Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.176/2007
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{T 0/2}
2C_176/2007 /ble

Urteil vom 3. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Flugtauglichkeit; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. März
2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde am 10. Oktober 2006 von Frau Dr. med. Y.________ aus
medizinischen Gründen für fluguntauglich erklärt. Die Ärztin stützte sich
dabei auf die Resultate der fliegerärztlichen Erstuntersuchung für
Berufspiloten vom 26. September 2006 durch einen Arzt des fliegerärztlichen
Instituts Dübendorf und auf den Bericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich, in welcher X.________ 2005 im Rahmen eines
fürsorgerischen Freiheitsentzugs während vier Monaten hospitalisiert gewesen
war. Diagnostiziert wurde eine beginnende Psychose aus dem schizophreniformen
Formenkreis. X.________ gelangte hiergegen mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das begleitend gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Einzelrichters vom 8.
März 2007 ab.
Mit Eingaben vom 22./23. März sowie vom 3. und 18. April 2007 beschwerte sich
X.________ beim Bundesgericht über die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts.

2.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Gegenstand des vor dem
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich
die Bewertung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die
Ausübung einer Tätigkeit als Pilot (Bewertung seiner Flugtauglichkeit unter
medizinischem Gesichtswinkel). Streitig ist mithin eine Bewertung, bei
welcher rein medizinisch-technische Fragen im Vordergrund stehen.
Entsprechende Gutachten, die auf medizinischen Spezialkenntnissen beruhen,
sind einer gerichtlichen Überprüfung schlecht zugänglich. Es ist in
verschiedener Hinsicht sinnvoller, eine ärztliche Nachkontrolle an Stelle
eines mehrstufigen gerichtlichen Instanzenzuges vorzusehen (vgl. dazu Art. 19
f. der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über den fliegerärztlichen Dienst der
Zivilluftfahrt [SR 748.222.5], wonach eine ärztliche Überprüfung verlangt
werden kann). Unter der Herrschaft des am 31. Dezember 2006 ausser Kraft
gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes (OG) ist das Bundesgericht bei der
Anwendung der ähnlichlautenden Ausschlussbestimmung (Art. 99 Abs. 1 lit. f
OG, welcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Ergebnis von Berufs-,
Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen für unzulässig erklärte) zwar
vereinzelt auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Zusammenhang mit
medizinischen Untersuchungen, die im Hinblick auf die Zulassung zu
Tätigkeiten durchgeführt worden waren, eingetreten (insbesondere Urteil
2A.458/1995 vom 9. Juli 2006 E. 1a; differenzierend Urteil 2A.557/2000 vom 4.
Mai 2001 E. 1). Es ist aber selbst im Lichte jener Urteile fraglich, ob bei
der vorliegenden Konstellation, wo vor dem Bundesverwaltungsgericht
ausschliesslich das Ergebnis der medizinischen Untersuchungen in Frage
gestellt werden soll, die Ausschlussklausel von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG
nicht zum Tragen gekommen wäre. Jedenfalls greift heute die Ausnahme von Art.
83 lit. t BGG, die weiter umschrieben ist als diejenige im
Bundesrechtspflegegesetz; erfasst werden alle Fähigkeitsbewertungen (nicht
nur, wie nach Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, die Ergebnisse von eigentlichen
Prüfungen). Darunter fällt grundsätzlich jeder Entscheid, welcher auf einer
Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten einer Person beruht, wozu auch deren
geistige und körperliche Fähigkeiten gehören. Was die Feststellung des
Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend die Flugtauglichkeit betrifft,
ist nicht ersichtlich, inwiefern justiziable Fragen zur Beurteilung anstehen
könnten, die zwingend mehr als eine einmalige gerichtliche Überprüfung
erfordern würden (s. zum Kriterium der fehlenden Justiziabilität bei rein
technischen Fragen BGE 107 Ib 279 E. 1b; gestützt darauf hat das
Bundesgericht in jenem Urteil den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe von
- damals - Art. 99 lit. e und f OG sogar über ihren Wortlaut hinaus
ausgedehnt).
Den Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird der Beschwerdeführer in
Beachtung von Art. 83 lit. t BGG daher nicht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten können.
Damit aber kann auch der Zwischenentscheid über die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit diesem Rechtsmittel angefochten werden
(Urteil 2C_46/2007 vom 8. März 2007 mit Hinweisen). Ausser Betracht fällt die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde, welche nur zur Anfechtung von Entscheiden
letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung steht (vgl. Art. 113 BGG). Die
Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Beizufügen ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung
zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); die drei Eingaben des
Beschwerdeführers, womit er unsubstantiiert die streitige medizinische
Begutachtung bestreitet und die Zustellung eines psychiatrischen Gutachtens
in Aussicht stellt, enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist, ohne Anordnung eines
Schriftenwechsels oder weiterer Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten
Verfahren nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es
sich, vom an sich kostenpflichtigen Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und
dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: