Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.15/2007
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2C_15/2007 /ble

Urteil vom 31. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Moser.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Einreise-/Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 10. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem ehemaligen Serbien-Montenegro (Kosovo) stammende A.X.________,
geb. 1961, hielt sich nach eigenen Angaben in den achtziger Jahren als
Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahre 1991 reiste er mit seiner damaligen
Ehefrau in die Schweiz ein. Dieser Ehe sind zwischen 1989 und 1994 vier
gemeinsame Kinder entsprungen, darunter der Sohn B.X.________, geb. 6. Juni
1989. Ein Asylgesuch der Familie wurde im September 1993 zweitinstanzlich
abgewiesen. Zwei Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg. Im Februar 1999
wurden A.X.________ und seine Angehörigen vorläufig aufgenommen. Im Juni 2000
hob das damalige Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme wieder
auf, da A.X.________ und seine Ehefrau vorübergehend in den Kosovo
zurückgekehrt waren. A.X.________ wurde in der Folge zweimal nach Pristina
zurückgeführt. Seine Angehörigen folgten ihm im März 2002 in die Heimat.
Im Juni 2002 wurde die Ehe von A.X.________ im Kosovo geschieden, wobei die
elterliche Sorge über die Kinder auf die Ehefrau übertragen wurde. Nachdem
diese mit den vier Kindern erneut in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie
ein weiteres Mal um Asyl. Auch dieses Gesuch wurde im Oktober 2003 in zweiter
Instanz abgewiesen. Seit Februar 2004 sollen die Ehefrau und die vier Kinder
wieder im Kosovo weilen.
Im März 2004 reiste A.X.________ allein in die Schweiz ein und stellte erneut
ein Asylgesuch, welches die Asylrekurskommission am 21. April 2004 abwies. Am
4. August 2004 heiratete A.X.________ eine 1966 geborene Schweizer Bürgerin,
worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt.

B.
Am 4. Januar 2005 wurde die elterliche Sorge betreffend den Sohn B.X.________
auf A.X.________ übertragen. Eine Woche später beantragte A.X.________ für
B.X.________ eine Einreisebewilligung, welche mit Verfügung der Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich vom 15. April 2005
verweigert wurde. Ein dagegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobener
Rekurs blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 31. Mai 2006).
Mit Entscheid vom 10. Januar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (4. Kammer) eine von A.X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 erhebt A.X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er darum
ersucht, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 10. Januar 2007
aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die
Einreise von B.X.________ zu seinem Vater im Rahmen des Familiennachzugs zu
bewilligen.
Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (4. Abteilung) und das Bundesamt für Migration verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 10. Januar 2007 und damit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht am
1. Januar 2007 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Das
Verfahren richtet sich somit nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst (analog zu Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen aus,
auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein
Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II
281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die
in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Der Beschwerdeführer als Vater des nachzuziehenden Sohnes ist nicht im Besitz
einer Niederlassungs-, sondern bloss einer Aufenthaltsbewilligung. Für den
Familiennachzug kann er sich daher nicht auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
berufen. Aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht lassen sich vorliegend keine
Ansprüche ableiten. Als Anspruchsgrundlage fällt einzig Art. 8 EMRK in
Betracht.

2.3 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des
Familienlebens. Gestützt darauf ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden
Ausländers oder seiner hier anwesenden nahen Verwandten zulässig, wenn dieser
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt und die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. noch zur analogen Situation
bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit
Hinweisen).
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin besitzt der Beschwerdeführer gemäss
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung, womit er über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt. Da sein nachzuziehender Sohn im Zeitpunkt der
Urteilsfällung, auf welchen es für die Eintretensfrage in diesem Zusammenhang
ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f. mit Hinweis), noch nicht 18 Jahre
alt und nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid von einer im
Wesentlichen intakten und tatsächlich gelebten Beziehung auszugehen ist,
steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein
grundsätzlicher Anspruch auf den anbegehrten Nachzug zu. Auf die Beschwerde
ist demzufolge einzutreten.

2.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). An die Feststellung des
Sachverhaltes ist das Bundesgericht gebunden, wenn sie nicht offensichtlich
unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht; die Behebung des Mangels muss sich für den Ausgang des Verfahrens
zudem als entscheidend erweisen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten
Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind
unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen
Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten
Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen
Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend
gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug
nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der
Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 I 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1
S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332). Diese Grundsätze müssen auch
für die Ansprüche aus Art. 8 EMRK Geltung haben. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV räumen grundsätzlich nicht jenem Elternteil ein Recht auf Nachzug
ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist und ein weniger enges Verhältnis
zum Kind hat als der Elternteil oder die Verwandten, die für dieses in der
Heimat sorgen (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392). Der
Nachzug des Kindes muss sich zu dessen Betreuung aus stichhaltigen Gründen
als erforderlich erweisen (vgl. BGE 124 II 361 E. 3a S. 366); dies ist
regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen,
beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner
bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE
125 II 585 E. 2c S. 588 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil gestützt auf
die genannte Konventionsgarantie den nachträglichen Nachzug seines Sohnes nur
verlangen, wenn stichhaltige Gründe für dessen Übersiedelung zum Vater in die
Schweiz bestehen. Diese Gründe müssen angesichts der drohenden
Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je älter das
nachzuziehende Kind ist (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6
E. 5.3 S. 19 f. unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle u. andere gegen die Niederlande [Nr.
60665/00 vom 1. Dezember 2005]).

3.3 Im angefochtenen Entscheid kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, es
bestehe keine Notwendigkeit für eine Übersiedelung des Sohnes B.X.________ zu
seinem Vater in die Schweiz. Es stellte fest, der nachzuziehende Sohn sei
bereits 17? Jahre alt und bedürfe daher nur noch vereinzelt der Unterstützung
durch Betreuungspersonen. Auch wenn er sich aufgrund der von seinen Eltern
angestrebten Asylverfahren mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, sei
er nach wie vor mit der heimatlichen Sprache und Kultur vertraut. In der im
Kosovo besuchten neunten Klasse der Volksschule sei er nach eigenen Angaben
ein guter Schüler gewesen. Erst seit er seinen Vater im Ausland besucht habe,
seien bei ihm Schwierigkeiten aufgetreten, sich in der Heimat anzupassen, was
bei pubertierenden Jugendlichen nichts Aussergewöhnliches und vorliegend
teilweise auch auf die den Kindern zugemutete Übersiedelung vom Kosovo in die
Schweiz zurückzuführen sei. Ebenso seien die angeblichen Probleme zwischen
B.X.________ und seiner Mutter im Pubertätsalter nichts Ungewöhnliches;
Gefühlsschwankungen gehörten zum Prozess der Ablösung von den Eltern und
deuteten nicht auf einen definitiven Abbruch der Beziehung zur Mutter hin.
Die von einem Psychiater attestierten Symptome des Sohnes erschienen nicht
als gravierend; es beständen keine Hinweise auf eine Suizidgefährdung. Auch
könne die psychiatrische Betreuung bei Bedarf im Heimatland fortgeführt
werden. Aufgrund seines Alters sei davon auszugehen, dass B.X.________ in der
Lage sei, selbst für seine noch notwendige Unterstützung zu sorgen, sei dies
durch seine Mutter, Grosseltern, Freunde oder Fachpersonen, wie den
behandelnden Psychiater. Dies sei ihm auch bisher gelungen: Er habe
vorübergehend bei Freunden und nun bei der Grossmutter gewohnt, die im selben
Ort lebe wie seine Mutter, seine drei jüngeren Geschwister und weitere
Verwandte. Es ergebe sich aus den Akten keine besondere Abhängigkeit vom
Vater, welche den Nachzug von B.X.________ in die Schweiz erforderlich machen
würde. Die bessere Wirtschaftslage in der Schweiz sei jedenfalls kein Grund
für den Nachzug eines fast volljährigen Kindes. Dem in der Schweiz eher
schwach verwurzelten und erst seit seiner Heirat mit einer Schweizerin im
August 2004 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden
Beschwerdeführer sei zumutbar, das Familienleben mit seinem ältesten Sohn
(und seinen übrigen Kindern) wie bis anhin in seiner Heimat bzw. von der
Schweiz aus zu pflegen und ihn auf diese Weise punktuell zu unterstützen
(durch Telefonate, Besuche) sowie für seine materielle Sicherheit zu sorgen.
Aufgrund der genannten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil, an
welche das Bundesgericht gebunden ist (E. 2.4), ist keine wesentliche
Änderung der Betreuungssituation eingetreten, welche den Nachzug des Sohnes
B.X.________ zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend erfordern würde. Was
diesbezüglich in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Der nachzuziehende Sohn des
Beschwerdeführers ist aufgrund seines früheren Aufenthaltes (mit Schulbesuch)
in der Schweiz mit den hiesigen Verhältnissen zwar bereits vertraut. Doch
wird dieser Umstand weitgehend aufgewogen durch die Tatsache, dass nur gerade
der Nachzug des ältesten Sohnes verlangt wird, was zu einer Trennung
desselben von seinen drei zurückbleibenden Geschwistern wie auch von seiner
Mutter führen würde, welche in der gleichen Wohngemeinde leben und mit denen
er bis vor kurzem noch in Familiengemeinschaft gelebt hat; von einer
Familienzusammenführung kann insofern nicht die Rede sein. Soweit das
Nachzugsbegehren mit den psychischen Schwierigkeiten des Sohnes begründet
wird, stellt sich die naheliegende Frage, ob und inwiefern der ganztägig
erwerbstätige Beschwerdeführer sowie seine schweizerische Ehefrau für die
Erziehung und Betreuung dieses Jugendlichen besser sorgen können als die
bisher im Heimatland zuständigen Bezugspersonen. Jedenfalls sind, wovon das
Verwaltungsgericht zulässigerweise ausgehen durfte, keine gewichtigen
familiären Gründe dargetan, welche es gebieten würden, den gesonderten
nachträglichen Nachzug dieses einen, kurz vor der Volljährigkeit stehenden
Kindes zuzulassen. Im Übrigen drängt sich der Schluss, es bestehe eine
vorrangige Beziehung von B.X.________ zu seinem Vater, aufgrund der
vorhandenen Indizien nicht auf. Dies gilt selbst dann, wenn - wie in der
Beschwerde behauptet - in Korrektur einer ungenauen Übersetzung des
Sorgerechtsurteils davon ausgegangen würde, bei dem späteren "Besuch" von
B.X.________ bei seinem Vater in der Schweiz habe es sich in Tat und Wahrheit
um einen nochmaligen (rund 1?-jährigen) Aufenthalt in der Schweiz gehandelt.

3.4 Der Beschwerdeführer nimmt sodann Bezug auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes in Sachen Tuquabo-Tekle (oben E. 3.2) sowie auf BGE 133 II 6,
in welchem sich das Bundesgericht mit diesem Urteil einlässlich
auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Unterschiede des
vorliegenden Falles zu den besonders gelagerten Verhältnissen im Fall
Tuquabo-Tekle zutreffend dargestellt. Es hielt fest, dass sich der
Beschwerdeführer erst seit August 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufhält und zuvor lediglich aufgrund mehrerer erfolgloser
Asylverfahren hier anwesend war. Die Verwurzelung in der Schweiz sei
insgesamt als schwach einzustufen. Weder seien die behaupteten
Deutschkenntnisse zweifelsfrei belegt noch seine angebliche berufliche
Integration substantiiert. Die nach Angabe der Schweizer Ehefrau intakte Ehe
des Beschwerdeführers bestehe sodann erst seit etwas mehr als zwei Jahren und
es seien aus ihr bisher keine gemeinsamen Kinder entsprungen. Auch liege der
Schwerpunkt der bisherigen Familie des Beschwerdeführers nicht im
Aufnahmestaat, zumal die drei jüngeren Kinder weiterhin bei ihrer Mutter im
Heimatland leben sollten. Die Verhältnisse im vorliegenden Fall unterscheiden
sich damit wesentlich von jenen im Fall Tuquabo-Tekle; der Beschwerdeführer
kann aus dem genannten Präjudiz nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: