Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.148/2007
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2C_148/2007 /ble

Urteil vom 25. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 13. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, nach eigenen Angaben aus Mauretanien stammend und 1988 geboren,
nach behördlicher Erkenntnis aus Guinea stammend und um mehrere Jahre älter
als angegeben, reiste am 13. März 2005 illegal in die Schweiz ein und stellte
ein Asylgesuch. Das Bundeamt für Migration trat am 7. April  2005 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG darauf nicht ein, unter gleichzeitiger
Anordnung der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs mit dem Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. April 2005 in Rechtskraft. Vom
25. April bis zum 22. Juli 2005 befand X.________ sich erstmals in
Ausschaffungshaft.
Am 11. April 2007 nahm das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug X.________
in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Ausschaffungshaft vorläufig für
drei Monate, d.h. bis zum 10. Juli 2007 (Verfügung vom 13. April 2007).
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 16.
April (Postaufgabe 23. April, Eingang beim Bundesgericht am 24. April) 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz innert
24 Stunden verlassen könne.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat dem Bundesgericht per Fax seine
Verfügung vom 13. April 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel
ist nicht angeordnet worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner asylrechtlichen Wegweisung und mithin
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105
Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der
Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über seine Person gemacht (Herkunft,
Alter) und sich bei Polizeikontrollen mit nicht ihm zustehenden
Identitätspapieren ausgewiesen; während Monaten war er untergetaucht; er
missachtete eine vom Kanton Genf ausgesprochene Ausgrenzung und wurde dort
zweimal wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu je 30 Tagen
Gefängnis (einmal unbedingt) verurteilt. Nebst dem Haftgrund von Art. 13b
Abs. 1 lit. d ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a
AsylG) ist damit klarerweise auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
und Art. 13b Abs. 1 lit. cbis  ANAG erfüllt. Es kann hierzu auf E. 4a bis c
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auch die
weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt. So steht angesichts der mit den
Behörden Guineas gepflegten Kontakte nicht zu befürchten, dass tatsächliche
(oder rechtliche) Hindernisse im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG dem
Vollzug der Wegweisung definitiv entgegenstehen. Wie der Haftrichter
zutreffend darlegt, haben die Behörden bisher die für den Vollzug der
Wegweisung notwendigen Vorkehrungen mit der notwendigen Beschleunigung
getroffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde
nach einer Freilassung die Schweiz unverzüglich freiwillig verlassen, ist für
die Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft schon
angesichts seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine
legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam
- Folge zu leisten.
Die Anordnung von Ausschaffungshaft für vorerst drei Monate erweist  sich in
jeder Hinsicht als bundesrechtskonform. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit.
a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren
abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: