Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.155/2007
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2C_155/2007 /leb

Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 und 1997/98,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 1. März 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
A. ________ und B.X.________ verlegten Ende Oktober 1998 ihren Wohnsitz nach
Deutschland. Die Steuererklärungen pro 1995/96 und 1997/98 hatten sie zuvor
eingereicht. Am 22. März 2001 versandte die Steuerverwaltung des Kantons Bern
die Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern 1995/96 und
1997/98 an die von den Steuerpflichtigen als "Kontaktadresse" angegebene
Adresse in Bern. A.________ und B.X.________ erhoben am 23. Juli 2001
Einsprache, auf welche die Steuerverwaltung am 21. November 2002 wegen
Verspätung nicht eintrat. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies
den gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Rekurs am 21. Juni 2005 ab,
und auch die Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb
erfolglos (Urteil vom 1. März 2007).

A. X.________ gelangte mit einer als "Einspruch" gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil bezeichneten und als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachtenden Eingabe vom 5. April
2007 an das Bundesgericht. Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist
nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das
angefochtene Urteil betrifft eine ausschliesslich durch das kantonale Recht
geregelte Materie; mit der Beschwerde kann nicht unmittelbar dessen
unrichtige Anwendung gerügt werden. Zulässig sind nur die in Art. 95 BGG
genannten Rügen (insbesondere Bundesrecht, verfassungsmässige Rechte). Sodann
kann die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, dies aber nur dann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG); im Übrigen sind die
Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, welche Bestimmungen für die
Zustellung von Veranlagungsentscheiden und für die Einspracheerhebung
massgeblich sind. Es hat sodann die Anwendung dieser Regeln im Falle des
Beschwerdeführers kontrolliert und festgestellt, dass dieser und seine
Ehefrau eine Kontaktadresse angegeben hatten und aus welchen Gründen diese
von der Steuerverwaltung als Zustellungsdomizil betrachtet werden durfte. Der
Beschwerdeführer schildert zwar seine - abweichende - Sicht der Dinge. Auf
die Argumentation des Verwaltungsgerichts geht er indessen nicht ein. Weder
legt er dar, welche Rechtsnorm und inwiefern sie verletzt worden sein könnte,
noch zeigt er auf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig oder unter Verletzung von (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen
ermittelt hätte. Insbesondere erläutert er nicht, gestützt worauf unter den
gegebenen Umständen, anders als das Verwaltungsgericht dies aufzeigt
(angefochtenes Urteil E. 3.3 am Ende), eine Pflicht zur persönlichen Anhörung
bestanden haben könnte. Seine Rechtsschrift genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, sodass
auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) aufzuerlegen.

Ergänzend kann der Beschwerdeführer auf das Urteil 2A.494/2005 vom 7. Februar
2007 verwiesen werden, wo sich das Bundesgericht mit der identischen Sach-
und Rechtskonstellation im Zusammenhang mit den verspäteten Einsprachen gegen
die Veranlagungen zur direkten Bundessteuer befasst hat; die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil stimmen im Ergebnis mit
denjenigen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil überein.

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren gemäss Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: