Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.180/2007
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2C_180/2007 /leb

Urteil vom 12. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Der libanesische Staatsangehörige A.________, geb. 1978, stellte am 23.
Oktober 2002 unter falscher Identität (er nannte sich B.________ und gab sich
als aus Israel stammender Palästinenser aus) ein Asylgesuch. Das Bundesamt
für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat am 9. September 2003 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das Gesuch nicht ein und wies
den Ausländer aus der Schweiz weg, unter Androhung von Zwangsmassnahmen bei
Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung. A.________, der noch bis anfangs des
Jahres 2007 unter dem Namen B.________ auftrat und bis dahin nie seine
richtige Identität bekanntgab, verliess die Schweiz nicht, auch nicht,
nachdem er im Laufe des Jahres 2006 während 29 Tagen in Ausschaffungshaft
geweilt hatte und bei der Haftentlassung erneut zur Ausreise aus dem Lande
aufgefordert worden war.

Nachdem er zuvor unter strafrechtlichem Titel in Haft geweilt hatte, wurde er
am 20. April 2007 um 15.30 Uhr in Ausschaffungshaft genommen. Am 21. April
2007 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ gestützt auf Art.
12 Abs. 1 ANAG aus der Schweiz weg und ordnete die Ausschaffungshaft an. Am
23. April 2007 erging seine mit Begründung versehene Haftverfügung. Nach
mündlicher Verhandlung, die gleichentags von 10.50 Uhr bis 11.25 durchgeführt
wurde, bewilligte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung
vom 24. April 2007, 13.45 Uhr, die Ausschaffungshaft bis zum 20. Juni 2007.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Mai 2007
beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung der Haftrichterin
aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde; die
Haftrichterin hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration
hat eine Stellungnahme eingereicht und auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 erklärt der
Beschwerdeführer, an seinen Anträgen und der Beschwerdebegründung
festzuhalten. Am 11. Juni 2007 (Eingang 12. Juni 2007) hat er neuste
Unterlagen des Zivilstandsamts X.________ eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wurde ein wegen fehlender Reisepapiere oder anderer Schwierigkeiten nicht
sofort durchführbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die
zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur
Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher
Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft muss insgesamt
verhältnismässig sein (zum Ganzen BGE 130 II 56 E. 1 S. 57 f.). Die
Rechtmässigkeit der Wegweisung kann im Haftprüfungsverfahren, vorbehältlich
ganz besonderer Umstände, nicht überprüft werden (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58;
128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; 125 II 217 E. 2 S. 220 f.); erst recht nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob dem Beschwerdeführer eine
ausländerrechtliche Bewilligung zu erteilen sei. Zu prüfen ist hingegen, ob
die Haft beendet werden muss, weil der Vollzug der Wegweisung sich aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweist (vgl. Art.
13c Abs. 5 lit. a ANAG). Gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG sind die Rechtmässigkeit
und die Angemessenheit der ausländerrechtlichen Haft spätestens nach 96
Stunden durch eine richterliche Behörde anhand der vorgenannten Kriterien
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Haftrichterin habe in
seinem Fall die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG
überschritten. Er räumt ein, dass die Haftrichterverhandlung innert dieser
Frist stattgefunden hat und auch der Haftgenehmigungsentscheid noch vor
Fristablauf gefällt worden ist. Dies soll jedoch darum nicht genügen, weil
bezüglich Fristwahrung auf den Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des
Entscheids abzustellen sei. Diese Auffassung geht fehl:

Mit Art. 13c Abs. 2 ANAG wollte der Gesetzgeber der Vorgabe von Art. 5 Ziff.
4 EMRK gerecht werden. Danach hat jede Person, die festgenommen oder der die
Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb
kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und
ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
Diesem Anspruch des Ausländers ist Genüge getan, wenn er vor Ablauf der
gesetzlichen Frist dem Richter vorgeführt wird und dieser die Haftprüfung
vornimmt; die Garantie ist jedenfalls dann eingehalten, wenn auch der
Haftgenehmigungsentscheid - wie vorliegend - noch vor Ablauf der Frist
gefällt wird. Eine andere Frage ist diejenige nach der Eröffnung des
Entscheids. Wohl erfolgt diese regelmässig in mündlicher Form im Anschluss an
die Verhandlung. Eine schriftliche Eröffnung ist aber nicht ausgeschlossen,
wobei die Natur der Sache eine Eröffnung innert kurzer Frist gebietet. Wenn
die Verfügung der Haftrichterin im Falle des Beschwerdeführers am 25. April
2007 versandt und am 26. April 2007 von dessen Rechtsvertreterin
entgegengenommen worden ist, ist diese Vorgabe eingehalten. Es erscheint
abwegig, die Verfügung als vor dem 26. April 2007 nicht existierend bzw.
nichtig zu betrachten, wie der Beschwerdeführer dies unter Berufung auf das
Urteil BGE 122 I 97 nahe legen will. In diesem Urteil hatte sich das
Bundesgericht mit einer ausserordentlichen Situation zu befassen, und die
dort gezogenen Schlüsse lassen sich in keiner Weise verallgemeinern, wie im
ebenfalls vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil BGE 130 IV 101 (insbesondere
E. 2.2 und 2.3) deutlich gemacht wird. Vorliegend ist in Berücksichtigung der
Zielsetzungen von Art. 13c Abs. 2 ANAG bzw. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK das
Gebot, den in Ausschaffungshaft genommenen Ausländer innerhalb von 96 Stunden
dem Richter vorzuführen, respektiert worden.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er
begründet dies damit, dass das Migrationsamt nur den Haftgrund von Art. 13b
Abs. 1 lit. d ANAG erwähnt habe, wobei die Haftrichterin die Haftgenehmigung
zusätzlich auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG gestützt
habe, welcher in der Verhandlung nicht zur Sprache gekommen sei. Die Rüge ist
offensichtlich unbegründet:

Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG kann der Ausländer in Haft genommen
werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Erkennbar wichtiger Ausgangspunkt für
die Anordnung von Ausschaffungshaft und Thema der Haftrichterverhandlung war
der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren, trotz zahlreicher
Aufforderungen und auch nach vorübergehender Ausschaffungshaft, keine
Anstalten getroffen hatte, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Damit lag
auf der Hand, dass die Haftrichterin die Haftanordnung unter dem
Gesichtswinkel von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG prüfen würde. Im Übrigen
ist die Vertreterin des Beschwerdeführers an der Verhandlung vom 24. April
2007 ausführlich auf die Frage einer konkret bestehenden Untertauchensgefahr
eingegangen; der Haftgrund der Untertauchensgefahr wird nebst von Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG auch von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG erfasst.

2.3 Die Haftrichterin stützt die Haftgenehmigung auf zwei Haftgründe, nämlich
auf Art. 13b Abs. 1 lit. d sowie auf Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG. Gemäss
Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG kann der Ausländer in Haft genommen werden, wenn
das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Art. 13b Abs. 1 lit.
cbis ANAG sodann erlaubt den Ausländer in Ausschaffungshaft zu nehmen, wenn
sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.

2.3.1 Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist am 9. September 2003
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eingetreten worden. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers fällt der diesbezügliche Haftgrund aus
intertemporalrechtlichen Gründen ausser Betracht, weil er erst mit Wirkung
per 1. April 2004 ins Gesetz aufgenommen worden ist; vor diesem Datum
gefällte asylrechtliche Nichteintretensentscheide könnten daher zur
Begründung der Haft nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesgericht hat bisher über diese intertemporalrechtliche Frage nie
abschliessend zu entscheiden gehabt; es konnte sie jeweilen offen lassen,
weil immer auch Untertauchensgefahr vorlag. Das rührt daher, dass die
Nichteintretensgründe von Art. 32 Abs. 2 lit. a - c und Art. 33 AsylG
typische Missbrauchstatbestände betreffen; nach Auffassung des Gesetzgebers
liegt, wenn das Asylverfahren zu institutionsfremden Zwecken missbraucht
worden ist, "objektivierte" Untertauchensgefahr vor, ohne dass es zur
Bejahung des Haftgrundes noch weiterer Elemente bedürfte (BGE 130 II 377 E.
3.2.2 und 3.2.3, 488 E. 3.2 S. 490). Wenn sich die Haft aus
übergangsrechtlichen Überlegungen nicht auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. d ANAG stützen lassen sollte, stellte ein auf Art. 32 Abs. 2 lit. a
AsylG gestützter Nichteintretensentscheid zumindest ein gewichtiges Indiz für
das Vorliegen der Untertauchensgefahr, d.h. der Haftgründe von Art. 13b Abs.
1 lit. c und lit. cbis ANAG dar, welches allerdings an Bedeutung verliert,
wenn seit dem asylrechtlichen Entscheid lange Zeit verstrichen ist und nichts
weiteres vorgefallen ist, was die Vermutung der Untertauchensgefahr
untermauerte (BGE 130 II 488 E. 3.3 S. 491).

2.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2002 missbräuchlich ein Asylgesuch
unter falscher Identität gestellt; am 9. September 2003 wurde darauf nicht
eingetreten. Er hat in der Folge während Jahren jegliche Bemühungen vermissen
lassen, auszureisen, obwohl seine Wegweisung - rechtskräftig - verfügt und
für vollstreckbar erklärt worden war; was zur Begründung hierfür vorgebracht
wird, vermag eine derart lange Renitenz nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen
ist es nicht etwa bei dieser beharrlichen Verweigerung jeglicher Kooperation
geblieben. Der Beschwerdeführer trat seit seiner Einreise als Asylbewerber
kontinuierlich und auch nach Abschluss des Asylverfahrens jahrelang unter
falschem Namen auf. Anfangs 2007 beschaffte er sich einen auf seinen wohl
richtigen Namen, A.________, lautenden Reisepass, als sich ihm die
Möglichkeit bot, eine um rund 20 Jahre ältere Schweizer Bürgerin zu heiraten.
Als er anfangs April 2007 von der Polizei aufgegriffen und dieser Pass bei
ihm vorgefunden wurde, gab er sich zuerst immer noch als B.________ aus und
sagte aus, er wisse nicht, wer A.________ sei. Es liegt auf der Hand, dass
der Beschwerdeführer alles unternimmt, um sich behördlicher Kontrolle zu
entziehen; sein Verhalten bei jener polizeilichen Befragung insgesamt ist
exemplarisch für seine völlig unkooperative und ausweichende Haltung (s.
Protokoll vom 2. April  2007). Zu jenem Zeitpunkt war das
Ehevorbereitungsverfahren schon seit mehr als einem Monat hängig. Auch die
geplante Heirat veranlasste den Beschwerdeführer somit nicht zu einer
Verhaltensänderung, und es ist nicht zu erwarten, dass er sich den Behörden
für konkret in die Wege geleitete Entfernungsmassnahmen zur Verfügung halten
würde. Der Umstand, dass er sich, nachdem der Polizei seine wahre Identität
ohne sein Zutun bekannt geworden war, am 11. April 2007 bei der
Einwohnerbehörde meldete und ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung stellte, ist kein Grund zur Annahme, dass er sich den
Behörden zur Verfügung halten würde, wenn der Vollzug der Wegweisung möglich
sein und unmittelbar bevorstehen sollte. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1
lit. cbis ANAG ist in aller Eindeutigkeit erfüllt.

2.4 Der Beschwerdeführer erachtet die Haft in seinem Fall schliesslich wegen
der geplanten Heirat grundsätzlich als unzulässig. Abgesehen davon, dass er
diesbezüglich teilweise unmittelbar die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage
zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens machen will, was nicht zulässig
ist, sind seine diesbezüglichen Einwendungen unbegründet: Vorerst ändern die
Heiratsabsichten an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten Wegweisung
nichts. Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn - nach einer
langdauernden, festen und tatsächlich gelebten Beziehung - die Heirat konkret
unmittelbar bevorsteht, können sich Verlobte für ihre
Anwesenheitsberechtigung nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens
nach Art. 8 EMRK berufen. Nach der Rechtsprechung sind der Vollzug einer
Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann allenfalls
unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere
vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der
Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (Urteil 2A.671/2006 vom 11.
Dezember 2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.).
So verhielt es sich im Zeitpunkt des Entscheids der Haftrichterin nicht;
insbesondere liegen die Verhältnisse wesentlich anders als im eben zitierten
BGE 130 II 56. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, bei seiner Verlobten
handle es sich um seine langjährige Freundin. Anhaltspunkte dafür bestehen
nicht. Er zog erst kurz vor seiner Festnahme zu ihr, und noch am 2. April
2007 weigerte er sich, der Polizei gegenüber die Beziehung zu erwähnen. Die
notwendigen Papiere lagen der Haftrichterin noch nicht vor. Von einer
unmittelbar bevorstehenden Heirat zwischen zwei in langdauernder gefestigter
Beziehung lebenden Personen konnte nicht die Rede sein. Im Übrigen hat die
Haftrichterin die Ausschaffungshaft für bloss zwei, nicht für drei Monate
bewilligt, wie dies üblich wäre (vgl. Art. 13b Abs. 2 erster Teilsatz ANAG),
was eine frühere richterliche Neuüberprüfung der weiteren Entwicklung unter
Einbezug der jüngsten Ehevorbereitungshandlungen erlaubt. Sodann hindert die
Ausschaffungshaft und die dadurch allenfalls ermöglichte zwangsweise
Ausschaffung des Beschwerdeführers ihn nicht daran, die Heiratsbemühungen
weiter voranzutreiben und allenfalls sogar erst nach der Heirat vom Ausland
aus ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

2.5 Die Genehmigung von Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten war
in jeder Hinsicht verhältnismässig; die Beschwerde erweist sich in jeder
Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass seine Beschwerde nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Zwar erlauben es die zum Teil weit hergeholten Rügen des Beschwerdeführers
nicht, ein Urteil mit summarischer Begründung zu verfassen. Das ändert nichts
daran, dass die Beschwerde aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
Damit ist der Rechtsvertreterin keine Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse zu entrichten. Zudem wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: