Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.13/2007
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{T 0/2}
2C_13/2007 /zga

Urteil vom 28. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1973) heiratete am 25. April 2002
den Schweizer Bürger Y.________ und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Bereits im Jahre 2003
kehrte sie wegen ehelicher Probleme für längere Zeit nach Kamerun zurück,
reiste am 1. August 2003 jedoch wieder in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom
31. Januar 2005 hob der Amtsgerichtspräsident II von Willisau den gemeinsamen
Haushalt der Parteien für unbestimmte Zeit auf. Am 4. April 2006 reichte
Y.________ die Scheidung ein. Das Verfahren ist hängig.

Mit Verfügung vom 30. August 2006 lehnte das Amt für Migration des Kantons
Luzern das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab und wies sie weg. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab,
soweit es darauf eintrat.

2.
2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2007 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem
sinngemässen Antrag, das erwähnte Urteil aufzuheben.

Das Bundesgericht hat die amtlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist
nicht angeordnet worden.

2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann ist noch
nicht geschieden, weshalb sie nach Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich einen
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig; der
Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG liegt nicht vor.

2.3 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung
nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, sondern auch
dann, wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die
nur noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches
Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145; 127 II 49). Das
Verwaltungsgericht hat die entsprechenden ehelichen Verhältnisse abgeklärt
und im Wesentlichen festgestellt, die Beschwerdeführerin lebe seit mindestens
zwei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. Dieser halte gemäss den beigezogenen
Akten am Scheidungsbegehren fest, da es für ihn keine andere Möglichkeit mehr
gebe. Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass keine Aussicht mehr auf ein
eheliches Zusammenleben bestehe und sich die Beschwerdeführerin daher
rechtsmissbräuchlich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufe.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Zulässigkeit der
Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermöchte. Die Ehe
ist gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil definitiv gescheitert,
weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf diese Ehe zwecks Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. vorne E. 2.3). Für
die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist keine dauernde Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich. Sie wird nicht ausgewiesen,
was grundsätzlich mit einem Verbot des Betretens schweizerischen Territoriums
verbunden wäre (vgl. Art. 11 Abs. 4 ANAG), sondern es wird ihr bloss die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Kurze Aufenthalte zu
Prozesszwecken (Anwesenheit bei der Verhandlung vor dem Scheidungsrichter)
bleiben der Beschwerdeführerin daher möglich. Auch für das Inkasso  von
allfälligen Forderungen gegenüber dem Ehemann ist kein dauerhafter Aufenthalt
in der Schweiz notwendig; ein entsprechendes Mandat kann auch vom Heimatland
aus erteilt werden.

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne
weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren

nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: