägung" zu ziehen;
eine solche ist indessen nach wie vor nicht erfolgt. Im kantonalen Verfahren
hatte sie erklärt, dass sie mit der Trennung vielleicht besser doch vier bis
fünf Jahre hätte zuwarten sollen, bis ihr Gatte im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung gewesen wäre. Ihre schriftliche Erklärung erweckt
gestützt hierauf den Eindruck, bloss dazu zu dienen, dem Beschwerdeführer
weiterhin den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Es kann unter diesen
Umständen dahingestellt bleiben, ob es sich beim entsprechenden Schriftstück
um ein im vorliegenden Verfahren zulässiges Novum handelt oder nicht. Für
alles Weitere wird auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 56 BGG). Aufgrund des angefochtenen Entscheids und der
dort zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung hatte die vorliegende Eingabe
keinerlei Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: