Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.179/2007
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2C_179/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Cyrill M. Ranft,

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn, Amthaus 2, Westbahnhofstrasse 16, 4509
Solothurn,
Beschwerdegegner,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Sondersteuer, Gemeinde-, Staats- und
Bundessteuer in der Steuerperiode 2004,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom
19. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
A. X.________, geb. 1943, war Partner der Y.________ AG. Er liess sich mit
sechzig Jahren per Ende 2003 pensionieren. Sein Altersguthaben von Fr.
________ wurde ihm mit Valuta per 31. Dezember 2003 auf seine Konten bei der
UBS und der Credit Suisse überwiesen. Die verrechnungssteuerrechtlich
vorgeschriebene Meldung der Pensionskasse Z.________ an die Eidgenössische
Steuerverwaltung weist als Datum des Eintritts des versicherten Ereignisses
den 31. Dezember 2003 und als Auszahlungsdatum den 1. Januar 2004 aus.

Mit definitiver Veranlagung vom 28. Juni 2004 für die direkte Bundessteuer
erfasste die Veranlagungsbehörde die Kapitalabfindung mit der Sondersteuer im
Steuerjahr 2004 mit einem Fünftel der zum ordentlichen Tarif berechneten
Steuer. Für die Staats- und Gemeindesteuern wurde die Steuer auf einen
Viertel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer festgesetzt.

Mit Einsprache machte der Steuerpflichtige geltend, die Kapitalleistung sei
bereits im Jahre 2003 zugeflossen und in dieser Steuerperiode zu erfassen.
Das habe zur Folge, dass die Kapitalleistung bei der Staats- und
Gemeindesteuer nach den damals geltenden Rechtsvorschriften nur mit einem
Fünftel (statt mit einem Viertel) der nach dem ordentlichen Tarif berechneten
Steuer zu besteuern sei. Die Einsprache wurde abgewiesen.

B.
A. und B.X.________ führten Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des
Kantons Solothurn. Dieses wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Februar
2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A. und
B.X.________, die ausbezahlten Kapitalleistungen aus Vorsorge von Fr.
________ seien für die Staats-, Gemeinde-, und direkte Bundessteuer im
Kalenderjahr des Zuflusses (2003) mit einem Fünftel der nach dem ordentlichen
Tarif berechneten Steuer zu erfassen. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz oder an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Solothurner Steuergericht
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Gegen den Entscheid des kantonalen Steuergerichts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Verbindung mit
Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) zulässig. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden.

Fraglich ist immerhin, ob die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hinsichtlich der
direkten Bundessteur haben (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Sonderveranlagung
für die direkte Bundessteuer erfolgte bereits zu einem Fünftel der zum
ordentlichen Tarif berechneten Steuer. Das Recht der direkten Bundessteuer
hat - im Gegensatz zum kantonalen Recht - keine Änderung erfahren (vgl. Art.
38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11).
Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass noch weitere
Kapitalzahlungen angefallen wären, welche hinzuzurechnen wären, was sich
möglicherweise auf den Steuersatz auswirken könnte. Die Frage braucht jedoch
nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil sich, wie darzulegen ist, die
Beschwerde materiell als unbegründet erweist.

2.
Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer sind unbegründet.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe "in
aktenwidriger Weise ... grundsätzlich darauf abgestellt, dass die
Kapitalleistung aus Vorsorge erst am 1. Januar 2004 ausbezahlt worden sei".
Der Einwand trifft nicht zu. In der Schlusserwägung 5, in fine, führte die
Vorinstanz unter anderem aus: "Der Rekurrent konnte ... im Zeitpunkt der
Fälligkeit am 1. Januar 2004 gegenüber seiner Pensionskasse keine Forderung
mehr geltend machen, da diese aufgrund vorzeitiger Erfüllung erloschen ist."
Daraus geht klar hervor, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die
Altersleistung jedenfalls vor dem Fälligkeitstermin (1. Januar 2004), also am
31. Dezember 2003, ausbezahlt wurde.

2.2 Die Vorinstanz vermutet ("vermutlich", Urteil E. 4 S. 3 letzter Absatz),
dass die Pensionskasse die Überweisung mit Valuta vom 31. Dezember 2003 auf
Anweisung des Beschwerdeführers getätigt haben könnte. Die Beschwerdeführer
bestreiten, dass sie auf den Zahlungstermin Einfluss genommen haben. Wie es
sich damit verhält, kann offen bleiben. Für die Besteuerung ist nicht von
Bedeutung, ob der Beschwerdeführer den Auszahlungstermin vom 31. Dezember
2003 "veranlasst" hat. Dem Beschwerdeführer wird kein rechtsmissbräuchliches
oder auf Steuerumgehung abzielendes Verhalten vorgeworfen. Die Behebung des
allfälligen Mangels ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend und
die entsprechende Sachverhaltsrüge unzulässig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kapitalabfindung aus der
Vorsorgeeinrichtung sei im Jahre 2003 zugeflossen und in diesem Jahre zu
besteuern. Das habe zur Folge, dass gemäss den bis Ende 2003 geltenden
Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Solothurn (§§ 30, 44 ff. bes. 47
StG) für die Kapitalabfindung die Steuer lediglich einen Fünftel der nach §
44 StG berechneten Steuer beträgt. Demgegenüber wäre die Steuer auf der
Kapitalleistung zu einem Viertel der nach § 44 StG ermittelten Steuer zu
bemessen, wenn mit der Vorinstanz und den Steuerbehörden als Zuflusszeitpunkt
der 1. Januar 2004 angenommen würde (§ 47 Abs. 2 StG, Fassung vom 22. Mai
2002).
Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
wird nach Art. 48 DBG für das Steuerjahr festgesetzt, "in dem die
entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind". In gleicher Weise legt das
Steuerharmonisierungsgesetz für das kantonale Recht den Besteuerungszeitpunkt
von Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen fest (Art. 11 Abs. 3 in Verb.
mit Art. 18 Abs. 2 Satz 1 StHG). Es geht um identische Regelungen, weshalb es
sich rechtfertigt, die Frage, in welchem Zeitpunkt die streitige
Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge zugeflossen ist, für die beiden
Steuern gemeinsam nach denselben Kriterien zu prüfen.

4.
4.1 Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als zugeflossen
und damit erzielt zu betrachten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen
vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den sie
tatsächlich verfügen kann. Die Begründung des Anspruchs auf die Forderung ist
in der Regel Vorstufe der Geldleistung. Bei diesem zweistufigen Erwerb
entsteht die Steuerpflicht entweder beim Forderungserwerb oder bei der
Zahlung. Vorherrschend ist die Besteuerung im Zeitpunkt des Forderungserwerbs
(BGE 113 Ib 23 E. 2e S. 26).

Von diesen Grundsätzen wird in der Steuerpraxis nur ausnahmsweise abgewichen.
Namentlich wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher betrachtet werden
muss, wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (BGE 113 Ib 23 E.
2e S. 26; BGE 105 Ib 238 E. 4a S. 242; letztmals bestätigt mit Urteil
2P.323/2003 vom 7. Mai 2005, E. 4.1, StE 2005 A 24.21 Nr. 16 = RDAF 2004 II
S. 288; zum Ganzen, Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich
2003, N 5 ff. zu Art. 210 DBG).
Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) sind
Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen vor ihrer Fälligkeit
von der Besteuerung des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Die
Vorschrift ist vor allem für die Vermögenssteuer von Bedeutung. Damit wird
sichergestellt, dass solche Ansprüche entsprechend ihrem Zweck für die
Vorsorge erhalten bleiben. Im Bereich der Einkommenssteuern statuiert Art. 84
BVG keine von den allgemeinen steuerrechtlichen Prinzipien abweichende Regel.
Vor der Fälligkeit ist ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus beruflicher
Vorsorge nur ein virtueller oder anwartschaftlicher (BGE 117 V 303 E. 2c S.
308). Daher muss mit der Besteuerung des Vorsorgeanspruchs bis zu dessen
Fälligkeit zugewartet werden.

4.2 Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG für
Frauen mit dem zurückgelegten 64. Altersjahr und für Männer mit dem
zurückgelegtem 65. Altersjahr. Diese Altersschwellen entsprechen denjenigen
der AHV-Gesetzgebung. Der Anspruch auf die AHV-Altersrente entsteht am ersten
Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt
(Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10). Arbeitsverhältnisse werden
daher beim Erreichen des Schlussalters regelmässig noch bis Ende Monat
weitergeführt (vgl. Jürg Brühwiler, Die betriebliche Personalvorsorge in der
Schweiz, Bern 1989 S. 501).

Gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung - abweichend vom Absatz 1 - vorsehen, dass der Anspruch
auf Altersleistung mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Die
Vorschrift bezieht sich vor allem auf die Fälle vorzeitiger Pensionierung,
erfasst aber auch die aufgeschobene Pensionierung. Für Arbeitnehmer, die sich
nach Reglement vorzeitig pensionieren lassen, entsteht somit der Anspruch auf
Altersleistungen nicht mit dem Erreichen des AHV-Alters, sondern mit der
Beendigung der Erwerbstätigkeit. Dieser Zeitpunkt fällt nicht mit dem letzten
Arbeitstag zusammen, sondern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGE
120 V 15 E. 2a S. 20; 115 V 27 E. 5). Ferientage, die der Arbeitnehmer vor
der Beendigung der Erwerbstätigkeit bezieht, ändern an diesem Zeitpunkt
nichts. Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt der
Vorsorgefall ein und entsteht der Anspruch auf die Altersleistungen (Art. 13
Abs. 2 BVG). Bezieht der Arbeitnehmer die Vorsorgeleistung in der Form der
Kapitalabfindung, wird die Leistung fällig und kann besteuert werden (Art. 84
BVG, s. auch Brühwiler, a.a.O., S. 504; Carl Helbling, Personalvorsorge und
BVG, 8. Aufl. 2006, S. 345; Maute/Steiner/Rufener, Steuern und
Versicherungen, 2. Aufl. 1999, S. 159; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche
Vorsorge, Zürich 2005, S. 231; Felix Richner, Zeitpunkt des Zufliessens von
Leistungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge, ASA 62
S. 526).

4.3 Im vorliegenden Fall ist die Frage zu entscheiden, ob der
Vorsorgeanspruch bereits am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig wird
oder ob dessen Fälligkeit erst am der Beendigung des Arbeitsverhältnisse
folgenden Tag eintritt.

Nach Art. 84 BVG können Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen wie gesagt vor
ihrer Fälligkeit nicht besteuert werden. Im Urteil 2P.389/1998 vom 3. März
2000 (StR 55/2000 S. 505 = StE 2001 A 24.35 Nr. 2) hat das Bundesgericht zur
Frage der Fälligkeit von Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge Stellung
genommen. Zu entscheiden war die Frage, ob eine Altersleistung
(Kapitalleistung) dem alten oder dem neuen Wohnsitzkanton zu Besteuerung
zusteht. Das Bundesgericht erwog, dass die Fälligkeit der Kapitalleistung
jedenfalls nicht bereits am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eintrete.
Das folge daraus, dass Altersleistungen erst geschuldet seien, wenn das
Arbeitsverhältnis vollständig beendet sei, ohne dass ein anderes versichertes
Ereignis (Tod oder Invalidität, Art. 18 ff. bzw. 23 ff. BVG) eingetreten sei.
Bis zur vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde der
Versicherungsschutz noch andauern. Die Altersleistung könne daher frühestens
am ersten Tag fällig werden, an dem kein Versicherungsschutz mehr bestehe
(Urteil 2P.389/1998, a.a.O., E. 3b/aa).
Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil auch zu Art. 13 Abs. 2 BVG.
Es erwog, die Möglichkeit, wonach die reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen
"mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entstehe", bedeute nicht, dass die
Fälligkeit am letzten Arbeitstag eintrete. Der Absatz 2 von Art. 13 BVG sei
auf Antrag des Ständerates in das Gesetz nur deshalb aufgenommen worden, um
den Vorbezug von Altersleistungen zu gestatten. Auf diese Weise habe der
Versicherte die Möglichkeit, vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
(Art. 13 Abs. 1 BVG) in den Ruhestand zu treten und Altersleistungen zu
beziehen (Urteil 2P.389/1998, a.a.O., E. 3b/bb). Die Vorschrift ändere aber
nichts daran, dass der Versicherungsschutz bis zum letzten Tag des
Arbeitsverhältnisses dauere. Das Bundesgericht hat damit gegen einen Teil der
Doktrin Stellung genommen, gemäss welcher die Fälligkeit der Altersleistung
und damit die Möglichkeit des Staates, diese steuerlich zu erfassen, bereits
am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht erst am Tag darauf eintritt
(so namentlich Richner, a.a.O., S. 526; Maute/Steiner/Rufener, a.a.O., S. 158
Fn. 214).

Hingegen konnte das Bundesgericht in jenem Urteil die Frage offen lassen, ob
die Alterskapitalauszahlung mit der Fälligkeit des Anspruches oder erst mit
der Auszahlung des Alterskapitals steuerbar wurde, weil Fälligkeitstermin und
Erfüllungszeitpunkt auf das gleiche Datum fielen (Urteil 2P.389/1998, a.a.O.,
E. 4a).

5.
Der Beschwerdeführer, geboren am 15. Dezember 1943, liess sich auf Ende 2003
im Alter von 60 Jahren vorzeitig pensionieren. Das Arbeitsverhältnis endete
am 31. Dezember 2003 um Mitternacht, letzter Arbeitstag war der 30. Dezember
2003. Am 31. Dezember 2003 (Silvester) blieben die Büros geschlossen. Sein
Altersguthaben von Fr. ________ wurde ihm mit Valuta per 31. Dezember 2003
auf seine Konti bei der UBS und der Credit Suisse ausbezahlt. Am 1. Januar
2004 ist oder wäre der Vorsorgeanspruch fällig geworden.
In diesem Fall liesse sich nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen die
Auffassung vertreten, dass die Leistung sowohl im Zeitpunkt der Gutschrift
wie auch im Zeitpunkt, da sie richtigerweise fällig geworden wäre, besteuert
werden kann. Dennoch ist die Kapitalzahlung periodengerecht zu besteuern. Die
vorzeitige Auszahlung des Vorsorgeanspruchs, aus welchem Grund auch immer sie
erfolgt, kann nicht dazu führen, dass eine gesetzwidrig zu früh (Art. 13 Abs.
2 BVG) ausbezahlte Alterskapitalleistung in der falschen Periode erfasst
wird. Der Zuflusszeitpunkt von Alterskapitalleistungen ist sowohl für die
Frage der Steuerhoheit (interkantonal und international) als auch für die Art
der Steuererhebung (ordentliche Besteuerung - Quellenbesteuerung) von
zentraler Bedeutung (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. f StHG; Zigerlig/Rainer, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., N 25 zu Art. 35
StHG). Auch wenn im Bereich der beruflichen Altersvorsorge ein erhebliches
Planungspotential besteht, kann der Zeitpunkt der Auszahlung nicht frei
vorverschoben werden. Das verbietet bereits der Vorsorgegedanke. Art. 13 Abs.
2 BVG ist zwingendes Recht, weshalb es nicht den am Vorsorgeverhältnis
Beteiligten überlassen werden kann, die Auszahlung einer Kapitalabfindung auf
einen beliebigen Zeitpunkt vorzuverlegen.

Aus diesen Gründen ist vorliegend als Zuflusszeitpunkt nicht die tatsächliche
Auszahlung anzusehen, sondern der ursprüngliche Fälligkeitstermin. Dass es
hier nur um eine Differenz von einem Tag geht, ändert an der Rechtsregel
nichts, weil diese abstrakt, losgelöst vom Einzelfall gilt. Das gebietet sich
auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Versicherten, welche per 31.
Dezember 2003 ihr Arbeitsverhältnis beendet haben. Mit dem Prinzip der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht das nicht im
Widerspruch, weil die Beschwerdeführer periodengerecht und damit richtig
besteuert werden.

Wenn daher die Vorinstanz die Besteuerung der fraglichen Altersleistung in
der Steuerperiode 2004 bestätigte, verletzte sie weder Bestimmungen des DBG
noch Grundsätze der Steuerharmonisierung.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern
aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ein
Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich
der direkten Bundessteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich
der Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Steuergericht Solothurn sowie
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Wyssmann