Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.160/2007
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2C_160/2007 /ble

Verfügung vom 22. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Durchsetzungshaft gemäss Art. 13g ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. April 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration, nahm den irakischen Staatsangehörigen
X.________ am 18. April 2007 in Durchsetzungshaft, welche die Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt am 20. April 2007 prüfte und bis zum 16. Mai 2007 bestätigte.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, undatiertem Schreiben (Postaufgabe 24. April, Eingang
beim Bundesgericht am 27. April 2007) beantragt X.________ sinngemäss die
Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft. Mit Präsidialverfügung vom
30. April 2007 hat das Bundesgericht die kantonalen Akten beigezogen und
Vernehmlassungen eingeholt. Die Instruktion des Verfahrens dauerte bis zum
18. Mai 2007.

2.
Die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Durchsetzungshaft endete am 16.
Mai 2007. Entweder ist der Beschwerdeführer inzwischen aus der Haft entlassen
worden oder ist die gegen ihn angeordnete Durchsetzungshaft mit einem neuen
Urteil fortgesetzt worden, das wiederum beim Bundesgericht angefochten werden
kann. So oder so ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der
vorliegenden Beschwerde dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die
Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 128 II
34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen).
Der Rechtsstreit ist somit nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in Anwendung von Art.
72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Erhebung von Kosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass die vorliegende Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: