Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.126/2007
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2C_126/2007
2D_3/2007 /fco

Urteil vom 18. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthalt/Niederlassung im Kanton Zürich,

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich
vom 10. Januar 2007 (2D_3/2007)

sowie

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer, vom 13. März 2007 (2C_126/2007).

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende X.________, geb. 28. August 1971, hielt sich in
den Jahren 1991 bis 1996 zunächst als Saisonnier, anschliessend, bis im April
1997, als Kurzaufenthalter in der Schweiz auf. Einen Monat später heiratete
er in seiner Heimat eine Schweizerin. Im Juli 1997 ersuchte X.________ um
Erteilung einer Einreisebewilligung für die Schweiz mit dem Zweck des
Familiennachzugs. Die Behandlung dieses Gesuchs zog sich in der Folge in die
Länge, da die für die Anerkennung der Eheschliessung erforderlichen Dokumente
auf sich warten liessen. Am 3. August 1998 reiste X.________, ohne im Besitz
des dafür erforderlichen Visums zu sein, in die Schweiz ein, wofür er von der
Bezirksanwaltschaft Pfäffikon/ZH durch Strafbefehl vom 4. November 1999 mit
Fr. 500.-- gebüsst und von der Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich am 15. Dezember 1999 fremdenpolizeilich verwarnt wurde. Am 8.
Oktober 1998 wurde X.________ die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich als Ehegatte einer Schweizerin erteilt und letztmals bis zum 2. Mai
2003 verlängert.

Mit Urteil vom 10. Dezember 1999 trennte das Bezirksgericht Pfäffikon die Ehe
von X.________ und seiner Schweizer Ehefrau auf unbestimmte Zeit. Mit Urteil
vom 7. August 2003 (in Rechtskraft erwachsen am 2. September 2003) löste das
Bezirksgericht Zürich die Ehe auf gemeinsames Scheidungsbegehren hin auf.

Am 4. April 2003 sowie am 27. Oktober 2003 ersuchte X.________ um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung bzw. eventuell um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.

B.
Mit Verfügung vom 12. November 2003 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ "um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung" ab mit der Begründung, die eheliche Wohngemeinschaft
zwischen ihm und seiner Ehefrau sei bereits Mitte Dezember 1998 aufgegeben
worden und mit der Scheidung der seit Dezember 1999 gerichtlich getrennten
Ehe sei der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen.

Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons
Zürich, welcher mit Beschluss vom 10. Januar 2007 auch das Vorliegen eines
Anspruches auf die anbegehrte Niederlassungsbewilligung verneinte.

C.
Gegen diesen regierungsrätlichen Rekursentscheid erhob X.________ sowohl
(kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich als auch, mit Eingabe vom 13. Februar 2007, subsidiäre
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2D_3/2007), mit welcher
er die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates sowie der Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. November 2003 beantragte und darum ersuchte, das
Migrationsamt anzuhalten, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen,
eventualiter die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter eine
Härtefallbewilligung zu erteilen.

Am 15. Februar 2007 verfügte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts antragsgemäss die Einstellung des
Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in der
gleichen Sache.

D.
Mit Beschluss vom 13. März 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (4. Kammer) auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht ein, da es einen
Rechtsanspruch auf die anbegehrten fremdenpolizeilichen Bewilligungen
verneinte.

E.
Mit Eingabe vom 13. April 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2007 sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Verfahren 2C_126/2007), mit welchen er die Aufhebung
der Entscheide des Verwaltungsgerichts, des Regierungsrates sowie der
Verfügung des Migrationsamtes beantragt und darum ersucht, das Migrationsamt
anzuhalten, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter eine
Härtefallbewilligung zu erteilen.

F.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 18. April 2007 wurde das Verfahren 2D_3/2007 wieder
aufgenommen.

G.
Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich
beantragt, auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_3/2007
nicht einzutreten und auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Verfahren 2C_126/2007 nicht einzutreten, eventualiter sie
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung)
verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag,
auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.

H.
Dem vom Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeverfahren gestellten Gesuch um
aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 30. April 2007 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vorliegend angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrates und des
Verwaltungsgerichts ergingen am 10. Januar bzw. am 13. März 2007 und damit
nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht am 1. Januar 2007 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS
2006 1205 ff.). Das Verfahren richtet sich somit nach diesem Gesetz (Art. 132
Abs. 1 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht gegen den Rekursentscheid des
Regierungsrates vom 10. Januar 2007 (Verfahren 2D_3/2007) subsidiäre
Verfassungsbeschwerde und gegen den Beschwerdeentscheid des in der gleichen
Sache angerufenen Verwaltungsgerichts vom 13. März 2007 (Verfahren
2C_126/2007) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Es rechtfertigt sich die beiden
prozessual und sachlich eng miteinander zusammenhängenden Verfahren
antragsgemäss zu vereinigen und durch ein einziges Urteil darüber zu befinden
(Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP).

1.3 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007,
E. 2 Ingress, mit Hinweisen). Vorweg ist die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen,
welche gegenüber der subsidiären Verfassungsbeschwerde das prinzipale
Rechtsmittel darstellt (vgl. Art. 113 BGG: "soweit keine Beschwerde nach den
Artikeln 72-89 zulässig ist").

2.
2.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst (analog zu Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung
weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen
Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und
Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der
Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II
281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

2.2 Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
richtet sich gegen den Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts und
damit einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG, welche aufgrund einer zu Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG analogen kantonalen
Zugangsregelung auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist,
da sie einen Rechtsanspruch auf die anbegehrte fremdenpolizeiliche
Bewilligung verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen eines
Bewilligungsanspruches behauptet, ist seine Eingabe als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Weil deren Zulässigkeit
ihrerseits vom Vorhandensein eines entsprechenden Rechtsanspruches abhängt
(vgl. soeben E. 2.1), ist die Frage nach dem Bestehen eines solchen im Rahmen
der Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (vgl. zur analogen Situation bei der
vormaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde: BGE 127 II 161; 130 II 281 E. 1 S.
183 f.).
2.3 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Satz 2); der Anspruch erlischt, wenn
ein Ausweisungsgrund vorliegt (Satz 3).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde am 7. August
2003 geschieden. Er hat deshalb keinen Anspruch mehr auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Sollte er aber
vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7
Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach
Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4/1.1.5 S. 149 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat im Urteil 2A.502/1999 vom 8. Februar 2000
(E. 1b) die Auffassung vertreten, beim Entscheid über die Zulässigkeit der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei für die Prüfung des
Rechtsanspruches allein auf die Dauer des Aufenthaltes abzustellen, ohne dass
bereits in dieser Phase untersucht werden müsse, ob und wieweit der
Aufenthalt ordnungsgemäss war. Das Verwaltungsgericht trat demgegenüber auf
das bei ihm eingelegte Rechtsmittel nicht ein, weil es das Vorliegen eines
ordnungsgemässen Aufenthaltes von fünf Jahren verneinte: Dem Beschwerdeführer
könne die Zeit seit der Einreise bis zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, weil er illegal eingereist sei, nicht als
ordnungsgemässer Aufenthalt angerechnet werden, weshalb die Voraussetzung der
fünfjährigen Aufenthaltsdauer nicht erfüllt und der Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung schon aus diesem Grunde nicht entstanden sei. Wie
es sich damit verhält, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die
Beschwerde so oder so nicht durchzudringen vermag.

2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm nach Abs. 1 grundsätzlich
zustehenden fremdenpolizeilichen Bewilligungen, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu
umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem
ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung
gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die
Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist, was namentlich dann
der Fall ist, wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf
eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird
mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu
ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 130 II 113
E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f.; 127 II 49 E. 4a/5a, je mit
Hinweisen).

Selbst wenn man der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers folgen und das
Erfordernis des ordnungsgemässen fünfjährigen Aufenthaltes gemäss Art. 7 Abs.
1 zweiter Satz ANAG (sei es als Eintretensvoraussetzung oder für die
materielle Beurteilung) als erfüllt ansehen wollte, würde dies nichts daran
ändern, dass die Ehe gemäss den grundsätzlich verbindlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) seit langem definitiv
gescheitert war und aus ihr schon aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbotes im
soeben umschriebenen Sinne kein Anwesenheitsanspruch mehr abgeleitet werden
konnte. Die Eheleute haben sich gemäss unwiderlegter Feststellung des
Verwaltungsgerichts bereits im Dezember 1998 getrennt, weil die Ehefrau die
Beziehung nicht mehr weiterführen wollte. Dass der Beschwerdeführer sich
dieser Entwicklung zu widersetzen versuchte, vermag die Richtigkeit der
Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach seit langem keine Aussicht auf
Fortführung der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden habe, nicht in Frage zu
stellen. War aber die Ehe klarerweise schon lange vor Ablauf der
Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG definitiv gescheitert,
so konnte, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, der geltend
gemachte Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung aufgrund des
Rechtsmissbrauchsverbotes nicht entstehen, ohne dass die streitige Differenz
der zeitlichen Berechnung hier eine Rolle spielen könnte. Die Verweigerung
der Niederlassungsbewilligung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Aus den
gleichen Gründen durfte dem Beschwerdeführer auch die gestützt auf Art. 7
Abs. 1 erster Satz ANAG (eventualiter) beantragte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verwehrt werden.

2.5 Darin, dass das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung seitens
des kantonalen Migrationsamtes nicht formell behandelt wurde, liegt keine
formelle Rechtsverweigerung. Wenn die kantonale Behörde eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ablehnte, weil sie die Geltendmachung eines
Aufenthaltsanspruches aus der seit langem gescheiterten Ehe als
rechtsmissbräuchlich einstufte, so folgte daraus ohne weiteres, dass auch
kein (weitergehender) Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestehen
konnte.

2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf den in Art. 8 EMRK sowie
Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Aus
dieser Garantie kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Recht auf
Verbleib im Land nur unter ganz besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine
lange Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene normale Integration
genügen für sich allein nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive
private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zum Gastland
(BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 II 281 E.
3.2.1 S. 286 f.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
hält sich zwar seit 1998 dauernd in der Schweiz auf, wo er bereits zuvor
einige Jahre als Saisonnier gearbeitet hatte bzw. aufgrund einer
Kurzaufenthaltsbewilligung anwesend war. Er hat sich hier offenbar beruflich
gut bewährt, wie die Erklärungen seiner jetzigen Arbeitgeberfirma belegen.
Doch kann nicht von einer unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz
gesprochen werden, wie dies für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechtes
gestützt auf die Garantie auf Achtung des Privatlebens erforderlich wäre.
Wieso ihm eine Rückkehr in sein Heimatland Mazedonien, wo seine Mutter lebt,
welche er nach unwidersprochener Darstellung des Verwaltungsgerichts in den
letzten Jahren regelmässig besucht hat, unmöglich sein sollte, ist nicht
ersichtlich.

2.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes. Er macht geltend, seinem Rechtsvertreter sei auf
dessen Anfrage per E-Mail hin seitens einer Mitarbeiterin des Migrationsamtes
telefonisch zugesichert worden, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zustehe, wenn die Scheidung nicht vor dem 3. August
2003 ausgesprochen werde, und sicher ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die Scheidung erst nach dem 2. Mai 2003
ausgesprochen werde.

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4 S. 170 f.,
je mit Hinweisen). Daraus kann sich nach der Rechtsprechung unter Umständen
auch ein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
ergeben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3a S. 387 mit Hinweisen). Eine schützenswerte
Vertrauensbasis setzt jedoch voraus, dass die auskunftgebende Behörde über
den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert worden ist, woran es hier
- wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - fehlen dürfte. Auch erfolgte
die angebliche Zusicherung nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid
nicht vorbehaltlos, da im Rahmen der Auskunft auf mögliche, lediglich
beispielhaft erwähnte Hinderungsgründe (wozu auch die rechtsmissbräuchliche
Berufung auf die Ehe gehört) hingewiesen wurde. Schliesslich ist nicht
ersichtlich, welche nachteiligen Dispositionen der Beschwerdeführer aufgrund
der ihm erteilten Auskunft getroffen haben könnte.

2.8 Nach dem Gesagten ist die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit auf
sie einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.

3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der in derselben Sache erhobenen subsidiären
Verfassungsbeschwerden.

3.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann, soweit kein den Weg des
ordentlichen Rechtsmittels, der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, öffnender Anspruch auf die streitige Bewilligung besteht,
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff.
BGG). Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG
jedoch nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das Willkürverbot
verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von
Art. 115 lit. b BGG, was zur Konsequenz hat, dass ein abschlägiger
Bewilligungsentscheid bei Fehlen eines Rechtsanspruches mangels Legitimation
nicht gestützt auf das Willkürverbot in der Sache angefochten werden kann
(vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007). Ein
Rechtsuchender kann jedoch mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, unabhängig
vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der
Sache, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Verfahrensgarantien
anfechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl.
Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2; vgl. zur analogen Situation bei
der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 127 II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen).
Dabei sind aber - wie bis anhin bei der staatsrechtlichen Beschwerde - Rügen
nicht zu hören, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
Bewilligungsentscheids abzielen (vgl. Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E.
2.3 mit Hinweisen).

3.2 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, das dem Kanton bei der Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 4 ANAG offenstehende Ermessen sei in
seinem Falle willkürlich ausgeübt worden, kann nach dem soeben Gesagten nicht
gehört werden. Das gilt auch für die Frage der Ausnahme von den Höchstzahlen
bzw. einer allfälligen humanitären Bewilligung gemäss Art. 13 lit. f der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO; SR 823.21); der genannte Erlass verschafft keine über das Gesetz
hinausgehende Ansprüche, sondern umschreibt lediglich die von den Kantonen
bei der Erteilung von Bewilligungen zu beachtenden Schranken (vgl. BGE 130 II
281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen). Der Einwand, die Fünfjahresfrist gemäss
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG sei willkürlich berechnet worden, betrifft
eine Frage, die vorliegend nach dem Gesagten unerheblich ist und im Übrigen -
als Voraussetzung eines allfälligen Rechtsanspruches - nicht mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, sondern mit dem ordentlichen Rechtsmittel aufzuwerfen
wäre. Die Frage des Vertrauensschutzes sowie allfälliger Ansprüche aus Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde bereits im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelt (oben E. 2.6 und E. 2.7;
vgl. dazu auch Urteil 2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 6.2). Dass mit der
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung implizit auch über die anbegehrte
Niederlassungsbewilligung befunden war und diesbezüglich keine
Rechtsverweigerung vorliegt, wurde ebenfalls bereits gesagt (oben E. 2.5).
Damit vermögen auch die gegen die Entscheide des Regierungsrates und des
Verwaltungsgerichts erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerden nicht
durchzudringen, soweit sie neben dem gleichzeitig ergriffenen ordentlichen
Rechtsmittel überhaupt zulässig sind (vgl. E. 2.2).

4.
Nach dem Gesagten sind die vom Beschwerdeführer in den Verfahren 2D_3/2007
und 2C_126/2007 erhobenen Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2D_3/2007 und 2C_126/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Kammer) sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: