Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.183/2007
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2C_183/2007 /zga

Urteil vom 15. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch SwissInterTax AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Abteilung.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der ledige, 1965 geborene X.________ ist seit 1985 als Programmierer bei der
Y.________ AG mit Sitz in A.________ ZH angestellt. Seit Oktober 1992 wohnt
er in B.________ ZH in einer 4 1/2-Zimmerwohnung. Mitte 2000 kaufte er zu
seinen bisherigen Aktien die restlichen 140 Aktien der Y.________ AG zum
Preis von 1,62 Mio Franken hinzu und wurde zum Alleinaktionär dieser
Gesellschaft. Anfang Juni 2000 meldete er sich nach C.________ SZ ab, wo er
am 8. Juni 2000 für Fr. 200'000.-- eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung erwarb, die
er für Fr. 1'000.-- pro Monat (zeitweise) untervermietete. Das Mietverhältnis
der Wohnung in B.________ wurde per 31. Juli 2000 aufgelöst, und die Wohnung
wurde an die von X.________ nunmehr beherrschte Y.________ AG als
Dienstwohnung vermietet.

B.
In der Steuererklärung 2000 machte X.________ seinen Wegzug per 1. Juni 2000
nach C.________ geltend. Bis und mit 2002 nahm der Kanton Zürich aber
weiterhin die Steuerhoheit für sich in Anspruch (kantonal letztinstanzlich
durch Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007).

C.
Am 3. Mai 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3
BV eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
- Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar
2007 sei aufzuheben und die Steuerhoheit des Kantons Zürich für die
Steuerperioden 2000 (ab 1.6) bis 2002 zu verneinen;
- eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zur Abklärung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zurückzuweisen;
- subeventualiter seien die Veranlagungen des Kantons Schwyz für die
Steuerperioden 2000 (ab 1.6.) bis 2002 aufzuheben, und es sei die damit
verbundene Doppelbesteuerung zu beseitigen. Es seien die kantonalen und
kommunalen Steuerbehörden anzuweisen, die bezahlten Steuern
zurückzuerstatten.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
sie sich gegen den Kanton Zürich richtet. Die Kantonale Steuerverwaltung
Schwyz schliesst auf Abweisung von Haupt- und Eventualbegehren sowie
Gutheissung des Subeventualbegehrens; zudem seien dem Kanton Schwyz keine
Kosten aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen, weshalb sich das
vorliegende Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz richtet.

1.2 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die
Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden darf. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Feststellung der
Steuerpflicht ab 1. Juni 2000 bis Ende 2002 ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung
mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89
Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art.
100 und Art. 42 BGG). Dabei ist auch der Antrag zulässig, der unterliegende
Kanton sei zur Rückerstattung zuviel bezahlter Steuern zu verurteilen.

1.3 Die bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Schwyz ab
Steuerperiode 2000 können ebenfalls mit angefochten werden (Art. 100 Abs. 5
BGG, vgl. noch BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 145). Das gilt, auch wenn es sich
dabei nicht um Urteile im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BBl 2001 4326).

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 132 I 29 E.
2.1 S. 31 f.; 131 I 285 E. 2.1 S. 286; ASA 74, 684 E. 2.1 S. 685, je mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers vom 1.
Juni 2000 bis Ende 2002 sowohl vom Kanton Schwyz, wo er rechtskräftig
eingeschätzt ist, als auch aufgrund des angefochtenen Entscheids vom Kanton
Zürich beansprucht. Damit resultiert für diesen Zeitraum an sich eine
aktuelle Doppelbesteuerung. Weil aber der Kanton Schwyz in seiner
Beschwerdevernehmlassung die Steuerhoheit des Kantons Zürich für den
fraglichen Zeitraum anerkennt und die Gutheissung des Subeventualbegehrens
beantragt, ist an sich die aktuelle Doppelbesteuerung beseitigt. Dieses
Einlenken des Kantons Schwyz vermag freilich den Beschwerdeführer nicht zu
binden (Urteil           2P.149/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.2 mit
Hinweis, publ. in Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern,
III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 8, V Nr. 6). Nach
seiner Auffassung befindet sich sein Hauptsteuerdomizil im fraglichen
Zeitraum nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schwyz, womit er implizit
einen Verstoss gegen das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung rügt.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3
Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; neuerdings BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.).
Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen
lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person.
Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der
steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen
Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte
ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das sind
bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz
bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt
vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Wenn sich eine Person abwechslungsweise
an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger
Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die
stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die
Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die
stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit
Hinweisen).
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f., mit Hinweisen).
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die
Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings ist es in den bisherigen Fällen, die das
Bundesgericht zu beurteilen hatte, meist um ledige Personen gegangen, bei
denen der Arbeitsort und der Aufenthaltsort am Wochenende auseinander fielen.
Für diesen Fall wurde erkannt, dass bei ledigen Steuerpflichtigen vermehrt
noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen sei, ob weitere als
nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht
begründen (Urteil               2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3, mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall, wo es um einen
unselbständigerwerbenden Pendler geht, befindet sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen klarerweise nicht am Arbeitsort als solchem. Vielmehr ist
hier fraglich, an welchem der beiden "Aufenthaltsorte", nämlich B.________
oder C.________, sich dieser Schwerpunkt befindet. Dabei können ähnlich wie
bei den bisher vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen die Pflege enger
familiärer Beziehungen und andere Umstände - wie ein besonderer Freundes-
oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der
Umstand, dass die steuerpflichtige Person ein eigenes Haus oder eine eigene
Wohnung besitzt - einem Ort das Übergewicht geben.

3.2 In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das
Folgende: Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist
grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen (Urteil 2P.145/1998 vom 29.
September 1999 E. 3c, in Pra 2000 Nr. 97). Der steuerpflichtigen Person kann
allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive
Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis
aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im
interkantonalen Verhältnis anwendbar (Urteil 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 4,
in Locher/Locher, a.a.O., § 5, IIA Nr. 12; ASA 39, 284 E. 3c S. 288).
Während rund acht Jahren hatte der Beschwerdeführer sein Hauptsteuerdomizil
unangefochten in B.________, von wo er in die nahe gelegene Y.________ AG zur
Arbeit ging. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht am Kanton Zürich, das
Weiterbestehen des Hauptsteuerdomizils in seinem Kanton darzutun, sondern
vielmehr am Beschwerdeführer, die Verlegung des Hauptsteuerdomizils nach
C.________ nachzuweisen. Dabei besteht gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG (in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 zur Koordination und
Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens, AS 2001 1050) die Steuerpflicht auf
Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in
welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Dies
gilt für die hier massgebenden Steuerperioden 2001 und 2002. In der
Steuerperiode 2000 ist der Zeitpunkt des behaupteten Wegzugs per 1. Juni 2000
massgebend.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass ihn in C.________, das
aus der Sicht des Arbeitsorts viel ungünstiger gelegen ist als B.________,
irgendwelche familiären oder gesellschaftlichen (z.B. Vereine) Beziehungen
binden. Die wenigen persönlichen Kontakte, die der Beschwerdeführer
diesbezüglich vorbringt, vermögen daran nichts zu ändern. Die gegenüber der
Polizei abgegebene Erklärung, er wohne nicht in C.________, sondern in
B.________, und er habe sich im Kanton Schwyz lediglich aus steuertechnischen
Gründen angemeldet, erscheint damit als durchaus plausibel. Jedenfalls
schliesst sich auch der Kanton Schwyz der Auffassung an, dass in seinem
Kanton in der fraglichen Zeitspanne nur ein Scheindomizil begründet wurde.
Das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers wird mithin zu Recht vom 1. Juni
2000 bis 31. Dezember 2002 vom Kanton Zürich beansprucht.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit gegenüber dem Kanton Zürich als unbegründet
und ist abzuweisen. Soweit sie sich gegen den Kanton Schwyz richtet, ist sie
demzufolge gutzuheissen; die rechtskräftigen Verfügungen dieses Kantons für
den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 sind aufzuheben, und die
gestützt darauf erhobenen Kantons- und Gemeindesteuern sind
zurückzuerstatten.

5.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG).
Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Schwyzer Steuerverwaltung ein
Scheindomizil angegeben hat, kann diesem Kanton nicht angelastet werden, dass
er seine Steuerhoheit zunächst bejahte und erst in Kenntnis der gesamten
Umstände in seiner Vernehmlassung beantragt, die Steuerhoheit dem Kanton
Zürich zuzuweisen. Die Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Zürich wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Schwyz wird gutgeheissen; die rechtskräftigen Verfügungen dieses Kantons für
den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Dezember 2002 werden aufgehoben, und
die gestützt darauf erhobenen Kantons- und Gemeindesteuern sind
zurückzuerstatten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: