Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.153/2007
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2C_153/2007 /leb

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Mathys,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV (Wasseranschlussgebühren),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
vom 8. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG erstellte auf dem Areal der ehemaligen B.________ AG an der
X.________strasse in Zürich zwei neue Bauten zu Dienstleistungszwecken. Sie
traten an die Stelle eines Lager- und eines Betriebsgebäudes (Erstellungsjahr
1958 und 1990). Der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe der
Stadt Zürich setzte am 19. Januar 2006 die Gebühr für den Anschluss der
beiden neuen Bauten an die Wasserversorgung auf Fr. 381'723.35 fest. Die
Rechtsmittel, welche die A.________ AG gegen diese Gebührenverfügung bei den
kantonalen Instanzen erhob, blieben ohne Erfolg.

B.
Die A.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2007, den in dieser
Sache zuletzt ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar
2007 aufzuheben und die Anschlussgebühren nach Massgabe der Veränderung der
Bemessungsfaktoren gemäss Ziff. 4.3 des Tarifs über die Abgabe von Wasser
durch die Wasserversorgung Zürich vom 5. Juli 1989 (Wasserabgabetarif, WT)
festzusetzen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an das
Verwaltungsgericht bzw. subeventuell an die Stadt Zürich zurückzuweisen.

C.
Die Stadt Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor. Es treffe nicht zu, dass die B.________ AG für
die abgebrochenen Gebäude nie Gebühren für den Anschluss an die
Wasserversorgung bezahlt habe.

Aus der von der Beschwerdeführerin - als zulässige Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG) - eingereichten Rechnung vom 27. Juni 1988 und der Zahlungsanweisung
geht hervor, dass bereits früher zumindest in Bezug auf das abgebrochene
Lagergebäude ein Betrag von Fr. 20'000.-- für den Anschluss an die
Wasserversorgung überwiesen wurde. Die Stadt Zürich bestätigt in ihrer
Vernehmlassung diese Zahlung. Diese vorgebrachte Rüge ist somit begründet.
Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, kommt der fraglichen Zahlung
jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Denn nach dem massgeblichen
kommunalen Recht spielen früher bezahlte Abgaben bei der Bemessung der
Anschlussgebühr für die neu erstellten Gebäude keine Rolle.

2.
Die Stadt Zürich hat die umstrittenen Anschlussgebühren gestützt auf Ziff.
4.2 WT festgesetzt. Danach sind Anschlussgebühren zu entrichten bei jedem
Neuanschluss und wenn bestehende Gebäude abgebrochen oder ausgehöhlt und
durch Neubauten ersetzt werden. Gemäss Ziff. 4.1 WT bemisst sich die
Anschlussgebühr bei Neubauten nach der Leistungsfähigkeit des Anschlusses und
nach dem Gebäudewert.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass die genannten Bestimmungen
eine genügende gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Gebühren bilden
und die von der Stadt Zürich verlangten Beträge korrekt festgesetzt worden
sind. Sie hält jedoch die Regelung der Anschlussgebühren im Wasserabgabetarif
der Stadt Zürich selber für verfassungswidrig. Es verstosse gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und gegen das Willkürverbot (Art.
9 BV), wenn Ziff. 4.2 WT für Ersatzbauten die Erhebung einer gleich hohen
Anschlussgebühr vorsehe wie für Neubauten, während sich nach Ziff. 4.3 WT bei
Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung
eines Gebäudes (durch Brand, Explosion usw.) die geschuldete Gebühr lediglich
nach der Differenz zwischen der neuen und der bisherigen Nenngrösse des
Wasserzählers sowie des neuen und des alten Gebäudeversicherungswerts
berechne. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen sachlichen Grund.
Richtigerweise müsse auch bei Ersatzbauten die Anschlussgebühr allein nach
der Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Anschlusses und des
Gebäudeversicherungswerts bemessen werden.

3.
3.1 Das Gebot der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dieser Grundsatz ist verletzt,
wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Eine Regelung verstösst gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, wenn sie
sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und
zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1 S. 162 f.).
3.2 Ziff. 4 WT unterscheidet zwei Arten von Gebühren für den Anschluss an die
Wasserversorgung, die sich nach verschiedenen Kriterien bemessen. Einerseits
findet sich die volle Gebühr, die bei Neubauten erhoben wird und sich nach
dem Gebäudewert sowie der gesamten Leistungsfähigkeit des Wasseranschlusses
berechnet (Ziff. 4.1 WT). Anderseits ist eine ergänzende Gebühr (taxe
complémentaire) vorgesehen, die bei Um- und Erweiterungsbauten sowie
Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung zur Anwendung gelangt und sich nach
der Zunahme des Gebäudewertes und den geschaffenen zusätzlichen
Nutzungsmöglichkeiten richtet (Ziff. 4.3 WT). Die Beschwerdeführerin stellt
diese Unterscheidung zu Recht nicht in Frage. Es liegt auf der Hand, dass bei
nachträglichen Änderungen eines Gebäudes, für dessen Anschluss bereits eine
Abgabe bezahlt wurde, nicht nochmals eine volle Gebühr verlangt werden kann.
Umgekehrt erscheint es gerechtfertigt, dass in Fällen, in denen die
Anschlussgebühr nach der tatsächlichen Bebauung bemessen wird, nachträgliche
Erweiterungen nicht unberücksichtigt bleiben und eine ergänzende Gebühr
erhoben wird (vgl. Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003, publ. in: ZBl
105/2004 S. 263, E. 5.3).

Die Beschwerdeführerin wendet sich indessen gegen die Zuordnung der
Ersatzbauten zu den zwei genannten Arten von Anschlussgebühren. Nach ihrer
Auffassung ist die in Ziff. 4.2 WT vorgenommene Gleichstellung der
Ersatzbauten mit den Neubauten bzw. Neuanschlüssen unsachlich und
willkürlich. Vielmehr müssten die Ersatz- gleich wie die Um- und
Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung behandelt
werden. Es dürfe deshalb dafür nur eine ergänzende Gebühr erhoben werden, die
sich nach den geschaffenen zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten richtet. Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin bewirkt also nicht die Unterscheidung zwischen
einer vollen und einer ergänzenden Anschlussgebühr eine unzulässige
Ungleichbehandlung, sondern die unsachgemässe Umschreibung des
Anwendungsbereichs der beiden Arten von Abgaben.

4.
Anschlussgebühren dienen dazu, die Kosten der Erstellung der
Infrastrukturanlagen (inkl. Amortisation und angemessene Reserve) zu decken,
an welche die Liegenschaft angeschlossen wird. Ein Teil dieses Aufwands wird
bisweilen auch durch Beiträge (Vorzugslasten) gedeckt (vgl. BGE 106 Ia 241 E.
3b S. 243; Urteil 2P.78/2003 vom 1. September 2003, publ. in: ZBl 105/2004 S.
270, E. 3.6; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl
104/2003 S. 509 f., auch zur begrifflichen Unterscheidung). Die
Anschlussgebühr ist das Entgelt für die mit dem Anschluss eröffnete
Möglichkeit, das fragliche Leitungsnetz zu benutzen. Mit ihrer Entrichtung
erfolgt somit ein Einkauf in das Infrastrukturnetz. Demgegenüber sind die
periodisch zu entrichtenden Benutzungsgebühren - bei der Wasserversorgung in
der Stadt Zürich die Grundgebühr und der Verbrauchspreis gemäss Ziff. 1 WT -
vor allem dafür bestimmt, die laufend anfallenden Betriebs- und
Unterhaltskosten zu decken.

Die ergänzenden Anschlussgebühren, die gemäss Ziff. 4.3 WT bei Um- und
Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung erhoben
werden, dienen dem nachträglichen Einkauf jener Gebäudeteile, die bei der
ursprünglichen Festsetzung der Anschlussgebühr noch nicht erfasst wurden. Die
Bemessung richtet sich dementsprechend nach der Zunahme der
Leistungsfähigkeit des Anschlusses und der Erhöhung der Versicherungssumme.
Im Unterschied dazu ist gemäss Ziff. 4.2 WT bei Ersatzbauten - im Sinne von
Neubauten nach Abbruch oder Aushöhlung eines früheren Gebäudes - eine volle
Anschlussgebühr zu entrichten wie bei einem Neuanschluss einer bisher
unbebauten Parzelle. Es hat also ein erneuter vollständiger Einkauf in die
Wasserversorgung stattzufinden. Im Licht des erwähnten Zwecks der
Anschlussgebühren ist zu prüfen, ob sich diese Ungleichbehandlung im
Verhältnis zu den Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach
unfreiwilliger Zerstörung, bei denen ein Einkauf lediglich im Umfang der
Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit zu erfolgen hat, sachlich rechtfertigen
lässt.

5.
5.1 Die Vorinstanz folgt der baurechtlichen Betrachtungsweise, nach der
Ersatzbauten als Neubauten gelten, wenn sie nach Art und Umfang der
vorgenommenen Veränderungen einem Neubau gleichkommen. Die Anschlussgebühr
sei auf die durchschnittliche Lebensdauer eines Gebäudes zugeschnitten,
weshalb es sich rechtfertige, nach einem Abbruch und einem Neubau wiederum
eine volle Anschlussgebühr zu erheben. Es gebe, wie das Bundesgericht in
einem neueren Entscheid angetönt habe (Urteil 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005,
E. 3.3.3), kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich
unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen
Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsse.

5.2 Die erwähnte Argumentation unterstellt, dass Ersatzbauten stets nur dann
errichtet würden, wenn das frühere Gebäude das Ende seiner Lebensdauer
erreicht habe und es wegen seiner Baufälligkeit abgebrochen werde. Damit wird
ausgeblendet, dass oftmals Bauten aufgrund neuer wirtschaftlicher Bedürfnisse
oder aus anderen Gründen lange vor Ablauf ihrer Lebensdauer beseitigt und
durch neue Bauten ersetzt werden. Die Vorinstanz übersieht aber auch, dass
die Anschlussgebühren nicht ein Entgelt für die Erhaltung der
Lieferbereitschaft der Wasserversorgung - hierfür wird in der Stadt Zürich
gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 WT eine jährliche Grundgebühr erhoben - darstellen,
sondern dass sie wie (in E. 4) erwähnt die Erstellungskosten der
Versorgungsanlagen decken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es
indessen nicht entscheidend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem
angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren sind.
Massgeblich ist in erster Linie, ob das Versorgungswerk für sie zusätzliche
Kapazitäten zur Verfügung stellen muss und dem Gemeinwesen deshalb allenfalls
zusätzliche Baukosten erwachsen. Im Blick auf den mit den Anschlussgebühren
verfolgten Finanzierungszweck erscheint es daher grundsätzlich nicht
gerechtfertigt, Ersatzbauten anders zu behandeln als Um- und
Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung. Eine
andere Beurteilung drängt sich allenfalls dann auf, wenn das abgebrochene
Gebäude baufällig war und der ihm dienende Anschluss während längerer Zeit
nicht mehr benutzt wurde.

5.3 Das Bundesgericht hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf
hingewiesen, dass die Errichtung einer Ersatzbaute die öffentlichen
Versorgungswerke unter Umständen weniger stark in Anspruch nimmt als die
beseitigte Altbaute und die Erhebung einer vollen Anschlussgebühr deshalb
fragwürdig erscheine. Ausserdem hat es festgehalten, dass sich bis zu einem
gewissen Grad schon aus praktischen Gründen eine Gleichbehandlung von Um- und
Erweiterungsbauten sowie von eigentlichen Ersatzbauten aufdränge, da zwischen
ihnen letztlich keine scharfe Trennung gemacht werden könne. Es hat deshalb
die Auffassung des Aargauer Verwaltungsgerichts geschützt, das in einer
unterschiedlichen Bemessung der Anschlussgebühren bei Um- bzw.
Erweiterungsbauten einerseits und bei Ersatzbauten anderseits einen Verstoss
gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt hatte (Urteil 2P.78/2003 vom 1.
September 2003 in: ZBl 105/2004 S. 270, E. 3.6; im gleichen Sinne auch das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 1998, publ. in:
BVR 1988 S. 459; Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzierung kommunaler
Abwasseranlagen, Zürich/Bern 1985, S. 51).

5.4 Wenn es demnach Art. 8 BV verletzt, Ersatzbauten bei der Erhebung von
Anschlussgebühren anders zu behandeln als Um- und Erweiterungsbauten, so
ergibt sich daraus keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten
Bemessungskriteriums. Das Bundesrecht schränkt zwar die Freiheit der Kantone
und Gemeinden bei der Ausgestaltung der Anschlussgebühren ein; es schreibt
ihnen aber nicht vor, nach welchem Massstab diese Abgaben zu erheben sind. Es
ist auch nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe
Anschlussgebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher
nie eine solche Abgabe erhoben wurde. Dies setzt allerdings voraus, dass auch
bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt
wird.

6.
Die von der Beschwerdeführerin abgebrochenen Gebäude wurden in den Jahren
1958 und 1990 erstellt; ihr Gebäudeversicherungswert belief sich im Zeitpunkt
des Abbruchs auf insgesamt rund 41 Millionen Franken. Die Lebensdauer der
Altbauten war nicht abgelaufen, und der Anschluss auf den Liegenschaften war
auch nicht seit längerer Zeit ausser Gebrauch. Unter diesen Umständen bewirkt
die Anwendung von Ziff. 4.2 WT nach dem Ausgeführten eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung.

Der angefochtene Entscheid ist somit wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin beantragt die Bemessung der Anschlussgebühr gemäss
Ziff. 4.3 WT. Da die zur Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen
Sachverhaltsfeststellungen fehlen, ist die Sache im Hauptpunkt entsprechend
dem Eventualantrag zur Neubeurteilung an die Stadt Zürich zurückzuweisen
(Art. 107 Abs. 2 BGG).

7.
Bei diesem Verfahrensausgang und angesichts des auf dem Spiel stehenden
Vermögensinteresses sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Stadt Zürich aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Sie hat ausserdem die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die erforderliche Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren wird die Sache an
das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 8. Februar 2007 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Stadt Zürich und zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Stadt Zürich auferlegt.

3.
Die Stadt Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: