Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.185/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_185/2007 /ble

Urteil vom 12. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.X.________ (geb. 1975) heiratete am 26. Dezember 2001 im Kosovo einen
Landsmann, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt,
worauf ihr am 4. Oktober 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
diesem erteilt wurde. Der am 18. Juli 2003 geborene Sohn wurde am 5. Februar
2004 in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen.

1.2 Am 12. November 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau es ab,
die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu verlängern, da sie nicht mehr
mit ihrem Gatten zusammen lebe. Auf Einsprache der Betroffenen hin bestätigte
es diesen Entscheid am 30. März 2005. Am 8. November 2005 teilte A.X.________
mit, dass sie am 30. Mai 2005 ein zweites Kind geboren habe.

1.3 Mit Urteil vom 30. März 2007 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau die von A.X.________ bei ihm gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eingereichte Beschwerde ab. A.X.________ beantragt vor
Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 legte der Abteilungspräsident der
Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf die
eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden.

3.
3.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verweigerung von
Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das
Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die
Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien
Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine
Sonderregelung des Bundesrechts berufen kann, die ihm ein entsprechendes
Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; vgl. BGE 131 II 339 E. 1 Ingress
S. 342; 128 II 145 E. 1.1.1; Urteil 2C_21/2007 vom 16. April 2007, E. 1.2).
3.2
3.2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nur, wenn der Betroffene mit seinem in der Schweiz
über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Gatten zusammen wohnt. Dies
ist beim Ehepaar X.________ nicht (mehr) der Fall: Die Beschwerdeführerin
meldete sich am 31. März 2004 mit ihrem Sohn an ihre heutige Wohnadresse ab,
während sich ihr Mann an einen anderen Ort begab, wo er in der Folge jedoch
nicht erreicht werden konnte. Die Beschwerdeführerin wusste - trotz
wiederholter Nachfragen seitens der Behörden - nicht, wo er sich aufhielt;
ihr Einwand, sie hätten sich nur vorübergehend aus finanziellen Gründen
getrennt und jeweils bei Bekannten Wohnsitz genommen, erscheint deshalb
unglaubwürdig. Hieran ändert die Geburt ihres zweiten Kindes nichts, gesteht
die Beschwerdeführerin heute doch selber zu, dass dieses - wie allenfalls
auch der erstgeborene Sohn - nicht aus ihrer Ehe, sondern aus der Beziehung
zu einem anderen niederlassungsberechtigten Landsmann stammen könnte.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin kann somit nichts aus Art. 17 Abs. 2 ANAG zu
ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung, die das eheliche Zusammenleben in
der Schweiz ermöglichen will, verschafft - im Gegensatz zu Art. 7 ANAG, bei
dem unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs das formelle Bestehen der Ehe
genügt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 u. 4.2 mit Hinweisen) - dem Betroffenen
nur dann einen Bewilligungsanspruch, wenn die Ehegatten tatsächlich zusammen
wohnen (BGE 130 II 113 E. 4.1). Welche Gründe zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts geführt haben, spielt keine Rolle, falls die Trennung - anders als
hier - nicht von ganz kurzer, vorübergehender Dauer ist (vgl. BGE 130 II 113
E. 4.1 S. 116 mit Hinweisen; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I 267
ff., dort S. 278).

3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf Art. 8 EMRK; insofern ist
auf ihre Beschwerde einzutreten: Ihr erstes Kind verfügt in der Schweiz über
eine Niederlassungsbewilligung (das zweite Kind zurzeit nur über eine
Aufenthaltsbewilligung) und die Beziehung zu ihm ist intakt und wird
tatsächlich gelebt, nachdem sie das Sorgerecht über dieses ausübt (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Wieweit der Anspruch im Rahmen
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Einschränkungen unterworfen werden darf, bildet eine
Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des
Rechtsmittels (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.).
3.3.2 Eine Restriktion der Einwanderung liegt im öffentlichen Interesse,
welches es rechtfertigt - trotz des Anspruchs auf Familienleben - die
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Der
entsprechende Eingriff ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung
günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest
ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine
möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
zulässig (BGE 120 Ib 1 E. 3b S. 5, 22 E. 4a S. 25). Eine Verletzung von Art.
8 EMRK liegt nach der Rechtsprechung zum Vornherein nicht vor, wenn es (auch)
den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr
Familienleben im Ausland zu führen. Einem Kind in anpassungsfähigem Alter
kann grundsätzlich zugemutet werden, dem für ihn sorgenden Elternteil ins
Ausland zu folgen (BGE 122 II 289 E. 3c S. 298, vgl. Raselli/Hausammann, in:
Uebersax/Münch/Geiser/ Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz.
13.61); dies gilt praxisgemäss insbesondere für Kleinkinder. Dass ein
Kleinkind das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt, schliesst deshalb nicht aus, dass es den Eltern oder dem
obhutsberechtigten Elternteil, wenn diesen bzw. diesem der weitere Aufenthalt
in der Schweiz verweigert wird, ins Ausland zu folgen hat (BGE 127 II 60 E.
2b S. 67; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2A.562/ 2006 vom 16. Februar 2007,
E. 3.2).
3.3.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit noch nicht ganz fünf
Jahren in der Schweiz und hat ihre Heimat im Alter von 27 Jahren verlassen,
womit davon ausgegangen werden darf, dass sie mit den dortigen Verhältnissen
noch vertraut ist, zumal das Zusammenleben mit ihrem - ebenfalls aus dem
Kosovo stammenden - Gatten nur rund zwei Jahre gedauert hat. Ihre beiden
Kinder sind vier bzw. zwei Jahre alt und befinden sich somit noch in einem
anpassungsfähigen Alter; es ist ihnen zumutbar, ihrer Mutter in die Heimat zu
folgen, nachdem diese als Sorgeberechtigte ihre Hauptbezugsperson bildet.
Richtig ist, dass das Besuchsrecht der in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Väter zu den beiden Kindern durch die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter beeinträchtigt werden
könnte; dennoch muss deren Bewilligung nicht erneuert werden: Wie das
Bundesgericht bereits festgestellt hat, gelten in solchen Fällen analog die
Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung dem nicht
sorgeberechtigten Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden muss,
wenn diesem gegenüber seinem Kind, das mit dem anderen Elternteil in der
Schweiz bleibt und hier ein gefestigtes Bleiberecht hat, ein Besuchsrecht
zusteht (vgl. das Urteil 2A.562/2006 vom 16. Februar 2007, E. 3.4).
3.3.4 Erforderlich ist danach, dass eine besonders intensive Beziehung in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der
obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, tadellos
verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht
zur Bewilligungserteilung zu schliessen als im Falle des besuchsberechtigten
Ausländers, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um
die Bewilligung ersucht; der obhutsberechtigte Elternteil, der die
Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen
dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei
Vorliegen besonderer Umstände tun können (Urteil 2A.562/2006 vom 16. Februar
2007, E. 3.4.1 unter Hinweis auf das Urteil 2A.508/2005 vom 16. September
2005, E. 2.2.3).
3.3.5 Solche Besonderheiten sind hier nicht dargetan: Die Beschwerdeführerin
hält sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf. Zwar behauptet
sie, dass ihr Gatte eine innige Beziehung zu seinem Sohn lebe, sie hat dies
indessen, obwohl sie anwaltlich vertreten ist, in keiner Weise darzutun
vermocht; das Bundesgericht ist deshalb insofern an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Behauptung ist
im Übrigen wenig glaubwürdig, nachdem das Ehepaar X.________ sich nur rund
sechs Monate nach der Geburt des Kindes getrennt und die Gattin den
Aufenthaltsort ihres Gemahls nicht gekannt hat; schliesslich ist die
Vaterschaft der beiden Kinder umstritten. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie wolle heute einen anderen in der Schweiz niedergelassenen
Landsmann heiraten, welcher der Vater ihres zweiten Kindes sei, erscheint
zweifelhaft, ob es sich hierbei nicht um ein unzulässiges Novum handelt (vgl.
Art. 99 Abs. 1 BGG); auf jeden Fall lässt dies den angefochtenen Entscheid
nicht bundesrechtswidrig erscheinen: Sollte es tatsächlich zur entsprechenden
Heirat kommen, werden die dannzumal zuständigen kantonalen
Fremdenpolizeibehörden aufgrund eines entsprechenden Nachzugsgesuchs die
Situation neu zu beurteilen haben. Inzwischen können die Väter, soweit sie
über ein Besuchsrecht verfügen, dieses von der Schweiz aus wahrnehmen und die
familiären Beziehungen insofern pflegen, weshalb kein unzulässiger Eingriff
in das entsprechende Recht vorliegt.

3.4 Soweit die kantonalen Behörden im Ermessenbereich von Art. 4 ANAG davon
abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern, ist gegen ihren Entscheid sowohl die öffentlich-rechtliche
Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen;
hieran ändert nichts, dass sie dabei auf die Rechtsprechung zu Art. 13 lit. f
BVO (SR 823.21) Bezug genommen haben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 u. Ziff. 5
BGG; BGE 122 II 186 ff.; BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 - 7).

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons
Aargau und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: