Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.147/2007
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2C_147/2007 /zga

Urteil vom 23. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

1. X.________,

2. Z.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern.

Verantwortlichkeit aus der Vernichtung beschlagnahmter Hanfpflanzen,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Anfang Mai 2004 eröffnete der Untersuchungsrichter 3 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland die Strafverfolgung durch
Einleitung einer Voruntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beide sind
Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.________ GmbH mit Sitz in
A.________.

Am 4. Mai 2004 stellte die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der
Z.________ GmbH in mehreren Treibhäusern ca. 62'000 Hanfstecklinge und 804
Hanf-Mutterpflanzen fest. Mit Verfügung vom selben Tag beschlagnahmte der
Untersuchungsrichter sämtliche festgestellten Hanfpflanzen sowie technische
Gerätschaften zu deren Aufzucht und Unterhalt. Er ordnete die Belassung der
Pflanzen und Gerätschaften an ihrem Standort an und untersagte der Z.________
GmbH, darüber zu verfügen. Er gab ihr Gelegenheit, innert 14 Tagen den
Nachweis für eine rechtmässige Verwendung bzw. einen rechtmässigen Absatz der
Pflanzen zu erbringen.

B.
Am 21. Mai 2004 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch der Z.________ GmbH
um Freigabe der beschlagnahmten Hanfpflanzen ab. Gleichzeitig ordnete er
deren Vernichtung durch die Kantonspolizei an. Mit Beschluss vom 22. Juni
2004 wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern die von
X.________ und der Z.________ GmbH dagegen erhobenen Beschwerden ab.

Die hierauf eingereichte staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil vom 9. Dezember 2004 teilweise gut, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 1P.439/2004, teilweise publiziert in BGE 130 I 360). Es schützte
die Beschlagnahme der inzwischen vernichteten Hanfpflanzen. Hingegen stellte
es fest, dass die Anordnung der Vernichtung der Pflanzen durch den
Untersuchungsrichter die Eigentumsgarantie verletzt, da es hierfür an einer
hinreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte; der Entscheid über die
Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände ist nach den
gesetzlichen Regelungen grundsätzlich dem Sachrichter vorbehalten.

C.
Im März 2005 reichten X.________ und die Z.________ GmbH beim Regierungsrat
des Kantons Bern ein Begehren um Schadenersatz für die vernichteten
Hanfpflanzen ein. Der Regierungsrat erklärte am 17. August 2005, die
Voraussetzungen einer Staatshaftung seien nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 16. März 2007 die von X.________
und von der Z.________ GmbH gegen den Kanton Bern erhobene Klage auf
Bezahlung eines Betrages von mindestens Fr. 62'000.-- Schadenersatz nebst
Zinsen seit 17. März 2005 ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2007
beantragen X.________ und die Z.________ GmbH dem Bundesgericht, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2007 aufzuheben und den Kanton Bern zu
verurteilen, ihnen "den Betrag von mindestens Fr. 62'000.--, nebst Zins zu 5%
seit 17. März 2007 zu bezahlen".

E.
Das Verwaltungsgericht sowie für den Kanton Bern die kantonale Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts, der
auf kantonales Staatshaftungsrecht gestützt ist, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1
lit. d BGG). Der Mindeststreitwert nach Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG wird
erreicht. Ob die Beschwerdeführerin 1 aktivlegitimiert ist, nachdem
bestritten ist, dass sie Eigentümerin eines Teils der Hanfpflanzen war, kann
mit Blick auf die folgenden Erwägungen offen gelassen werden.

2.
Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob den Beschwerdeführerinnen gemäss Art.
47 Abs. 1 des - inzwischen aufgehobenen - Gesetzes des Kantons Bern vom 5.
November 1992 über das öffentliche Dienstrecht ein Schadenersatzanspruch
zusteht. Gemäss dieser Bestimmung haftet der Kanton für den Schaden, den er,
d.h. seine Behörden oder Kommissionen, deren Mitglieder sowie seine
Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügen. Das setzt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kumulativ
voraus, dass ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat die Schadenersatzklage aus zwei Gründen
abgewiesen:

Zum einen fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang. Eine legale Nutzung
der Hanfpflanzen mit nachgewiesenem hohem THC-Gehalt sei unwahrscheinlich.
Ungeachtet der Strafbarkeit einer bestimmten Person wäre daher eine
Einziehung der Pflanzen nach Art. 58 StGB in der zwischen dem 1. August 1994
und 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aStGB, AS 1994 S. 1614 und 1618)
bzw. Art. 69 StGB in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ohnehin
anzuordnen gewesen. Mithin wären die Pflanzen genauso ersatzlos vernichtet
worden, wenn statt des hier unzuständigen Untersuchungsrichters der
zuständige Sachrichter gehandelt hätte.

Zum anderen sei auch kein Schaden im Sinne des Haftpflichtrechts gegeben. Die
Hanfpflanzen seien nicht nur zur Gewinnung von Betäubungsmitteln geeignet,
sondern auch zur deliktischen Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt
gewesen. Daher sei dem vernichteten Hanf die Eigenschaft eines handelbaren,
verkehrsfähigen Guts und damit eines Vermögenswerts im juristischen Sinn
abzusprechen. Ein rechtmässiger Verkauf wäre nicht möglich gewesen.

3.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden dem Grundsatz nach nicht, dass die
Vorinstanz bei der Frage der Kausalität auch darauf abstellt, wie es sich
verhalten hätte, wenn der Staat nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig
gehandelt hätte (sog. "rechtmässiges Alternativverhalten"). Dieses Vorgehen
entspricht letztlich auch der bundesgerichtlichen Praxis zum Haftungsrecht
(vgl. BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119; 122 III 229 E. 5 S. 232 ff.; 117 Ib 197
E. 5 S. 206 ff.). Die Beschwerdeführerinnen machen aber geltend, der Schaden
wäre bei rechtmässigem Handeln nicht eingetreten. Zudem widerspreche es der
Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn das Verwaltungsgericht
ihnen entgegenhalte, sie hätten nichts unternommen, um die Vermutung des
illegalen Verwendungszwecks der Pflanzen zu entkräften. Damit werde in
willkürlicher Art und Weise die Beweislast umgekehrt; es sei nicht ihre Sache
zu beweisen, dass der Hanf legal gebraucht werden sollte.

4.
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird abgeleitet, dass es auf dem Gebiet des Strafrechts
Sache des Staates ist, die Schuld eines Angeklagten zu beweisen, und dass
nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88).

Die Beschwerdeführerinnen verkennen indes, dass es vorliegend nicht um ihre
Schuld oder Unschuld geht, sondern um die Frage, ob die Hanfpflanzen
eingezogen und vernichtet werden durften. Gemäss Art. 58 aStGB und Art. 69
StGB kann ein Gericht "ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person" die Einziehung von Gegenständen verfügen, die zur Begehung einer
strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine
strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden. Gemäss Absatz 2 der soeben genannten Bestimmungen kann das Gericht
zudem anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder
vernichtet werden.

5.
Mithin kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 58
aStGB bzw. Art. 69 StGB erfüllt waren. Art. 69 StGB entspricht inhaltlich dem
Art. 58 aStGB, so dass auf die zu dieser Bestimmung ergangene
bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des StGB in BBl 1999 S. 2108 Ziff.
213.475; Niklaus Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
2. Aufl. 2007, N. 8a zu Art. 69 StGB; Florian Baumann, Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 4 zu Art. 69 StGB).

6.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Pflanzen einzuziehen und zu
vernichten waren, weil diese gemäss Art. 58 aStGB bzw. Art. 69 StGB zur
Begehung einer Straftat "bestimmt waren".

6.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Straftat, zu deren
Begehung die einzuziehenden Gegenstände bestimmt waren, weder ausgeführt noch
auch bloss versucht worden sein. Zwar genügt die allgemeine Bestimmung oder
Eignung eines Gegenstandes zu eventueller deliktischer Verwendung nicht, um
eine Einziehung zu rechtfertigen. Erforderlich und ausreichend ist aber, dass
der Gegenstand im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als
Tatmittel in Aussicht genommen wurde (BGE 129 IV 81 E. 4.1 S. 93; zu
Hanfsamen: BGE 125 IV 185 E. 2 S. 187 ff.; zu Hanfpflanzen: Urteil
6S. 317/2006 vom 10. Oktober 2006, E. 2.3).
6.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz wiesen sämtliche der insgesamt 38
analysierten Proben der Hanfpflanzen einen Gehalt an
Delta-Tetrahydrocannabinol (THC) von über 0,3% auf, nämlich zwischen 0,6 und
2,8%. Bei normalem Wachstum und Ernte seien die bekannt hohen THC-Gehalte zu
erwarten.

Mit Blick auf die erwähnten THC-Gehalte gelten die Pflanzen als geeignet zur
Gewinnung von Betäubungsmitteln (vgl. BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200). Die
Beschwerdeführerinnen machen zwar geltend, sie hätten Untersuchungsberichte
der Interlabor Belp AG zu den Akten gegeben, aus denen klar hervorgehe, dass
die "legalen Werte" nicht überschritten seien. Zwei Asservate hätten einen
THC-Gehalt von weniger als 0,05% aufgewiesen. Diese Rügen gehen fehl. Das
Bundesgericht hat im vorangehenden Entscheid vom 9. Dezember 2004
(1P.439/2004, in E. 4 und 8) bereits ausgeführt, warum den Berichten der
Interlabor Belp AG nicht gefolgt werden kann und der Hinweis auf die beiden
Asservate nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

Dem Verwaltungsgericht kann - entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerinnen - auch nicht vorgeworfen werden, es sei nicht mehr auf
die Berichte der Interlabor Belp AG eingegangen. Die Beschwerdeführerinnen
behaupten nicht einmal, sie hätten in Berücksichtigung der vom Bundesgericht
im erwähnten Urteil 1P.439/2004 geäusserten Kritik inzwischen substantiiert
geltend gemacht, dass die erwähnten Berichte für die beschlagnahmten Pflanzen
repräsentativ seien. Auch sonst legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar,
dass die betreffenden Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Soweit die Beschwerdeführerinnen auf weitere Asservate (04-4175.118 bis
04-4175.124a) verweisen, die einer Analyse nicht unterzogen worden seien, ist
ihnen entgegenzuhalten, dass es sich dabei nach ihrem eigenen Vorbringen
nicht um die vernichteten Pflanzen handelt. Wozu diese Asservate demnach
hätten analysiert werden sollen, führen sie nicht aus und ist auch nicht
ersichtlich.

6.3 Wohl steht die Strafbarkeit der Beteiligten - unter anderem der
Beschwerdeführerin 1 - nicht schon allein wegen der genannten hohen
THC-Gehalte fest, da es hierfür auch darauf ankommt, ob sie die Hanfpflanzen
zur Gewinnung von Betäubungsmitteln einsetzen wollten bzw. einen solchen
Einsatz in Kauf nahmen (vgl. BGE 126 IV 198 E. 2 S. 201 f.; 130 IV 83 E. 1.1
S. 86; Urteil 6P.250/2006 vom 6. Juli 2007, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin 2
ist als juristische Person zudem - vorbehältlich Art. 102 StGB - von
vornherein nicht strafbar. Wie erwähnt, ist für die Frage der Einziehung und
Vernichtung - entgegen entsprechenden Andeutungen der Beschwerdeführerinnen -
ihre Strafbarkeit als Eigentümerinnen der Pflanzen jedoch nicht entscheidend.
Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerinnen selber gemäss
Art. 8 und 19 BetmG (SR 812.121) zur Betäubungsmittelgewinnung tätig geworden
waren. Vielmehr genügte für die Massnahmen nach Art. 58 aStGB und Art. 69
StGB das Bestehen einer ernsthaften Gefahr, dass die Hanfpflanzen als
Betäubungsmittel eingesetzt bzw. zu solchen verarbeitet werden (BGE 125 IV
185 E. 2a S. 187). Dafür kommen auch Drittpersonen in Betracht.

Mit Blick auf die hohen THC-Gehalte waren die beschlagnahmten Hanfpflanzen
somit nur freizugeben, wenn ihre rechtmässige Verwendung in jeder Hinsicht
gewährleistet war. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liefen gegen die
Verantwortlichen der Firmen, welche die Beschwerdeführerinnen zum Nachweis
für den legalen Einsatz der Pflanzen angeführt hatten, Strafverfahren wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, nachdem in deren
Geschäftslokalitäten Marihuana sichergestellt oder
Betäubungsmittelaktivitäten bekannt geworden waren. Es bestehen zudem weitere
Indizien, die gegen eine rechtmässige Verwendung der Pflanzen sprechen (z.B.
Äusserungen und Verkaufspraktiken der Beschwerdeführerinnen, Aufbewahrung
grösserer Bargeldbeträge bei der Beschwerdeführerin 1 und Y.________;
fehlende Vorkehrungen für die angebliche Produktion von Hanfblüten- oder
Hanfsamenöl). Ergänzend wird auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
(E. 6.4.2 und 6.4.3) sowie im Urteil des Bundesgerichts 1P.439/2004 (E. 11)
verwiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass eine ernsthafte Gefahr der unrechtmässigen Verwertung der Hanfpflanzen
bestand und dass auch die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährdet wären, falls die Einziehung unterbliebe.

6.4 Die Beschwerdeführerinnen machen trotz Begründungspflicht nach Art. 42
Abs. 2 BGG nicht in rechtsgenügender Weise geltend, dass die Feststellungen
sowie Schlussfolgerungen der Vorinstanz fehlerhaft seien. Ihr Vorbringen
erschöpft sich in appellatorischer Kritik und geht auf die Erwägungen der
Vorinstanz nicht ein. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführerinnen erwartete, dass sie die
behauptete rechtmässige Verwendung der Pflanzen substantiiert darlegen; unter
anderem hatte dies bereits das Bundesgericht im Urteil vom 9. Dezember 2006
von ihnen verlangt (Urteil 1P.439/2004, E. 10.3). Eine solche
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich vor allem deshalb,
weil sie mit Hanfpflanzen Handel trieben, die einen nachgewiesenermassen
erhöhten THC-Gehalt hatten. Der blosse Hinweis darauf, dass die Pflanzen
ebenso für völlig unbedenkliche Produkte verwendet werden könnten, genügt
insoweit nicht. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, dass und wie ein
legaler Einsatz der hier interessierenden Pflanzen gewährleistet war. Im
Übrigen wird damit auch nicht klar, warum die Beschwerdeführerinnen
Hanfpflanzen mit dem erhöhten THC-Gehalt anbauten, wenn es nicht um die
Gewinnung von Betäubungsmitteln ging.

Die Beschwerdeführerinnen rügen zwar, ihnen sei es verunmöglicht worden,
substantiierte Angaben zu machen, weil ihre sämtliche Korrespondenz
beschlagnahmt worden sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Gerade mit Blick
auf eine angeblich legale Verarbeitung der Hanfpflanzen durch Grossabnehmer
mussten ihnen ihre Geschäftspartner, welche die unbedenklichen Produkte
herstellen bzw. vertreiben sollten, ohne weiteres bekannt sein.
Bezeichnenderweise hatten sie denn auch Schreiben entsprechender Personen
vorgelegt. Wie erwähnt, handelte es sich dabei aber um Geschäftspartner,
gegen die Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz
liefen und bei denen die legale Verwertung der Pflanzen nicht gewährleistet
war.

6.5 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, vor der Vernichtung der
Pflanzen sei lediglich der Beschwerdeführerin 2 und nicht der
Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit gegeben worden, sich zur rechtmässigen
Verwendung der Pflanzen zu äussern. Ausserdem sei ihnen ein formelles
Einziehungsverfahren vor dem zuständigen Richter vorenthalten worden; dadurch
seien sie um die Möglichkeit gebracht worden, dort noch weitere Nachweise
vorzulegen. Damit machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

Es fragt sich, ob diese Rügen nicht bereits als unzulässige Noven aus dem
Recht zu weisen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sie schon bei der
Vorinstanz geltend gemacht wurden, was an sich hätte erwartet werden dürfen
(vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Diese Frage kann hier letztlich offen
gelassen werden. Selbst wenn die Behörden entsprechende Aufforderungen
zunächst nur an die Beschwerdeführerin 2 adressiert haben sollten, war dies
der Beschwerdeführerin 1 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der
Beschwerdeführerin 2 nicht entgangen. Insoweit verstösst es gegen Treu und
Glauben, wenn sie nun rügt, ihr selber sei keine Gelegenheit zur Führung des
erwähnten Nachweises eingeräumt worden. Im Übrigen behauptet die
Beschwerdeführerin 1 in anderem Zusammenhang, dass die an den
Untersuchungsrichter gerichteten Schreiben, mit denen die Freigabe der
Pflanzen verlangt wurde, nicht nur im Auftrag der Beschwerdeführerin 2
verfasst wurden, sondern auch in ihrem persönlichen Auftrag. Somit hatte sie
die Gelegenheit zur Äusserung sogar wahrgenommen.

Richtig ist zwar, dass kein Verfahren über die Einziehung und Vernichtung der
Pflanzen durch den zuständigen Richter mehr stattgefunden hat. Die
Beschwerdeführerinnen hatten jedoch im Rechtsmittelverfahren gegen die
Beschlagnahme und Einziehung der Pflanzen durch den Untersuchungsrichter
sowie im Verfahren um Schadenersatz hinreichend Gelegenheit darzulegen, wie
und durch wen die Pflanzen seinerzeit hätten legal verwertet werden sollen.
Gerade im Rahmen des letztgenannten Verfahrens kannten sie bereits die Kritik
der verschiedenen Justizbehörden (Untersuchungsrichter, Obergericht,
Bundesgericht) an ihren bisherigen Darlegungen.

7.
Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Einziehung und
Vernichtung der Pflanzen sei unverhältnismässig. Die Behörden hätten statt
der Vernichtung die Destillation der Pflanzen anordnen müssen. Dadurch hätten
diese für einen legalen Gebrauch (z.B. zur Gewinnung von ätherischem Öl)
eingesetzt werden können, wodurch der Schaden geringer ausgefallen wäre.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Rahmen von Art. 58 aStGB
und Art. 69 StGB (BGE 125 IV 185 E. 2a S. 187). Wie bereits das Obergericht
des Kantons Bern in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (S. 23) sowie
anschliessend das Bundesgericht im Urteil vom 9. Dezember 2004 (E. 11.2)
festgehalten haben, ist die Herstellung von ätherischem Öl unrentabel, was
die Beschwerdeführerinnen damals vor Bundesgericht nicht in Abrede stellten.
Ausserdem hätten die Hanfstecklinge zunächst zu ausgewachsenen Pflanzen
aufgezogen werden müssen, wozu die Beschwerdeführerinnen nicht über den
nötigen Platz verfügten. Im Schadenersatzverfahren haben diese sich dazu
nicht mehr geäussert. Mithin geht ihr nicht weiter substantiierter Einwand
ins Leere. Es kann dem Kanton bzw. den Behörden nicht vorgeworfen werden, sie
hätten statt einer unrentablen Verwertung die Vernichtung der Pflanzen
angeordnet (vgl. auch Urteil 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007, E. 16, zu
Rentabilitätserwägungen in Bezug auf eine Infrastruktur zum Herstellen von
Hanf).

8.
8.1 Nach dem Gesagten hätte ein rechtmässiges Alternativverhalten des Kantons
bzw. seiner Gerichtsbehörden denselben "Schaden" bewirkt wie das tatsächlich
erfolgte rechtswidrige Verhalten. Demnach ist eine Haftung des Kantons gemäss
der dargelegten willkürfreien Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

8.2 Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 und 5
BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Kanton Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: