Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.12/2007
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{T 0/2}
2C_12/2007 /ble

Urteil vom 22. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern,

Staats- und Gemeindesteuern 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________
richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 24. Januar 2002, mit dem das Gericht die Veranlagung für die Staats- und
Gemeindesteuern 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 3'500.--
(satzbestimmend Fr. 71'900.--) bestätigte. Streitig war der
Bruttoliegenschaftsertrag der Eigentumswohnung, welche der Beschwerdeführer
an seine Eltern vermietet hatte. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern aufzuheben und "die
rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Solothurn sind wie bis anhin zu
akzeptieren".
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.
Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die luzernische Veranlagung 2004 und
auch diese nur insoweit, als die Steuerbehörden ihrer Veranlagung nicht den
vom Beschwerdeführer aus der Vermietung der Eigentumswohnung an die Eltern
effektiv vereinnahmten Mietzins zugrunde legten, sondern den Eigenmietwert
der Wohnung. Nur dieses Einkommen erzielte der Beschwerdeführer im Kanton
Luzern. Eine Veranlagung des Kantons Solothurn, wo der Beschwerdeführer
unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist nicht angefochten.

3.
3.1 Steuerbar sind gemäss § 28 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons
Luzern (StG) die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere lit. a):
"alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger
Nutzung", sowie lit. b): "der Mietwert von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum
oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung
stehen". Diese Vorschrift stimmt wörtlich mit Art. 21 Abs. 1 lit. a und b des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überein. Damit
hat der kantonale Gesetzgeber Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes
(StHG; SR 642.14), der lediglich die Rahmenvorschrift enthält, in gleicher
Weise konkretisiert wie im Recht der direkten Bundessteuer. Im Hinblick auf
den verfassungsmässigen Auftrag zur Harmonisierung der direkten Steuern des
Bundes, der Kantone und Gemeinden (Art. 129 BV) rechtfertigt es sich, bei der
Auslegung der kantonalen Vorschrift die Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 1 DBG
zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt.

3.2 Im Urteil 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 (in: StE 2005 B 25.2 Nr. 7 =
StR 60/2005 S. 500) fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung
zur Besteuerung von Vorzugsmietzinsen zusammen. Danach kann bei reinen
Mietverträgen unter Verwandten nicht bereits aus der Tatsache, dass der
vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert liegt, auf Eigennutzung
geschlossen werden. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil sich die Miete
nicht ausschliesslich nach dem objektiven Marktwert bestimmen muss, sondern
andere Gründe wie die unterschiedliche Beurteilung des Mietobjekts oder
sonstige subjektive Gesichtspunkte für die Festsetzung des Mietzinses
massgebend sein können (vgl. zit. Urteil E. 2.5). Liegt jedoch bei reinen
Mietverträgen der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert und ist der
Schluss berechtigt, dass die Wohnung der Benützung durch die eigene Familie
erhalten werden soll (vgl. BGE 71 I 127 ff.), oder wurde ein so tiefer
Mietzins missbräuchlich einzig aus Steuerersparnisgründen gewählt, so muss
Eigennutzung angenommen werden und ist die Differenz zwischen dem vereinbaren
Mietzins und dem Eigenmietwert als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem
Vermögen zu erfassen. Allerdings muss ein "bedeutender Differenzbetrag"
resultieren (Urteil 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002, in StE 2002 B 25.3 Nr.
28 E. 2d in fine). Im eingangs zitierten Urteil befand das Bundesgericht,
dass jedenfalls bei einem vereinbarten Mietzins, der weniger als die Hälfte
des Eigenmietwerts ausmache, zu vermuten sei, "dass - unabhängig von einem
Schenkungswillen - wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine
dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt und der Mietvertrag
missbräuchlich lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern
einzusparen".  Der Steuerpflichtige kann aber den Gegenbeweis antreten
(Urteil 2A.535/2003, a.a.O., E. 5.2).
Es steht nichts entgegen, diese Rechtsprechung auch bei der Konkretisierung
des Art. 7 Abs. 1 StHG - bzw. hier bei der Auslegung von § 28 Abs. 1 lit. a
StG - zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz zu Recht erwog.

3.3 Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betrug der Mietwert
der vorliegend in Frage stehenden 4?-Zimmer-Wohnung in A.________ im
Steuerjahr 2004 Fr. 21'054.--. Dieser Wert entspricht durchaus der mittleren
Marktmiete, zumal eine vergleichbare Wohnung (mit Autoeinstellplatz) im
selben Gebäude im Jahr 2004 für netto Fr. 22'400.-- vermietet worden ist, wie
das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Demgegenüber beträgt der Mietzins
für die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 Fr. 10'800.--.
Dieser Mietzins beläuft sich nur gerade auf rund 51 % des Marktmietwerts der
Eigentumswohnung (Fr. 21'054.--). Der kantonale Eigenmietwert von Fr.
14'738.-- (70 % von Fr. 21'054.--) eignet sich vorliegend nicht als
Vergleichsbasis, weil er wesentlich unter dem Marktmietwert liegt. Massgebend
ist ein dem ungefähren Marktmietwert entsprechender Eigenmietwert wie
derjenige für die direkte Bundessteuer. Die Abweichung vom Eigenmietwert im
vorliegenden Fall bewegt sich damit in einer Grössenordnung, bei der nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Differenzbetrag zum steuerbaren
Einkommen hinzuzurechnen ist.

3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich nicht
geeignet, den angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen. Er macht geltend,
die Wohnung sei nach zehn Jahren abgenützt und weise diverse Mängel auf.
Zudem liege das Mietobjekt an der Dorfstrasse ohne Aussicht. Die Luft werde
durch Landwirtschaft und Kaminfeuerungen verunreinigt. Das allein vermag
indessen den erheblichen Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten
Mietzins und dem Mietwert nicht zu erklären. Ebenso wenig ist entscheidend,
dass die Steuerbehörden des Kantons Solothurn bei der Steuerausscheidung die
Angaben des Beschwerdeführers zum Mietzins ungeprüft übernahmen. Die
solothurnische Steuerausscheidung kann die Steuerbehörden des Kantons Luzern
nicht davon abhalten, den vereinnahmten Mietzins daraufhin zu prüfen, ob er
im Sinne der Rechtsprechung auf Eigennutzung oder auf Steuerersparnisgründe
schliessen lässt. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist
daher zu bestätigen.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
zu erledigen (Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: