Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.136/2007
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{T 0/2}
2C_136/2007 /ble

Urteil vom 4. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich,
Bezirksgebäude, Wengistrasse 30, 8026 Zürich.

Fortsetzung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 14. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________, nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammend und  1985
geboren, nach behördlicher Erkenntnis aus Nigeria stammend und etwas älter
als angegeben, wurde nach erfolglosem Asylverfahren mit Entscheid vom 28.
Juni 2002 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) aus der Schweiz weggewiesen.
Am 26. Januar 2007 wurde er vom Migrationsamt des Kantons Zürich in
Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
vorerst bis zum 23. April 2007 bestätigte und mit Verfügung vom 14. April
2007 bis zum 14. Juli 2007 verlängerte.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, beim Bundesgericht am 18. April eingegangenem Schreiben
beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters
und die Entlassung aus der Haft, damit er die Schweiz innert ein paar Tagen
verlassen könne.
Das Bundesgericht hat die Akten der kantonalen Behörden beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs der im Asylverfahren sowie nochmals am 25. Januar
2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i. V. m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR
142.201]) verfügten Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Der Beschwerdeführer weigert sich, in seine Heimat
zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über
seine Herkunft gemacht, womit er nach wie vor sowohl den Haftgrund von Art.
13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58
f. mit Hinweisen) als auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG
erfüllt. Der Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht
fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen). Aufgrund der Anhörung durch die Expertendelegation wurde der
Beschwerdeführer als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Dieses
Ergebnis muss jedoch noch offiziell bestätigt werden, weshalb die
Rückschaffung noch nicht vollzogen werden kann. Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit
der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten (vgl. Art.
13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16.
Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5.
Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
kooperiert und seine Herkunft offen legt. Je schneller seine Papiere
beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin
mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen
zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E.
4 S. 492 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein
Bundesrecht. Das Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer
Freilassung die Schweiz sofort verlassen, ist für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftverlängerung schon angesichts
seines bisherigen Verhaltens unbeachtlich; ohnehin hat er keine legale
Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam -
Folge zu leisten.

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: