Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.181/2007
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{T 0/2}
2C_181/2007 /ble

Urteil vom 8. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter, Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509
Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502
Solothurn.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 15. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1975) reiste am 26. März 2006 illegal in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. Er gab an, aus Aserbaidschan zu stammen, aber in
Russland gelebt zu haben und Armenier zu sein. Das Bundesamt für Migration
lehnte am 27. April 2006 das Asylgesuch ab und wies X.________ aus der
Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die
Asylrekurskommission am 23. Juni 2006 nicht ein. Das Bundesamt für Migration
verfügte darauf, X.________ habe die Schweiz bis spätestens zum 11. Juli 2006
zu verlassen.
Am 14. März 2007 nahm das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons
Solothurn X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung
bestätigte das Haftgericht des Kantons Solothurn die Ausschaffungshaft für
drei Monate, d.h. bis zum 12. Juni 2007 (Urteil vom 15. März 2007).
Mit von einer nicht bevollmächtigten Drittperson unterschriebener Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2007 (Eingang beim
Bundesgericht 23. April 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung
des Urteils des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, weil keine
Untertauchensgefahr bestehe.
Auf Verlangen des Bundesgerichts hat X.________ eine mit seiner Unterschrift
versehene Beschwerdeschrift sowie das angefochtene Urteil nachgereicht
(Eingang am 4. Mai 2007). Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner asylrechtlichen Wegweisung und mithin
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs.
1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der
Beschwerdeführer die Behörden über Monate mit Versprechungen betreffend
Papierbeschaffung und freiwillige Rückkehr in die Heimat hingehalten, die er
- wie er anlässlich der Haftverhandlung zugab - nie zu erfüllen gedachte.
Damit hat er die Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG verletzt. Am 26.
Februar 2007 anerkannten Vertreter der armenischen Behörden den
Beschwerdeführer als armenischen Staatsbürger, worauf ihm ein armenisches
Ersatzreisepapier ausgestellt wurde. Das Bundesamt für Migration buchte
sodann umgehend einen Flug nach Erevan (Armenien) für den 16. März 2007. Was
der Beschwerdeführer gegen eine Ausschaffung nach Aserbaidschan bzw. nach
Russland einwendet, ist unter diesen Umständen zum Vornherein unbeachtlich.
Da er seiner Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht nachkommt und sich seit
Februar 2007 vehement weigert, in sein Heimatland zurückzukehren, ist der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) klarerweise
gegeben. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Armenien (falls erforderlich per Sonderflug) nicht in
absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49
ff.; 130 II 488 E. 4 S. 492) - verletzt das angefochtene Urteil kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit
des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: