Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.187/2007
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2C_187/2007 /leb

Urteil vom 16. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Primarschulgemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Primarschulpflege B.________,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Zuteilung in die Einschulungsklasse A1 / Kostenübernahme Privatschulung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 21. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
C. ________, geboren 1999, Tochter von A.________, wächst zweisprachig auf;
ihre Mutter sprach mit ihr vorerst portugiesisch. Im August 2003 trat sie in
den Sprachheilkindergarten der Primarschulgemeinde B.________ ein. Im Februar
2004 begann sie zusätzlich mit einer heilpädagogischen Früherziehung. Im
Hinblick auf ihre Einschulung im Schuljahr 2005/2006 wurde ein
schulpsychologischer Bericht über C.________ erstattet, welcher eine
Sprachentwicklungsstörung und eine psychomotorische Entwicklungsstörung sowie
einen Entwicklungsrückstand feststellte und auf eine Sonderschulbedürftigkeit
schloss.

Da C.________ sich nach Einschätzung ihrer Mutter im Sprachheilkindergarten
seit längerer Zeit nicht wohl gefühlt hatte, besuchte sie im Februar 2005
vorerst während gut zwei Wochen probeweise den Regelkindergarten; zu einem
definitiven Übertritt kam es nicht. Ab Mai 2005 platzierten die Eltern
C.________ (für rund 2 ? Monate) im privaten Freien Kindergarten D.________.
In der Folge verlangten sie eine Einschulung ausserhalb der Primarschule
B.________.

Am 13. Juli 2005 entschied die Primarschulpflege B.________, C.________ auf
Beginn des Schuljahres 2005/2006 der gemeindeeigenen Einschulungsklasse
(Sonderklasse A oder Kleinklasse A) zuzuweisen. Am 3. August 2005 wies die
Bezirksschulpflege E.________ (Rekurs- und Beschwerdekommission) den dagegen
erhobenen Rekurs sowie das Begehren, C.________ unter Übernahme der
Schulkosten durch die Gemeinde B.________ in die Gesamtschule F.________ in
Zürich einzuteilen, ab. Zudem hielt die Bezirksschulpflege für den Fall, dass
die Eltern es vorziehen sollten, C.________ in der Gesamtschule F.________
einzuschulen, fest, dass diese zur Kostentragung verpflichtet seien. Den
gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich am 11. August 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das
Rechtsmittel wurde - wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes -
insofern nicht eingetreten, als um Zuteilung in die Gesamtschule F.________
und Übernahme der entsprechenden Kosten ersucht worden war. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Direktionsverfügung
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2007 im Wesentlichen ab. Es
hiess sie insofern teilweise gut, als es die Dispositiv-Ziffer II der
Verfügung der Bildungsdirektion (Kostenauflage) sowie Dispositiv-Ziffern 3.3
(Feststellung der Kostentragungspflicht bei Einschulung in der Gesamtschule
F.________) und 3.4 (Kostenauflage) des Beschlusses der Bezirksschulpflege
vom 3. August 2005 aufhob.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat A.________ am 26. April 2007
beim Bundesgericht "rekurriert"; am 2. Mai 2007 hat sie eine
Beschwerdeergänzung eingereicht. Sie stellt die Rechtsbegehren, ihre Tochter
C.________ in die Gesamtschule F.________ einzuteilen und die Gemeinde
B.________ zur Übernahme der daraus entstehenden Kosten zu verpflichten
(Ziff. 1) sowie die Gemeinde B.________ anzuhalten, die ihr durch den Besuch
des Freien Kindergartens D.________ erwachsenen Kosten zurückzuerstatten
(Ziff. 2). Ferner beantragt sie eine Bestätigung des Schulpsychologen
G.________ betreffend die "Fairness und Validität/Gültigkeit" des K- ABC
IQ-Tests im Hinblick auf die Einstufung eines mehrsprachig aufwachsenden
Kindes (Ziff. 3).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die kantonalen Akten
eingereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art.
83 lit. t BGG unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Mit dieser Bestimmung hat der
Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der Beurteilung von
persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person
letztlich kaum justiziable Fragen stellen und das Bundesgericht nicht
angerufen werden kann, um derartige Bewertungen frei zu überprüfen (vgl.
Urteil 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2 betreffend die Unzulässigkeit der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. t
BGG gegen einen Entscheid über die Fluguntauglichkeitserklärung aus
medizinischen Gründen; s. auch dort enthaltene Hinweise auf weitere, unter
der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege [OG; BS 3 531] ergangene Urteile, so auf BGE 107 Ib
279 E. 1b S. 282 zum Kriterium der fehlenden Justiziabilität). Soweit ein
Gericht sich mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark
ermessensgeprägten Bewertungen überhaupt zu befassen hat, kann es letztlich
nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich
kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und
gewissenhaft geprüft haben (vgl. BGE 132 II 257 E. 3 S. 262 ff. mit
Hinweisen) und ob sich die Bewertung als offensichtlich und krass falsch,
d.h. als willkürlich erweist (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 betreffend
Prüfungsarbeiten). Regelmässig entzieht sich damit auch die Frage nach der
Tauglichkeit von Fähigkeitstests weitgehend gerichtlicher Beurteilung.

Art. 83 lit. t BGG ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegen alle
Entscheide ausgeschlossen ist, die die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten
zum Gegenstand haben (Urteil 2C_176/2007 vom 3. Mai 2007 E. 2, Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich. Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 103 zu Art. 83). Dies hat nach dem
vorstehend Gesagten keinen entscheidenden Rechtsschutzverlust zur Folge, sind
doch die in Betracht fallenden Rügen vorab verfassungsrechtlicher Natur,
sodass sie - gegen kantonale Entscheidungen - weitgehend im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde vorgetragen werden können.

2.2 Streitig ist vorliegend die schulische Einreihung eines Kindes.
Massgeblich dafür sind seine Eigenschaften und Fähigkeiten. Soweit es um die
entsprechende Bewertung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. t BGG unzulässig, und es kann bloss
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden. Allerdings stellt sich
die Frage, ob der Ausschlussgrund auch in Bezug auf den eigentlichen
Einreihungsentscheid gilt (Zuweisung zu einer bestimmten Klasse). Wohl wird
hierfür auf die Fähigkeitsbewertung abgestellt; darüber hinaus fallen aber
auch andere, von der Leistungsbeurteilung unabhängige Gesichtspunkte in
Betracht (Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit bei Einweisung
in eine weltanschaulich geprägte Schule [ZBl 108/2007 S. 152 ff.]; s. auch
Urteil 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003 [publ. in ZBl 108/2007 S. 162 ff.]
betreffend Schulzuweisung eines hochbegabten Schülers). Wichtig ist dabei der
durch Art. 19 BV gewährleistete Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht, und im Zusammenhang damit sind auch das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie das Bundesgesetz vom 13.
Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) zu
berücksichtigen (insbesondere Art. 20 BehiG; vgl. BGE 130 I 352 E. 6 S. 356
ff.). Die Zuteilung zu einer bestimmten Klasse erschöpft sich jedenfalls
nicht in allen Fällen in einer reinen Leistungsbeurteilung (s. das eben
zitierte Urteil BGE 130 I 352). Insofern kommt Art. 83 lit. t BGG nicht zum
Tragen.

Nun ist auch der gestützt auf die Fähigkeitsbewertung getroffene
Schuleinreihungsentscheid in besonderem Masse ermessensgeprägt und setzt
Fachwissen voraus. Das Bundesgericht könnte selbst im Rahmen der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss prüfen, ob die
kantonalrechtlichen Regeln über die verschiedenen Schultypen und die
Schulzuteilung verfassungskonform (im Wesentlichen: willkürfrei) ausgelegt
und auf den Einzelfall angewendet worden sind (vgl. zu den möglichen Rügen
Art. 95 BGG). In jedem Fall muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden,
welches verfassungsmässige Recht inwiefern verletzt worden sein soll (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Vorliegend kann die Frage
offen bleiben, ob die Beschwerde (teilweise oder ganz) als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist.

2.3
2.3.1 Mit ihren umfangreichen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht
auf, dass und inwiefern die kantonalen Behörden bei der im Hinblick auf die
Einschulung vorgenommenen Fähigkeitsbeurteilung ihrer Tochter
verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt oder wesentliche Gesichtspunkte
übersehen hätten. Die Fähigkeitsbeurteilung hält der im beschriebenen Sinn
beschränkten bundesgerichtlichen Prüfung stand. Die Äusserungen in der
Beschwerdeschrift sind auch keineswegs geeignet, das Bundesgericht
ausnahmsweise (s. vorne E. 2.1 Ende des ersten Absatzes) zu einer
Auseinandersetzung mit der Tauglichkeit des K-ABC IQ-Tests zu veranlassen;
auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist schon darum nicht einzutreten. Die Angaben
über zwei weitere Schüler sodann genügen bei weitem nicht, um eine
Rechtsungleichheit bei der Fähigkeitsbewertung aufzuzeigen. Es fehlt an einer
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.

2.3.2 Ausgehend vom auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 festgestellten
Entwicklungsrückstand haben die Schulbehörden gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen des kantonalen Schulrechts C.________ der gemeindeeigenen
Einschulungsklasse (Sonderklasse A) zugeteilt (§ 12 des auf den vorliegenden
Fall noch zur Anwendung kommenden Zürcher Volksschulgesetzes vom 11. Juni
1899 [vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 20. Juni 2006
über die Inkraftsetzung des neuen Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005]
sowie § 4 Abs. 1 und § 12 ff. des Reglements vom 3. Mai 1984 über die
Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen
[Sonderklassenreglement, SoKlR]). Von Bedeutung ist dabei, dass die im Sommer
2005 angeordnete Einschulung unbestrittenermassen als eine Übergangslösung
gedacht war und dazu hätte dienen können, im Laufe des Schuljahres 2005/2006
Grundlagen für einen endgültigen Schullaufbahnentscheid zu beschaffen. Dass
ihre Tochter unmittelbar in die Regelschule hätte aufgenommen werden können,
meint auch die Beschwerdeführerin selber nicht. Inwiefern unter diesen
Umständen welche Bestimmungen des kantonalen Schulrechts über die Einschulung
willkürlich angewendet worden sein könnten, tut sie nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich.

2.4 Der auf kantonales Recht gestützte Schulzuweisungsentscheid ist noch auf
die Vereinbarkeit mit Art. 19 und Art. 8 Abs. 2 BV (in Verbindung mit Art. 20
BehiG) zu überprüfen.

2.4.1 Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 BV verschafft einen Anspruch auf
eine den individuellen Fähigkeiten eines jeden Kindes und seiner
Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche
Grundschulausbildung; die Garantie gilt insbesondere für Kinder mit
Behinderungen oder Lernschwierigkeiten. Der Anspruch ist verletzt, wenn die
Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die
Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. wenn das Kind Lehrinhalte nicht
vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten
(BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung diskriminiert werden. Art. 8 Abs. 4 BV schreibt dem
Gesetzgeber vor, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der
Behinderten zu treffen. Das Behindertengleichstellungsgesetz beauftragt die
Kantone, spezifisch Massnahmen für behinderte Kinder und Jugendliche im
Bereich der Schule vorzusehen. Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür,
dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren
besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Abs. 1); die Kantone fördern, soweit
dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient,
mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und
Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2).

2.4.2 Die Sonderklasse A, welcher die Tochter der Beschwerdeführerin
zugeteilt worden ist, dient der Einschulung und Beobachtung nur teilweise
schulreifer Kinder (§ 12 SoKlR). Der Besuch der Sonderklasse dauert höchstens
zwei Jahre; innert dieser zwei Jahre soll das Lehrziel der 1. Normalklasse
erreicht werden, sodass anschliessend die Versetzung in die 2. Normalklasse
ermöglicht wird (§ 13 - 15 SoKlR). Ziel des in der Sonderklasse A angebotenen
Unterrichts ist es, die Intergration in die Regelschule zu ermöglichen und
dem Kind die unverzichtbaren Lehrinhalte vorerst verteilt über einen längeren
Zeitraum zu vermitteln. Mittelfristig kann auf diese Weise auch eine durch
Art. 8 Abs. 2 BV verpönte Stigmatisierung vermieden werden.

Warum dieses Ziel im Falle der Tochter der Beschwerdeführerin bei einem
Besuch der Sonderklasse A nicht hätte erreicht werden können, ist nicht
ersichtlich. Die unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes
angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vergleich zwischen der
Sonderklasse A und der Gesamtschule F.________, wo die Beschwerdeführerin
ihre Tochter eingeschult hat, leuchten durchwegs ein (E. 3.4). Dass wegen der
offenbar aufgetretenen Spannungen im Sprachheilkindergarten B.________ der
Schulbesuch in einer anderen Institution derselben Gemeinde, wo andere
Lehrkräfte tätig sind, nicht unzumutbar ist, liegt auf der Hand (E. 3.5 des
angefochtenen Entscheids). Die von der Wohnsitzgemeinde angebotene schulische
Ausbildung scheint vorliegend den individuellen Fähigkeiten und der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes angepasst, sodass nicht gestützt auf
Art. 19 BV die Einweisung in eine Schule ausserhalb der Gemeinde (konkret
Einteilung in die Gesamtschule Unterstrass) beansprucht werden kann.

2.4.3 Soweit die Beschwerde die Frage der Einschulung in die Sonderklasse A
zum Gegenstand hat und darauf eingetreten werden kann, ist sie somit
unbegründet.

2.5 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es zur Frage der Übernahme
der Kosten für die Gesamtschule F.________ an einem Entscheid der hierfür
zuständigen Primarschulpflege fehle, weshalb die Bezirksschulpflege darüber
in unzulässiger Weise einen materiellen Entscheid gefällt habe. Es hat daher
deren Entscheid in diesem Punkt aufgehoben. Soweit die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht die Kostenübernahme für den Schulbesuch an der Gesamtschule
F.________ beantragt, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht
einzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2, die
Gemeinde B.________ sei anzuhalten, die durch den Besuch des Freien
Kindergartens D.________ entstandenen Kosten zurückzuerstatten; es fehlt auch
diesbezüglich an einem anfechtbaren kantonalen materiellen Entscheid. Dass
auf Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht eingetreten werden kann, ist bereits
vorstehend (E. 2.3.1) dargelegt worden.

2.6 Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bildungsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: