Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.145/2007
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2C_145/2007
2C_146/2007 /zga

Urteil vom 16. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau  8510 Frauenfeld,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 1, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Art. 97 Abs. 1 BGG (Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der
Zustellung einer Kostenvorschuss-Verfügung bzw. der Fristwiederherstellung),

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ erhob gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern 2003
sowie der direkten Bundessteuer 2003 Einsprache. Sie wurde am 4. Juli 2006
abgewiesen. Diesen Entscheid focht er bei der Steuerrekurskommission des
Kantons Thurgau an. Sie trat am 21. November 2006 auf die erhobenen
Rechtsmittel - den Rekurs betreffend die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer - nicht ein, weil der
verlangte Kostenvorschuss verspätet geleistet worden sei und sie das
nachträglich gestellte Fristwiederherstellungsgesuch als unbegründet
erachtete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen die
beiden genannten Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden am 21.
Februar 2007 ab.

B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit einer nicht näher bezeichneten
Rechtsschrift die Aufhebung der beiden erwähnten Entscheide des
Verwaltungsgerichts sowie jene der weiteren Vorinstanzen. Ausserdem sei
festzustellen, dass die Leistung des Kostenvorschusses bei der
Steuerrekurskommission unter Gewährung einer Not-Nachfrist rechtzeitig
erfolgt sei. Schliesslich sei die Steuerrekurskommission anzuhalten, auf
seinen Rekurs bzw. seine Beschwerde einzutreten.

Die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung ersuchen um Abweisung der Anträge
des Beschwerdeführers.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen zwei verschiedene
Entscheide des Verwaltungsgerichts und enthält daher zwei Rechtsmittel
(Verfahren 2C_145/2007 betreffend direkte Bundessteuer 2003 und 2C_146/2007
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003). Da sie sich auf den gleichen
Sachverhalt beziehen und die gleiche Frage aufwerfen, rechtfertigt es sich
indessen, sie zusammen zu beurteilen.

2.
Gegen die angefochtenen Entscheide ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die erhobenen Rechtsmittel
sind daher als solche zu behandeln. Nicht einzutreten ist auf den Antrag,
auch die Entscheide der Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts aufzuheben, da
nur letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind
(Art. 83 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. auch BGE 131 II 470 E. 1.1 S. 474 f.).

3.
Das Verwaltungsgericht gelangt in den beiden angefochtenen Entscheiden zum
Schluss, dass die Steuerrekurskommission die bei ihr gestellten Gesuche um
Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen habe, da sich der Beschwerdeführer
das fehlerhafte Verhalten seiner damaligen Rechtsvertreterin - der Z.________
AG - anrechnen lassen müsse. Gleichzeitig legt es auch dar, dass die
Verfügung, mit der die Präsidentin der Steuerrekurskommission den
Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 4. September
2006 aufforderte, seiner Rechtsvertreterin rechtzeitig zur Kenntnis gebracht
worden sei.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, in den beiden
angefochtenen Entscheiden die Umstände bei der Zustellung der erwähnten
Verfügung betreffend Kostenvorschuss einseitig gewürdigt zu haben. Ausserdem
habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine frühere
Rechtsvertreterin zum Ablauf der Zustellung nicht befragt habe.

4.2 Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügung betreffend
Kostenvorschusspflicht von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei
der Post nicht abgeholt und daher an die Steuerrekurskommission zurückgesandt
wurde. Die Rechtsvertreterin habe aber aufgrund eines Telefongesprächs, das
ihr Geschäftsführer mit der Steuerrekurskommission noch vor Fristablauf
geführt habe, von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4.
September 2006 Kenntnis genommen. Schliesslich sei Ersterer vor Fristablauf
auf ihren Wunsch die fragliche Verfügung nochmals mit gewöhnlicher Post
zugestellt worden.

4.3 Nach Art. 95 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
Der Beschwerdeführer weist zwar auf verschiedene ungeklärte Punkte bei der
Zustellung der fraglichen Verfügung und angebliche Unstimmigkeiten hin, doch
kommt diesen keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Er scheint namentlich zu
übersehen, dass die Behörden ihre Verfügungen an die in den Rechtsschriften
angegebenen Adressen schicken dürfen und Rechtsuchende, die mit einer
Zustellung zu rechnen haben, ihre Sendungen rechtzeitig bei der Post abholen
müssen (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Soweit bei der Zustellung
Schwierigkeiten auftreten, hat sich der Rechtsuchende bzw. sein
Rechtsvertreter nach Treu und Glauben zu verhalten. Wer die Zustellung
vereitelt, um Zeit zu gewinnen, verdient keinen Schutz.

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass der Sachverhalt, der im
Lichte dieser Grundsätze massgeblich ist, in den angefochtenen Entscheiden
offensichtlich unzutreffend festgestellt worden wäre. So ist zwar nicht näher
abgeklärt worden, warum die Rechtsvertreterin die Verfügung betreffend
Kostenvorschuss bei der Post nicht abgeholt hat. Doch zeigt der
Beschwerdeführer in keiner Weise auf, dass diese nicht zumindest aufgrund des
unbestrittenen Telefongesprächs mit der Steuerrekurskommission noch
rechtzeitig von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses Kenntnis
erlangte, wie dies die Vorinstanzen annehmen. Ebenso wenig belegt er näher,
warum die auf Wunsch der Rechtsvertreterin nach dem Telefongespräch nochmals
mit normaler Post versandte Verfügung diese nicht rechtzeitig erreicht haben
sollte. Die kritisierten Sachverhaltsfeststellungen sind jedenfalls nicht
offensichtlich unzutreffend. Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht
auch nicht verpflichtet, den Geschäftsführer der Rechtsvertreterin mündlich
zu befragen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass das Verwaltungsgericht die
Ablehnung der Fristwiederherstellung durch die Steuerrekurskommission
schützte. Er weicht bei seiner Kritik jedoch von den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ab. Da diese - wie soeben dargelegt (E. 4) - nicht
offensichtlich unzutreffend sind, ist auf die genannte Rüge nicht weiter
einzugehen.

6.
Die Beschwerden sind aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_145/2007 und 2C_146/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung, der
Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng