Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.132/2007
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{T 0/2}
2C_132/2007 /ble

Urteil vom 24. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Y. ________ (X.________),
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. März/4. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus Kamerun und hat
sich in der Schweiz bisher als Y.________ (geb. 1977) ausgegeben. Das
Bundesamt für Migration trat am 15. November 2005 auf sein Asylgesuch nicht
ein und hielt ihn an, das Land am Tag der Rechtskraft seines Entscheids zu
verlassen; dies tat er nicht, obwohl die Schweizerische Asylrekurskommission
am 23. November 2005 seine Beschwerde abgewiesen hatte, soweit sie darauf
eingetreten war.

1.2 Am 28. März 2007 hielt die Kantonspolizei Basel-Landschaft X.________ bei
einer Freundin in P.________ (BL) an, worauf der Migrationsdienst des Kantons
Bern ihn in Ausschaffungshaft nahm. Die Haftrichterin 6b am Haftgericht III
Bern-Mittelland prüfte diese am 30. März 2007 (mit schriftlicher Begründung
vom 4. April 2007) und genehmigte sie bis zum 27. September 2007. Hiergegen
gelangte X.________ mit dem sinngemässen Antrag an die kantonalen Behörden,
ihn aus der Haft zu entlassen. Sein Schreiben wurde am 17. April 2007
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2.
2.1 Der angefochtene haftrichterliche Entscheid erging nach dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe ist
somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen; dies kann im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG geschehen, da sie sich bis auf einen Nebenpunkt als
offensichtlich unbegründet erweist:
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und hat sich
hier während vier Monaten versteckt, bevor er nach erfolgter  Anhaltung am
31. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt für Migration trat in
Anwendung von Art. 33 AsylG (SR 142.31; Missbräuchliches Nachreichen eines
Gesuchs) auf sein Gesuch nicht ein, was die Schweizerische
Asylrekurskommission auf Beschwerde hin am 23. November 2005 bestätigte. Der
Beschwerdeführer hat sich in der Folge wiederholt geweigert, in seine Heimat
zurückzukehren, und - wie er in seiner Eingabe zugesteht - versucht, die
Behörden mit einer falschen Identität zu täuschen, um den zwangsweisen
Vollzug seiner Wegweisung dadurch zu erschweren. Vom 14. Dezember 2006 bis zu
seiner Anhaltung am 28. März 2007 galt er als verschwunden. Gestützt auf
dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c und Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG [SR
142.20]; BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369
E. 3b/aa S. 375).

2.2.2 Hieran ändert nichts, dass er sich nun in der Schweiz verheiraten will:
Trotz seiner Heiratsabsichten liegt gegen ihn ein Wegweisungsentscheid vor,
dessen Vollzug mit einer Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann; die
geplante Ehe lässt die Wegweisung nicht als offensichtlich und augenfällig
unzulässig erscheinen; nur in diesem Fall hätte das Haftgericht von
Bundesrechts wegen die Haftgenehmigung verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II 56
E. 4.2.4 S. 63 f.; Urteil 2A.236/2005 vom 21. April 2005, E. 2.3 mit
zahlreichen Hinweisen). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, die
Vorbereitung der Heirat und den Ausgang eines allfälligen
Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat abzuwarten. Sollte ein konkretes
Heiratsdatum noch während der Haft feststehen, könnte der Migrationsdienst
dem - gegebenenfalls im Rahmen des Haftvollzugs - Rechnung tragen. Da auch
alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt
werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren
liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen)
bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden
(Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.) -, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht, soweit die Haft darin für drei
Monate bestätigt worden ist.

2.2.3 Anders verhält es sich, soweit die Haftrichterin die Ausschaffungshaft
hierüber hinaus bewilligt hat: Auch nach Art. 13b Abs. 2 ANAG in seiner
Fassung vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4770) darf die Ausschaffungshaft
"höchstens drei Monate dauern"; sie kann indessen mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde neu um höchstens 15 Monate, statt bisher
deren sechs, verlängert werden. Die Haftverlängerung setzt voraus, dass
"besondere Hindernisse" dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung entgegenstehen;
ob dies der Fall ist, muss jeweils an einer neuen Haftverhandlung
(zusätzlich) geprüft werden. Der Betroffene muss sich - auch wenn er die
ursprüngliche Haftgenehmigung nicht angefochten hat - dabei insbesondere zum
Fortbestehen des Haftgrunds, zu den Haftbedingungen, aber auch zur Frage
äussern können, ob die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Vorkehrungen umgehend getroffen wurden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG) bzw. ob
der Vollzug der Wegweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
inzwischen undurchführbar er-scheint (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Der
Anspruch auf rechtzeitige Prüfung der Ausschaffungshaft bzw. deren
Verlängerung an einer obligatorischen mündlichen Verhandlung durch den
Richter stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor
willkürlichem Entzug der Freiheit schützt (BGE 121 II 110 E. 2b S. 113). Art.
13b Abs. 2 ANAG ist deshalb zwingender Natur und nicht eine blosse
Ordnungsvorschrift (vgl. Urteil 2A.655/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 2 mit
Hinweisen). Da vorliegend die Haft bis zum 27. Juni 2007 rechtens ist und das
vorliegende Urteil vor diesem Datum ergeht, so dass eine
Haftverlängerungsverhandlung noch rechtzeitig erfolgen kann, genügt es, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit die Haft darin über die drei
Monate von Art. 13b Abs. 2 ANAG hinaus genehmigt worden ist (vgl. das Urteil
2A.655/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 3.1).

3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, keine Kosten
zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es wird der Entscheid der
Haftrichterin 6b des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 30. März/4. April
2007 dahin abgeändert, dass die Ausschaffungshaft bis zum 27. Juni 2007 statt
27. September 2007 genehmigt wird.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: