Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.151/2007
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2C_151/2007 /ble

Urteil vom 21. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun und durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich nahm ihn ab dem 13. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft, welche am 4.
Januar 2007 bis zum 12. April 2007 verlängert wurde. Am 5. April 2007
genehmigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich den Fortbestand der Haft
bis zum 12. Juli 2007. X.________ ist am 23. April 2007 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, die entsprechende Verfügung aufzuheben und ihn
unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
und der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich beantragen, die Beschwerde
abzuweisen. Das Bundesamt für Migration hat mitgeteilt, dass es hoffe, bis
Juli 2007 eine zentrale Anhörung mit einer kamerunischen Expertenkommission
organisieren zu können. X.________ hat am 11. Mai 2007 an seinen Anträgen und
Ausführungen festgehalten.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass bei ihm nach wie vor
ein Haftgrund besteht: Das Bundesamt für Migration ist am 9. Mai 2005 auf
sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31)
nicht eingetreten (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II
377 ff., 488 ff). Eine Beschwerde hiergegen blieb am 25. Mai 2005 erfolglos;
dennoch kam der Beschwerdeführer in der Folge wiederholten Aufforderungen,
das Land zu verlassen, nicht nach, wurde hier straffällig (Drogenhandel) und
täuschte die Behörden über seine wahre Identität, indem er sich als
Y.________ (geb. 1987) ausgab. Obwohl er inzwischen seine richtigen
Personalien preisgegeben haben will, besteht bei ihm nach wie vor
Untertauchensgefahr: Er weigert sich immer noch, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren und bei der Papierbeschaffung zu diesem Zweck mitzuwirken
(vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 377
E. 3.2.2 und 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.).
2.2 Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden,
dass die Haftverlängerung unverhältnismässig wäre und die Behörden das
Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) verletzt hätten: Der
Beschwerdeführer sollte bereits am 9. August 2006 durch eine kamerunische
Delegation befragt werden, doch kam er der entsprechenden Vorladung nicht
nach. Eine weitere Befragung war für April 2007 geplant, musste jedoch
verschoben werden; das Bundesamt für Migration hofft nun, diese im Juli 2007
nachholen zu können; entsprechende Gespräche auf diplomatischer Ebene sind
gemäss Newsletter Nr. 25/07 der Abteilung Rückkehr des Bundesamts für
Migration im Gang. Der Umstand, dass sich eine zwangsweise Ausschaffung ohne
Mitwirkung des Betroffenen schwierig gestaltet und im Rahmen der
entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden
muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit und unter Umständen auch länger
als zwei Monate dauert, lässt die Ausschaffung nicht bereits als
undurchführbar erscheinen (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E.
4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2
in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen).
Sollte der Beschwerdeführer bereit sein, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren, kann er jederzeit der kamerunischen Vertretung vorgeführt und
muss die nächste zentrale Anhörung durch die Expertendelegation nicht
abgewartet werden. Anhaltspunkte dafür, das sich die schweizerischen Behörden
nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen
den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 mit Hinweis), bestehen nicht;
dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der Beschaffung seiner
Papiere beteiligt.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, da er im Haftverlängerungsverfahren nicht durch
seine Vertreterin, sondern einen anderen Anwalt verbeiständet worden sei: Die
Kanzlei des Haftgerichts hat - wie sich aus dem von ihr eingereichten Beleg
ergibt - wiederholt vergeblich versucht, die Vertreterin des
Beschwerdeführers über ihre Büro- bzw. Natelnummer zu erreichen. Da im
Haftverfahren regelmässig kurze Fristen eingehalten werden müssen, kann nicht
verlangt werden, dass allzu grosser Aufwand betrieben wird, um eine bestimmte
vom Betroffenen gewünschte unentgeltliche Vertreterin zu erreichen. Solange
die Interessen des Inhaftierten - wie hier professionell und wirksam - durch
einen Anwalt wahrgenommen werden, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör vor, wenn ein anderer unentgeltlicher Vertreter als der
erhoffte bezeichnet wird; der Beschwerdeführer hat im Übrigen an der
Verhandlung selber nicht beanstandet, dass er durch einen anderen Anwalt
vertreten wurde (vgl. das Urteil 2C_78/2007 vom 19. April 2007, E. 2.2.1 und
2.2.2). Der vorliegende Fall kann nicht mit dem im Rahmen des Verfahrens
2A.236/2002 beurteilten verglichen werden, wo die Interessen des Betroffenen
überhaupt nicht wirksam wahrgenommen worden waren (Urteil 2A.236/ 2002 vom
27. Mai 2002, E. 2, publ. in: Pra 2002 Nr. 142 S. 769).

3.
Da der angefochtene Entscheid Bundesrecht auch nicht anderweitig verletzt,
ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Das Gleiche gilt für das damit
verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung: Aufgrund
der publizierten und über Internet zugänglichen Praxis war die vorliegende
Eingabe zum Vornherein aussichtslos (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es
rechtfertigt sich indessen, dennoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: