Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.162/2007
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2C_162/2007 /ble

Urteil vom 16. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1946) ist mazedonischer Staatsangehöriger und in der
Schweiz niederlassungsberechtigt, wie seine zweite Ehefrau und der gemeinsame
Sohn Y.________ (geb. 1994). Die Tochter Z.________ (geb. 1990) wurde im Jahr
2005 eingebürgert.

X. ________ arbeitet seit 1993 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und
bezieht eine halbe IV-Rente. Im Januar 2003 wurde er namentlich wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren
Zuchthaus verurteilt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von 10 Jahren aus
der Schweiz aus.

B.
Nach erfolgloser Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat
X.________ am 26. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 21. März 2007 aufzuheben. Das Verfahren sei bis zum
Entscheid des Bundesamts für Migration über die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu sistieren.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2007 ist das Gesuch um Sistierung des
Verfahrens abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl.
Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende
Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der
Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn,
dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung eines Beschwerdegrunds
im Sinne von Art. 95 BGG ermittelt worden (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, durch eine Drogenhandel-Bande im
Kosovo erpresst zu werden. Diese Behauptungen sind neu und können nicht
gehört werden (vgl. Art. 99 BGG). Auch sonst besteht kein Grund, von den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Deren blosse
Bestreitung oder die Wiederholung einer davon abweichenden Behauptung (z.B.
bezüglich des Hausbesitzes in Mazedonien oder des Zeitpunkts der Einreise in
die Schweiz) reicht nicht aus, um eine Feststellung als qualifiziert
mangelhaft erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 BGG).

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Durch die Ausweisung erlischt die
Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 11 Abs. 3
ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen bzw. verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu auch BGE
125 II 521 E. 2a S. 523 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der vorzunehmenden
Abwägung sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).

2.2 Der Beschwerdeführer ist wegen schweren Drogenhandels zu sieben Jahren
Zuchthaus verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG ist somit erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz die besondere Schwere der
begangenen Straftat bzw. der Schuld des Beschwerdeführers als wesentlich
erachtet. Das Bundesgericht verfolgt (wie übrigens auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte) im Zusammenhang mit solchen Straftaten im
Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel eine strenge Praxis (vgl. BGE
125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerdeführers
war umso verwerflicher, als seinem Tätigwerden pekuniäre Interessen zugrunde
lagen, war er doch nicht selber drogenabhängig (vgl. E. 3.1 des angefochtenen
Entscheids, wo auch die behauptete finanzielle Notlage überzeugend verneint
wird). An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit
ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen
würden. Solche hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht gesehen.
Der Beschwerdeführer wohnt zwar schon seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz,
wuchs aber in Mazedonien auf und hielt sich dort bis zum 28. Altersjahr auf.
Er ist demnach kein Ausländer der zweiten Generation. Er verfügt nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz immer noch über Beziehungen zu
diesem Land und ist in der Schweiz sprachlich sowie gesellschaftlich nur
(eher) schlecht integriert. Seit 1993 arbeitet er nicht mehr. Seine
gesundheitlichen Probleme haben ihn nicht davon abgehalten, jahrelang und
massiv im Drogenhandel tätig zu sein (vgl. weiter E. 3.2 u. 3.3 des
angefochtenen Entscheids). Insgesamt hat er derart gewichtige
Ausweisungsgründe gesetzt, dass die Vorinstanz die Rückkehr in sein
Heimatland zu Recht als verhältnismässig geschützt hat.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat auch die Situation der Familie, insbesondere
der Kinder, zutreffend gewürdigt (vgl. die überzeugenden Ausführungen in E.
3.4 u. 3.5 des angefochtenen Entscheids, auf die verwiesen werden kann). Die
Ehefrau ist sozusagen gar nicht integriert, weshalb für sie eine Rückkehr in
die gemeinsame Heimat ohne weiteres zumutbar wäre. Die Tochter verfügt über
das Schweizer Bürgerrecht und geht bereits in die Lehre; ihr wäre eine
Rückkehr nach Mazedonien wohl kaum zuzumuten, indessen wird sie bald
selbständig sein. Auch für den Sohn wäre eine Rückkehr nicht einfach. Aber
selbst wenn es zu einer Trennung der Familie kommen würde, wäre dies - auch
unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK - angesichts des Verschuldens des
Beschwerdeführers hinzunehmen (vgl. u.a. BGE 125 II 633 E. 2e S. 639; 122 II
289 E. 3b E. 297 f.; je mit Hinweisen). Die Familie musste in den letzten
fünf Jahren sowieso ohne den Beschwerdeführer auskommen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: