Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.157/2007
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{T 0/2}
2C_157/2007 /leb

Urteil vom 1. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 18. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus Angola stammende X________ (geb. 1967) reiste 1993 in die Schweiz ein
und hielt sich hier vorerst als Asylbewerber auf. In der Folge heiratete er
eine Schweizer Bürgerin, mit der er eine gemeinsame Tochter hat. Aus einer
weiteren Beziehung hat er zudem einen 1998 geborenen Sohn. Die Ehe wurde 1998
gerichtlich getrennt und im März 2002 geschieden. Aufgrund seiner mehrfachen
Straffälligkeit wurde X.________ bereits in den Jahren 2000 und 2001
fremdenpolizeilich verwarnt. Wegen der Verschlechterung seiner finanziellen
Situation und weiteren strafrechtlichen Verurteilungen wurde ihm im Juli 2005
erneut die Ausweisung angedroht. Mit Verfügung vom 8. März 2006 wies ihn die
Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt aus der Schweiz aus und forderte ihn
auf, die Schweiz bis zum 23. Mai 2006 zu verlassen. Das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt bestätigte die
Ausweisungsverfügung mit Entscheid vom 11. Januar 2007 und setzte eine neue
Ausreisefrist bis zum 1. März 2007 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt schrieb die dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung der
ersten Rate des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 2. April 2007 ab.

Am 17. April 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ in Ausschaffungshaft.
Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die
Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 14. Juli 2007 (Urteil vom 18.
April 2007).

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 19.
April (Postaufgabe 23. April, Eingang beim Bundesgericht am 25. April) 2007
beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters
und die Entlassung aus der Haft, damit er sich von seinen Kindern
verabschieden und die Schweiz innert 5 Tagen verlassen könne.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax
sein Urteil vom 18. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel
ist nicht angeordnet worden.

2.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden.
Dennoch hat er das Land bis heute nicht verlassen und weigert sich nach wie
vor, nach Angola zurückzukehren. Obwohl er seinen Pass angeblich vor fünf
Jahren verloren hat, hat er bis anhin nichts unternommen, um sich einen neuen
Ausweis zu beschaffen. Aufgrund seiner Geringschätzung der hiesigen
Rechtsordnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich
im Falle seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und
freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Gestützt auf sein Verhalten,
insbesondere die wiederholte Straffälligkeit, besteht beim Beschwerdeführer
somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit.
c ANAG (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Da auch
alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt
werden kann, dass sich seine Ausschaffung nach Angola nicht in absehbarer
Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck
hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II
488 E. 4 S. 492 f.)-, verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Das
Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die Schweiz
innert fünf Tagen verlassen, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft schon angesichts seines bisherigen Verhaltens
unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland
auszureisen und der Ausweisung - wirksam - Folge zu leisten.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: