Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.159/2007
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2C_159/2007 /ble

Urteil vom 2. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Familiennachzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom
21. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1958) lebt seit 1988 in der
Schweiz, wo er 1990 eine Schweizerin heiratete und 1995 das Bürgerrecht
erhielt. Aus einer ausserehelichen Beziehung hat er den Sohn Y.________ (geb.
1993), welcher - zunächst auch noch nach der Übertragung des Sorgerechts auf
den Vater im November 2001 - bei seiner Mutter in der Türkei verblieb.

B.
Im Januar 2002 ersuchte X.________ um eine Einreisebewilligung für seinen
Sohn im Rahmen des Familiennachzugs. Am 12. April 2002 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung,
Y.________ sei in der Türkei geboren worden und lebe auch heute noch dort;
der Vater könne keine enge Beziehung zu ihm geltend machen. Diese Verfügung
erwuchs, nachdem ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erfolglos
blieb (Entscheid vom 11. Dezember 2002), in Rechtskraft.
Im Juli 2004 stellte X.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein
neues Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seinen Sohn, der
sich mit einem Besuchervisum bereits in der Schweiz aufhielt. Mit Verfügung
vom 2. September 2004 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein, im
Wesentlichen mit der Begründung, die Umstände hätten sich seit dem
Rekursentscheid des Regierungsrates nicht wesentlich verändert. Hiegegen
beschritt X.________ erfolglos den kantonalen Rechtsmittelweg, und mit Urteil
vom 9. Mai 2006 (2A.476/2005) wies das Bundesgericht eine gegen den
ablehnenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2005
gerichtete eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab.

C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2006 stellte X.________ unter Vorlage neuer
Beweismittel beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein
"Wiedererwägungsgesuch" mit den Anträgen, den Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Sohn Y.________ materiell zu prüfen und ihm
eine solche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Die
Staatskanzlei des Kantons Zürich eröffnete in der Folge ein Wiedererwägungs-
bzw. Revisionsverfahren vor dem Regierungsrat.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 verneinte der Regierungsrat des Kantons
Zürich sowohl das Vorliegen von eigentlichen Revisionsgründen im Sinne des
kantonalen Verfahrensrechts - d. h. von neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismitteln, die schon im früheren Verfahren existierten, aber damals nicht
bekannt waren (vgl. § 86a lit. b des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG/ZH) - wie auch einer
nachträglichen wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, die von
Bundesrechts wegen Anspruch auf eine Anpassung des seinerzeitigen
Sachentscheides geben würde. Der Regierungsrat trat auf die von ihm als
"Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch" eingestufte Eingabe nicht ein.
Eine gegen diesen regierungsrätlichen Beschluss gerichtete Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. März 2007 ab,
soweit es darauf eintrat, und übermittelte die Akten "zur Prüfung als
Revisionsgesuch" dem Bundesgericht. Dieses beschied mit Schreiben vom 29.
März 2007, angesichts des bisherigen Verlaufes des kantonalen Verfahrens
bestehe - zur Zeit - kein Anlass für die Aufnahme eines diesbezüglichen
förmlichen Verfahrens.

D.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. April 2007 führen X.________ und Y.________
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21.
März 2007 aufzuheben. Die Beschwerdeführer verlangen sodann eine Anweisung
des Bundesgerichts, wonach sich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
als zuständige Verwaltungsbehörde mit dem streitigen neuen Nachzugsbegehren
vom 11. Juli 2006 materiell auseinandersetzen soll.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt (für den Regierungsrat), auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das
Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern haben
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Analogie zu Art. 17 Abs. 2
ANAG Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen
wohnen (BGE 118 Ib 153; 129 I 249 E. 1.2 S. 252).
Der Beschwerdeführer 1 besitzt als Schweizer Bürger nach dem Gesagten im
Grundsatz einen Rechtsanspruch auf Nachzug seines minderjährigen Sohnes,
womit der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
insoweit geöffnet ist. Doch wurde in früheren Verfahren bereits rechtskräftig
entschieden, dass dieser Anspruch bei der gegebenen Sachlage aufgrund der
vorbehaltenen rechtlichen Schranken nicht geltend gemacht werden kann. Soweit
der Betroffene in einem neuen Verfahren rügen will, die verlangte nochmalige
Beurteilung seines Anspruches auf Familiennachzug werde von der kantonalen
Behörde durch eine bundesrechtswidrige Anwendung der kantonalen
Revisionsregeln oder durch Missachtung des bundesverfassungsrechtlichen
Anspruchs auf Neubeurteilung (Wiedererwägung) bei Vorliegen von wesentlichen
neuen Tatsachen oder Beweismitteln oder bei wesentlicher nachträglicher
Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Unrecht verweigert (BGE 124 II 1 E. 3a
S. 6 mit Hinweisen; zur Rechtslage unter der neuen Bundesverfassung BGE 127 I
133 E. 6 S. 137 f. ), steht ihm, wie schon unter der Herrschaft des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG), das ordentliche Rechtsmittel - heute die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 BGG - zur Verfügung.
Auf die vorliegende Beschwerde ist insoweit einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Situation habe sich "seit der
letzten Nichteintretensverfügung" so geändert, dass ein Eintreten auf das
neue Gesuch zwingend geboten sei. Beim Sohn Y.________ vermischten sich neu
eingetretene Tatsachen (Symptome einer Traumatisierung) mit neu bekannt
gewordenen Tatsachen (Ursprünge der Traumatisierung). Der eingereichte
Bericht des kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 29.
November 2006, worin die seinerzeitigen Schikanen und Misshandlungen des
Kindes durch den Stiefvater wie auch dessen aktuelle Situation festgehalten
seien, habe in den Entscheiderwägungen des Verwaltungsgerichts keine
Berücksichtigung gefunden. Zudem sei die Sachverhaltsfeststellung insofern
unvollständig, als die Situation, welche das Kind im Falle einer Ausschaffung
im Heimatland antreffen würde, unabgeklärt geblieben sei. Die mit der
Wegweisung beauftragten Polizeibehörden wüssten gar nicht, wohin sie das Kind
bringen sollten. Die komplett überforderte und psychisch angeschlagene
Kindsmutter weigere sich aus Angst um ihren Sohn und auch aus Angst vor ihrem
heutigen türkischen Ehemann, das Kind zurückzunehmen, wozu sie ohnehin gar
nicht mehr imstande wäre. Aufgrund der gegebenen familiären Situation in der
Türkei käme dort wohl nur noch eine Heimeinweisung als "Lösungsansatz" in
Betracht, wozu seitens der kantonalen Vorinstanzen keinerlei Abklärungen
getätigt worden seien.

2.2 Das Vorliegen eines eigentlichen Revisionsgrundes (vgl. dazu § 86a
VRG/ZH) wird in der Beschwerdeschrift insoweit angedeutet, als geltend
gemacht wird, es seien seit dem negativen Entscheid über das letzte Gesuch
zusätzliche Einzelheiten über die seinerzeitigen Erfahrungen des Kindes mit
seinem türkischen Stiefvater ans Licht gekommen. Bei diesen, im erwähnten
Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes enthaltenen
Schilderungen handelt es sich, wie im Entscheid des Regierungsrates
zutreffend festgehalten, um Vorkommnisse, die im Wesentlichen bereits in
früheren Entscheidungen gewürdigt worden sind und nicht im Sinne eines
Revisionsgrundes als erhebliche neue Tatsache oder neues Beweismittel
angerufen werden können. Es kann sich alsdann einzig fragen, ob sich der
Sachverhalt seit der abschlägigen materiellen Beurteilung im Jahre 2002
nachträglich so geändert hat, dass eine andere Beurteilung des
Nachzugsgesuches in Betracht fallen könnte, womit Anspruch auf eine
materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuches entstünde (vgl. Urteil
2A.476/2005 vom 9. Mai 2006, E. 2).

2.3 Ausgangspunkt für den vorzunehmenden Vergleich muss richtigerweise die
beim ersten Gesuch von 2002 bestehende Situation bilden, da das zweite Gesuch
aus dem Jahre 2004 mangels relevanter Änderung der Verhältnisse nicht zu
einer neuen materiellen Beurteilung führte, sondern formell durch einen - von
allen Rechtsmittelinstanzen geschützten - Nichteintretensentscheid des
Migrationsamtes erledigt wurde. Für die Würdigung der heutigen Vorbringen
darf und muss aber an die diesbezüglichen Erkenntnisse und Erwägungen in den
Rechtsmittelentscheiden des zweiten Verfahrens angeknüpft werden. Massgebend
bleibt, dass die durch das eigenmächtige Vorgehen des Beschwerdeführers 1
herbeigeführte Veränderung der Sachlage (d.h. namentlich der bestehenden
Betreuungsverhältnisse) für die vorzunehmende Interessenabwägung nicht
entscheidend sein darf. Dass der 1993 geborene Knabe, welcher gestützt auf
ein Besuchervisum bereits im Jahre 2004 in die Schweiz eingereist und hier
inzwischen eingeschult ist, bei einer (erneuten) Abweisung des
Nachzugsgesuches aus der ihm vertraut gewordenen neuen Umgebung
herausgerissen würde, stellt - wie bereits im bundesgerichtlichen Urteil vom
9. Mai 2006 festgehalten - keine Sachverhaltsänderung dar, welche für sich
allein Aussicht auf eine andere Beurteilung und damit Anspruch auf materielle
Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu begründen vermöchte; andernfalls
wären die sich rechtskonform verhaltenden Ausländer gegenüber jenen, die sich
durch ein "fait accompli" über die Rechtsordnung und über rechtskräftige
Entscheide hinwegsetzen, benachteiligt (Urteil 2A.476/2005, E. 3.4). Die
geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten und die psychosoziale
Belastung, welcher das Kind u.a. wegen der drohenden Wegweisung ausgesetzt
ist, sind die voraussehbare Folge des vom Beschwerdeführer selbst gewählten
Vorgehens und können für sich allein ebenfalls nicht als wesentliches neues
Sachverhaltselement eingestuft werden.

2.4 Gemäss der im Jahre 2002 in Rechtskraft erwachsenen Beurteilung wurde die
dem Kind bei der Mutter in der Türkei gewährte Betreuung als ausreichend
erachtet und trotz der bereits damals geltend gemachten Spannungen mit dem
türkischen Stiefvater die Notwendigkeit einer Übersiedlung zum leiblichen
Vater in die Schweiz verneint. Im Wiedererwägungsgesuch vom 11. Juli 2006
beruft sich der Beschwerdeführer 1 auf eine schriftliche Erklärung der Mutter
von Y.________ vom 9. Juni 2006, wonach sie sich aufgrund der ablehnenden
Haltung ihres psychisch kranken Ehemannes ausserstande sehe, das Kind im
Falle von dessen Rückkehr in die Türkei bei sich aufzunehmen, und es
stattdessen zur Adoption freigeben müsste. Diese Erklärung ist möglicherweise
auf Druck des Beschwerdeführers 1 abgegeben worden; sie darf aber nicht ohne
nähere Prüfung der Verhältnisse als blosse Gefälligkeitserklärung übergangen
werden.
Dass die türkische Mutter das von ihrem jetzigen Ehemann abgelehnte und nun
seit geraumer Zeit bei seinem Vater in der Schweiz lebende Kind nicht mehr
bei sich aufnehmen will oder kann, entbehrt nicht einer gewissen
Plausibilität. Es handelt sich bei dieser Sachdarstellung zwar nicht um einen
völlig neuen Aspekt, indem die familiären Spannungen zum Stiefvater schon von
Anfang an als Grund für die Übersiedlung des Kindes in die Schweiz geltend
gemacht worden sind. Die später erklärte Weigerung der Mutter, das Kind
wieder bei sich aufzunehmen, stellt aber ein neues Sachverhaltselement dar,
welches die Sichtweise des Beschwerdeführers 1 stützen und bei
Berücksichtigung der gesamten Umstände gegenüber der abschlägigen ersten
Entscheidung von 2002 zu einer anderen Beurteilung des Nachzugsgesuches
führen könnte. Auch wenn das neuerliche Nachzugsgesuch von 2006
verständlicherweise als "Zwängerei" empfunden werden kann und das
eigenmächtige Vorgehen des Beschwerdeführers 1 keinen Schutz verdient,
gebietet doch das Interesse des betroffenen Kindes, welches für die
eingetretene Situation nicht verantwortlich ist und nach dem heutigen Stand
der Dinge in seinem Heimatland möglicherweise keine Betreuung durch nahe
Familienangehörige erhalten würde, eine nochmalige materielle Beurteilung des
Nachzugsbegehrens aufgrund der heutigen Sachlage. Von Bedeutung für die
vorzunehmende Neubeurteilung ist dabei allerdings nicht nur, wieweit der Sohn
Y.________ im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer ausreichenden
Betreuung rechnen könnte, sondern auch die Frage, ob und wieweit der Vater
selber, nachdem er seit August 2006 von seiner jetzigen Ehefrau getrennt
lebt, die erforderliche Betreuung des Kindes zu gewährleisten vermag.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem
Gesagten gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Die
Sache ist zur neuen Prüfung und materiellen Beurteilung zweckmässigerweise an
das kantonale Migrationsamt als erste Instanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
Satz 2 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Sache des kantonalen Verwaltungsgerichts wird es sein, über die Kosten der
kantonalen Rechtsmittelverfahren neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007
aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und materiellem Entscheid an die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt), dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung,
4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: