Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.149/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


{T 0/2}
2C_149/2007 /ble

Verfügung vom 9. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Fünfeckpalast,
Postfach 161,
9043 Trogen.

Staatsgebühr (Einbürgerung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom

3. April 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde von X.________ vom 22. April (Postaufgabe 23. April) 2007
gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts
von Appenzell Ausserrhoden betreffend Staatsgebühr im Zusammenhang mit der
Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in das Landrecht von
Appenzell Ausserrhoden,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2007, worin sie erklärt,
den Entscheid vom 3. April 2007 nicht anfechten zu wollen,

in Erwägung,

dass das Schreiben vom 6. Mai 2007 als Abstandserklärung zu betrachten ist
und den Rechtsstreit beendet, sodass das Verfahren abgeschrieben werden kann
und über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer allfälligen
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 73 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 BZP in
Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu
verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (Art. 68 Abs. 1 bis 3
BGG),

verfügt:

1.
Der Rechtsstreit wird infolge Abstandserklärung als erledigt erklärt.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden,
Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: