Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.158/2007
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{T 0/2}
2C_158/2007 /ble

Urteil vom 2. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 20. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1976), nach eigenen Angaben aus Algerien stammend und in
Marokko aufgewachsen, nach behördlicher Erkenntnis aus Marokko stammend,
wurde erstmals in Basel im August 2006 kontrolliert und in der Folge in
Ausschaffungshaft genommen. Während der Haft stellte er ein Asylgesuch, auf
das mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 nicht eingetreten wurde. Nachdem das
Bundesamt für Migration mitteilte, die Ausstellung eines Laissez-Passer könne
Monate, ja Jahre dauern, wurde X.________ am 24. November 2006 aus der Haft
entlassen mit der Auflage, sich bei seiner Botschaft selber um
Ersatzreisepapiere zu kümmern und beim Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt am 8. Dezember 2006 wieder vorstellig zu werden. Diesen Termin
hat er nicht eingehalten.
Am 17. April 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ erneut in
Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte
sie für drei Monate, d.h. bis zum 16. Juli 2007 (Urteil vom 20. April 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesgericht am 26.
April 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus
der Haft, damit er die Schweiz sofort verlassen könne.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 20. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein
Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner asylrechtlichen Wegweisung und mithin
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs.
1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der
Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über seine Person (Herkunft, Name) und
auch sonst völlig unglaubwürdige Aussagen gemacht; seit seiner Freilassung
ist er der Aufforderung, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, nicht
nachgekommen (vgl. Art. 13f ANAG), hat den behördlichen Anordnungen keine
Folge geleistet und ist er während Monaten untergetaucht. Nebst dem Haftgrund
von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33
AsylG) ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
(Untertauchensgefahr) klarerweise gegeben. Da auch alle übrigen
Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere aufgrund der Darlegungen der
Einzelrichterin zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung
des Beschwerdeführers nach Marokko nicht in absehbarer Zeit organisieren
liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4
S. 492) - verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Das Angebot des
Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz sofort
verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat
er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung
- wirksam - Folge zu leisten.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: