Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.135/2007
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2C_135/2007 /zga

Urteil vom 26. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

1. A.X.________

2. B.X.________

3. C.X.________,

4. D.X.________,

5. E.X.________,

6. F.X.________,

7. G.X.________,

8. H.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus Serbien stammende A.________ (geb. 1975) gelangte im Jahre 1993 im
Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. Im Jahre 1996 heirateten er und seine Landsfrau
B.________ (geb. 1975) und wurde ihre Tochter D.________ geboren. Bereits im
Februar 1993 war deren gemeinsamer Sohn C.________ geboren; im August 1998
folgten die Zwillinge E.________ und F.________, im Dezember 2003 und April
2006 die Kinder G.________ und H.________. Sämtliche Kinder haben die gleiche
Staatsangehörigkeit wie ihre Eltern.

In den Jahren 1996, 1998 und 2000 wurden drei Familiennachzugsgesuche für die
Ehefrau und die Kinder gestellt, welche in Österreich gemeldet waren, wo
Erstere geboren und aufgewachsen ist. Alle Gesuche wurden vom Ausländeramt
des Kantons Thurgau wegen ungenügender finanzieller Mittel abgewiesen. Auf
Beschwerde hin wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom
13. Dezember 2000 das Ausländeramt an, den Familiennachzug gestützt auf Art.
38 f. der Verordnung des Bundesrats vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) zu bewilligen.

Nachdem A.________ Ende Januar 2003 seinen Arbeitsplatz verloren und keine
neue Arbeitsstelle angetreten hatte, verfügte das kantonale Ausländeramt am
10. Juni 2005, dass die am 3. Februar 2005 ausgelaufenen
Aufenthaltsbewilligungen der Eltern und Kinder nicht verlängert und die
Familie X.________ weggewiesen werde. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel
wiesen das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit am 2. August 2006
sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 24. Januar 2007 ab.

B.
A.________ und B.________ sowie ihre Kinder C.________, D.________,
E.________, F.________, G.________ und H.________ haben am 18. April 2007
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007, die Verfügung des
Ausländeramtes vom 10. Juni 2005 sowie den Entscheid des kantonalen
Departements vom 2. August 2006 aufzuheben; die Behörden seien anzuweisen,
die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

C.
Das Bundesgericht hat bei den kantonalen Vorinstanzen ohne Weiterungen die
Akten eingeholt. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

D.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 25. April 2007 vorläufig aufschiebende
Wirkung zuerkannt. Dem Antrag, den Antritt einer Arbeitsstelle durch
vorsorgliche Massnahmen zu bewilligen, wurde hingegen nicht entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft
getreten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach diesem Zeitpunkt
ergangen. Damit richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1
BGG nach diesem Gesetz.

2.
Die Beschwerdeführer haben bereits in ihrer Beschwerdeschrift - und damit
verfrüht - um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht. Ein solcher
findet gemäss Art. 102 Abs. 3 BGG nur ausnahmsweise statt. Hält der
Beschwerdeführer eine Replik für erforderlich, so muss er diese dem
Bundesgericht unverzüglich nach Erhalt der gegnerischen Stellungnahmen
beantragen oder einreichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen).
Vernehmlassungen der Vorinstanzen wurden nicht eingeholt, das Bundesamt für
Migration hat nur Abweisung der Beschwerde beantragt, sich im Übrigen aber
nicht vernehmen lassen. Es besteht mithin kein Anlass für die Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels.

3.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Von vornherein nicht
einzutreten ist allerdings auf das Rechtsbegehren, auch die Verfügung des
Ausländeramts und den Entscheid des kantonalen Departements aufzuheben. Diese
sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog.
Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 129 II
438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33 mit Hinweisen).

4.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen.

4.1 Die Beschwerdeführer haben unstreitig keinen Bewilligungsanspruch
gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20). Sodann verschafft ihnen auch
die Begrenzungsverordnung (BVO) keine Rechtsansprüche (BGE 130 II 281 E. 2.2
S. 284; 122 II 186 E. 1 S. 187). Mithin kann sich das Bundesgericht
insbesondere nicht dazu äussern, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f
BVO vorliegt (vgl. auch Art. 83 lit. c Ziff. 5 BVO).

4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Haager Übereinkommen vom 5.
Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen,
MSA; SR 0.211.231.01). Aus diesem Übereinkommen können sie indes keinen
Anspruch auf Anwesenheit ableiten. Der von ihnen zitierte Art. 9 MSA sowie
das Minderjährigenschutzabkommen insgesamt sind dem Titel entsprechend darauf
ausgerichtet, die internationale Zuständigkeit von Behörden für Massnahmen
zum Schutze des Kindes zu begründen. Sie gewähren in fremdenpolizeilicher
Hinsicht hingegen insbesondere keine Rechte, die über den Schutz hinausgehen,
den Art. 11 BV und die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention, SR 0.107) bieten. Das
Bundesgericht hat insoweit aber bereits festgehalten, dass weder die
Kinderrechtekonvention noch der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf
Schutz der Kinder und Jugendlichen einen Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt (BGE 126 II 377 E. 5 S.
388 ff.; 124 II 361 E. 3b S. 367 mit Hinweisen).

4.3 Ergänzend rufen die Beschwerdeführer den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK an. Das setzt das Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts
zumindest eines der Familienmitglieder voraus (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 286
f.). Keiner der Beschwerdeführer besitzt jedoch das Schweizer Bürgerrecht,
eine Niederlassungsbewilligung oder zumindest eine Aufenthaltsbewilligung,
die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Selbst wenn die Mutter des
Beschwerdeführers 1, welche in der Schweiz im selben Haus wie die
Beschwerdeführer wohnt, über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen würde
- was hier offen bleiben kann -, würde sich daran nichts ändern. Sie gehört
nicht zur sog. Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder). Sodann ist
weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass zwischen ihr und den
Beschwerdeführern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dass ihre
Beziehung zu den Beschwerdeführern gut ist und sie die Enkelkinder
mitbetreut, begründet für sich allein noch kein solches Verhältnis (vgl. BGE
129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d und e S. 261 f.; 115 Ib 1 E. 2c und d
S. 5 f.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus Art. 13 Abs. 1 BV (BGE
126 II 377 E. 7 S. 394).

4.4 Es fragt sich weiter, ob die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV über den Schutz des Privatlebens einen Anspruch im
Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG herleiten können. Die Beschwerdeführer
berufen sich zwar nicht ausdrücklich hierauf; ihr Vorbringen weist letztlich
aber in diese Richtung.

Für eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens bedarf es besonders
intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter
sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE
130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen). Bei einer
Anwesenheitsberechtigung, die über viele Jahre hinweg verlängert worden ist
und zu einem Dauerstatus geführt hat, kann dem Ausländer ein rechtlich
schützenswertes "faktisches" Anwesenheitsrecht zukommen (vgl. BGE 126 II 335
E. 2b/cc S. 341 f.). Dies hat das Bundesgericht in einem Fall angenommen, in
dem eine Aufenthaltsbewilligung während zwanzig Jahren erneuert worden war,
wobei die Ehe des Betroffenen seit zwölf Jahren bestand, sowohl er als auch
seine Ehefrau und die Kinder nie im Heimatstaat gelebt hatten und das
Familienleben praktisch nirgendwo anders in zumutbarer Weise gelebt werden
konnte (BGE 130 II 281 E. 3.3 S. 288 f.; vgl. auch zum erwachsenen Ausländer
der "zweiten Generation" BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.).

Im Gegensatz zu jenem Fall hat der Beschwerdeführer 1 allerdings bis zum
14. Lebensjahr in seinem Heimatstaat gelebt, die dortigen Schulen besucht und
in der Schweiz erst zwölf Jahre gelebt, als die Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr verlängert wurde (vgl. auch BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 385 mit Hinweis).
Zudem war der Familiennachzug ausdrücklich ohne Anerkennung eines
Rechtsanspruchs erst im Jahre 2000 mit Blick auf das damals zum Unterhalt der
gesamten Familie ausreichende Einkommen des Beschwerdeführers 1 gewährt
worden. Den Beschwerdeführern musste somit bewusst sein, dass sie nicht ohne
weiteres mit einer Erneuerung ihrer jeweils befristeten
Aufenthaltsbewilligungen rechnen konnten.

Sodann ist hier eine überdurchschnittliche Integration der Beschwerdeführer
nicht gegeben. Ihren eigenen Ausführungen zufolge sind sie gesellschaftlich
höchstens normal integriert. Mit Blick auf den Verlust ihrer Arbeitsplätze
noch vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligungen haben die Eltern beruflich keine
besonderen Bindungen. Bei den beiden jüngsten, in der Schweiz geborenen
Kindern bestehen über den engsten Familienkreis hinaus kaum enge Beziehungen,
so dass die Integration im Heimatland keine Probleme bereiten dürfte. Bei den
Kindern im schulpflichtigen Alter, die sich in der 2. bzw. 4. Klasse der
Primarschule sowie in der 1. Sekundarklasse befinden, könnten dank der
integrativen Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz
eingetreten und Beziehungen über das familiäre Umfeld hinaus geknüpft worden
sein. Von daraus entstandenen besonders intensiven ausserfamiliären Bindungen
kann jedoch nicht gesprochen werden. Mitunter erfolgte im Jahre 2006 ein
Wohnort- und Schulwechsel, wodurch die Kinder neue Schulkameraden erhielten.

Die Beschwerdeführer behaupten erstmals in der Eingabe an das Bundesgericht,
die Kinder würden "gar nicht mehr Serbisch sprechen", womit der anders
lautenden Feststellung der Vorinstanz widersprochen wird, ohne darauf auch
nur irgendwie Bezug zu nehmen. Es wird von den Beschwerdeführern insbesondere
nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt hier unrichtig festgestellt haben sollte
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Mithin ist davon auszugehen, dass die gesamte
Familie - im Gegensatz zu dem BGE 130 II 281 zugrundeliegenden Sachverhalt -
Serbisch spricht. Daher werden die Kinder nach ersten Anlaufschwierigkeiten
auch in Serbien ohne weiteres dem Schulunterricht folgen und sozial Anschluss
finden können. Die Umstellung kann sich am schwierigsten für den ältesten,
heute 14-jährigen Sohn erweisen (bei Ablehnung der Aufenthaltsverlängerung 12
Jahre alt); seine Schulleistungen liegen indes im durchschnittlichen Bereich,
wobei er seine Aufgaben teilweise nicht ausreichend erledigte. Mit einem
gewissen Einsatz wird es auch für ihn möglich sein, seine Schulzeit in
Serbien erfolgreich zu beenden. Im Übrigen verliess der Beschwerdeführer 1
ebenso mit 14 Jahren seine Heimat und kam (erst) mit 18 Jahren in die
Schweiz, wo er sich seinen Angaben zufolge zu integrieren wusste.

Demnach können sich die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des
Privatlebens berufen.

4.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wegen des Ausschlussgrundes des Art. 83 lit. a Ziff. 2 BGG
nicht eingetreten werden.

5.
Die Beschwerdeführer haben eventualiter die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben. Insoweit sind sie aber nur berechtigt, die
Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. In der Sache selber fehlt es ihnen hingegen
mangels Rechtsanspruchs (vgl. E. 4 hiervor) und damit mangels rechtlich
geschützten Interesses (Art. 115 lit. b BGG) an der Legitimation (vgl. zur
Publikation bestimmter BGE 2D_2/2007 vom 30. April 2007, insbes. E. 6.2). Da
die Beschwerdeführer keine Verletzung von Parteirechten geltend machen, ist
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl.
zur Rüge- und Substantiierungspflicht: Art. 116 f., 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2
BGG).

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Sie haben indes um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ersucht. Da sie bedürftig sind und ihr Rechtsbegehren
nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist diesem Gesuch
nach Art. 64 BGG stattzugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel wird für das bundesgerichtliche Verfahren
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und
Sicherheit des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: