Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.142/2007
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{T 0/2}
2C_142/2007 /leb

Urteil vom 25. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 5. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der aus Georgien stammende X.________, alias Y.________, (geb. 1969) wurde am
3. April 2007 in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Haftgericht
III Bern-Mittelland bestätigte in der mündlichen Verhandlung vom 5. April
2007 die Haft bis zum 2. Juli 2007. Hiergegen gelangte X.________ mit der
Post am 20. April 2007 aufgegebenem Schreiben vom Vortag an das
Bundesgericht. Er beantragt seine Freilassung.

2.
Die nicht näher bezeichnete Eingabe kann als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftrichters
vom 5. April 2007 entgegengenommen (vgl. Art. 82 ff. und 132 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110, AS
2006 1205 ff.]; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395) und als solche ohne Weiterungen
erledigt werden. Das Bundesgericht hat beim Haftrichter den angefochtenen
Entscheid, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Haftanordnung
vom 4. April 2007 eingeholt.

3.
Das Bundesamt für Migration hatte ein vom Beschwerdeführer gestelltes
Asylgesuch am 11. August 2005 abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz
verfügt. Ende 2005 bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission den
Entscheid des Bundesamtes für Migration, worauf dem Beschwerdeführer eine
Frist bis zum 17. Januar 2006 gesetzt wurde, um das Land zu verlassen. Dem
kam der Beschwerdeführer bisher nicht nach. Die gegen ihn angeordnete
Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen
Wegweisung, wobei Letztere im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbar
ist (vgl. Art. 83 lit. c und d BGG; BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E.
2.2 S. 197 ff.).

Die Vorinstanz bejaht zu Recht den Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne
von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20), nachdem der Beschwerdeführer mit
falscher Identität aufgetreten ist, mehrfach straffällig wurde und sich
vehement weigert, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen). Nach einem zuvor in Deutschland negativ
ausgegangenen Asylverfahren war er bereits untergetaucht, um anschliessend in
der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Auch wenn der Haftrichter deliktisches
Verhalten in zutreffender Weise als ein Indiz für die Gefahr des
Untertauchens anführt, geht es hier - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - nicht um eine strafrechtliche Ahndung. Dass sich seine
Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz aufhalten, steht der Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht entgegen.

Beim Beschwerdeführer sind schliesslich auch die weiteren Haftvoraussetzungen
erfüllt (siehe insbes. Art. 13c Abs. 5 sowie Art. 13b Abs. 3 ANAG). Ergänzend
wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er werde nach seiner
Freilassung die Schweiz freiwillig verlassen, ist für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft unbeachtlich.

4.
4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Ausgang
entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig; mit Blick auf dessen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt sich indessen, keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG).

4.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 8, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: