Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.129/2007
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2C_129/2007 /leb

Urteil vom 14. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsberater und Treuhänder Reza Shahrdar,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
Postfach 760, 6301 Zug.

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 27. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der kroatische Staatsangehörige X.________, geboren 1961, heiratete am
22. April 2001 in Serbien in zweiter Ehe eine in der Schweiz niedergelassene
serbische Staatsangehörige. Im Januar 2002 erhielt er im Familiennachzug
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zug, die mehrmals und, nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die
Ehefrau im Jahr 2003 gestützt auf Art. 7 ANAG, letztmals bis zum 4. Januar
2007 verlängert wurde. Am 29. Juni 2006 widerrief das Amt für Ausländerfragen
des Kantons Zug die Aufenthaltsbewilligung von X.________; zugleich ordnete
es die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet an. Der Regierungsrat des Kantons Zug
wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 7. November 2006 ab.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. April
2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wurde am 19. April
2007 ablehnend beantwortet, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist in
Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG noch
nicht abgelaufen sei und eine allfällige Beschwerdeergänzung noch möglich
wäre. In der Folge ist die Beschwerde nicht ergänzt worden.

Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

1.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung dem im Hinblick auf die
Ausreiseverpflichtung gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung vorläufig
insofern entsprochen, als er bis zu weiterem Entscheid alle
Vollziehungsvorkehrungen untersagte. Mit dem vorliegenden Urteil wird das
Gesuch gegenstandslos.

2.
2.1 Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Verfügung über den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Sie war letztmals bis zum 4. Januar 2007 verlängert
worden, sodass es heute, wie schon zum Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht
entschieden hat, nur noch darum geht, ob die Bewilligung weiterhin zu
verlängern sei.

2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu
umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine
Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf Art. 7
ANAG im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen.
Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch
vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen
Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht
auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die
Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr
besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das
gesetzliche Anwesenheitsrecht gemäss Art. 7 ANAG kann nicht unabhängig vom
Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2
S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).

2.3 Das Verwaltungsgericht legt seinem Urteil diese Rechtsprechung zugrunde.
Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von
Januar 2002 bis anfangs April 2006 mit seiner Ehefrau zusammenlebte. Das
Zusammenleben wurde mehrmals unterbrochen, und seit April 2006 wurde es nie
mehr aufgenommen. Dabei hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise
aufgezeigt, dass die Beziehung nie harmonisch verlief und sich permanent
verschlechterte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellte es
dabei keineswegs ausschliesslich auf die Aussagen der Ehefrau ab. Es wertete
diese auf dem Hintergrund der gesamten Entwicklung, in Berücksichtigung der
Tatsache, dass es zu drei Eheschutzverfahren kam und dass der
Beschwerdeführer am 24. März 2006 durch richterlichen Befehl aus der
ehelichen Wohnung weggewiesen werden musste, um die am 19. Dezember 2005
angeordnete Eheschutzmassnahme durchzusetzen. Bei diesen Verhältnissen durfte
es den mit früheren Erklärungen im Einklang stehenden Beteuerungen der
Ehefrau Glauben schenken, dass diese sich seit 2006 definitiv vom
Beschwerdeführer lossagen wollte. Es hat genügend klare Indizien (vgl. BGE
128 II 145 E. 2.3 S. 152) dafür aufgezeigt, dass - für den Beschwerdeführer
erkennbar - nicht mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
gerechnet werden kann. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen des
Verwaltungsgerichts sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG). In der Tat sind die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift über den Verlauf der Ehe nicht
geeignet, diese Feststellungen als offensichtlich falsch erscheinen zu
lassen; vielmehr bestätigen sie die Darstellung des Verwaltungsgerichts
nachgerade. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht
nicht verletzt, wenn es die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich
erachtete.

2.4 Soweit Art. 7 ANAG nicht (mehr) angerufen werden kann, entscheiden die
kantonalen Behörden nach freiem Ermessen über die Bewilligung des Aufenthalts
(Art. 4 ANAG). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung, und zur Überprüfung des Ermessensentscheids ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 BGG). Mit seinen Ausführungen über seine angebliche Integration und
die Schwierigkeiten, im Alter von 46 Jahren in seine Heimat zurückzukehren,
die er erst vor fünf Jahren verlassen hat, ist er nicht zu hören.

2.5 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: