Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.130/2007
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{T 0/2}
2C_130/2007 /ble

Urteil vom 19. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.X.________ (geb. 1981) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz
ein Asylverfahren, in dem er weggewiesen und angehalten wurde, das Land bis
zum 27. Mai 2003 zu verlassen. Am 27. Mai 2005 heiratete er eine
österreichische Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine
Kurzaufenthaltsbewilligung L verfügte.

1.2 Am 24. März 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern A.X.________
in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III
Bern-Mittelland am 28. März 2007 prüfte und bis zum 23. Juni 2007 genehmigte.
Am 6. April 2007 gelangte der Rechtsanwalt von A.X.________ und B.X.________
mit einem Haftentlassungsgesuch an den Migrationsdienst des Kantons Bern,
welches zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende
Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG geschehen, da sie sich aufgrund der eingereichten Akten als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden, dennoch hat er das Land bis heute nicht verlassen und
sich geweigert, nach Nigeria zurückzukehren. Aufforderungen, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken, kam er nicht nach; vom 31. Juli 2005 bis 18.
Mai 2006 sowie vom 20. Juni 2006 bis 15. Februar 2007 galt er als
verschwunden. Bei dem von ihm für die Heirat vorgelegten Pass soll es sich um
eine Fälschung handeln. Es besteht bei ihm gestützt auf sein Verhalten somit
Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus der Haft zu
entlassen, da er aufgrund seiner Heirat über einen Aufenthaltsanspruch
verfüge, verkennt er, dass die Bewilligungsfrage grundsätzlich nicht
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Bei seiner Heirat soll er einen
gefälschten Pass gebraucht haben; seine österreichische Gattin hat sich
gestützt auf ihre L-Bewilligung ab dem 1. Februar 2007 nur gerade für drei
Wochen in der Schweiz aufgehalten und ist inzwischen offenbar mit dem
gemeinsamen Sohn C.X.________ (geb. 2003 in Braunau/Österreich) wieder in
ihre Heimat zurückgekehrt. Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung dürfte damit
dahingefallen sein; allenfalls kann der Beschwerdeführer einen
Aufenthaltsanspruch in Österreich geltend machen. In dieses Land will er
jedoch nicht ausreisen, da die Leute "dort rassistisch" seien. Unter diesen
Umständen kann nicht gesagt werden, dass seine Wegweisung aus der Schweiz
offensichtlich unzulässig ist; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung zu
verweigern gewesen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Es
ist ihm gestützt auf die Umstände zumutbar, den Ausgang allfälliger
Bewilligungsverfahren in Österreich oder der Schweiz gegebenenfalls in seiner
Heimat abzuwarten.

2.2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nach Österreich oder
Nigeria nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a
ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit
dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE
124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich jedoch, keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: