Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.124/2007
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{T 0/2}
2C_124/2007 /leb

Urteil vom 30. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1989) stammt nach eigenen Angaben aus China. Das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration) nahm sie am 10. Januar 2007 in Ausschaffungshaft, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 15. Januar 2007 prüfte und am 2. April 2007 bis zum 9. Juli
2007 verlängerte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, sie sei aus der Haft zu entlassen.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 2. April 2007 und damit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende
Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sich die
Eingabe als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne weiteren
Schriftenwechsel bzw. Einholen zusätzlicher Akten im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG geschehen; es braucht unter diesen Umständen nicht weiter
geprüft zu werden, ob sich die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen mit
dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin reiste illegal in die Schweiz ein und wurde am
Flughafen Basel-Mülhausen angehalten, als sie versuchte, mit einem
verfälschten, auf den Namen Y.________ (geb. 1985) lautenden koreanischen
Pass einen Flug nach London anzutreten. Das Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt wies sie in der Folge formlos weg (Art. 12 Abs. 1 ANAG
[SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 ANAV [SR 142.201]), doch weigerte sich
die Beschwerdeführerin, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Sie erklärte
wiederholt, nicht bereit zu sein, nach China zurückzukehren, da sie dort
keine Zukunft sehe. Ein von ihr eingereichtes Asylgesuch zog sie noch an der
Asylbefragung zurück, nachdem ihr eröffnet worden war, dass das Gesuch nicht
automatisch zur Haftentlassung führe. Gestützt auf ihr bisheriges Verhalten
besteht bei der Beschwerdeführerin somit Untertauchensgefahr im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 13f ANAG (BGE
130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S.
375).

2.2.2 Der Umstand allein, dass sich die zwangsweise Ausschaffung der
Beschwerdeführerin ohne ihre Mitwirkung nur schwer organisieren lässt und im
Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden
verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt
ihre Ausschaffung nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und
4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten bzw. bei Minderjährigen zwischen
15 und 18 Jahren bis höchstens zwölf Monaten geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2
in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen; BBl
1994 I 305 ff. S. 316). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung
auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3
ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Diese kann
ihre Haft jederzeit verkürzen, indem sie mit den Behörden zusammenarbeitet;
je schneller ihre Papiere beschafft werden können bzw. sie diese selber
besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer
fällt ihre restliche Festhaltung aus.

3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter einwendet, überzeugt nicht:
3.1 Soweit sie geltend macht, sie wolle nicht nach China zurück, verkennt sie,
dass die Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet.
Nachdem sie ihr Asylgesuch noch an der Asylbefragung zurückgezogen hat,
bestehen keine Hinweise dafür, dass ihre (formlose) Wegweisung offensichtlich
unzulässig sein könnte; nur in diesem Fall hätte die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen jedoch die Genehmigung der Haft bzw. der Haftverlängerung
allenfalls verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1;
125 II 217 E. 2 S. 220). Wenn die Beschwerdeführerin betont, sie habe sich
nichts zuschulden kommen lassen, weshalb sie nicht verstehe, warum sie
inhaftiert sei, übersieht sie, dass die Ausschaffungshaft keine Strafe,
sondern eine administrative Massnahme zur Sicherung des Vollzugs der
Wegweisung bildet, welcher aufgrund ihres Verhaltens als gefährdet erscheint.

3.2
3.2.1 Schliesslich steht auch die angebliche Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin der Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht entgegen: Ihr
Alter ist nicht erstellt; es steht nicht fest, dass ihre entsprechenden
Angaben (geb. 15. Dezember 1989) tatsächlich stimmen. Der Gesetzgeber hat die
Möglichkeit einer (verkürzten) Ausschaffungshaft für minderjährige
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren bei den Beratungen zur Verschärfung der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ausdrücklich bestätigt; die kantonalen
Behörden müssen im Rahmen von deren Vollzug eine den Umständen entsprechende
altersgerechte Betreuung sicherstellen (Urteil 2A.96/1998 vom 16. März 1998,
E. 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch den Bericht der Geschäftsprüfungskommission
des Nationalrats vom 7. November 2006 "Kinderschutz im Rahmen der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht" und die Stellungnahme des Bundesrats
hierzu vom 16. März 2007, in: BBl 2007 2521 ff.).
3.2.2 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(UNO-Kinderrechtskonvention; SR 0.107), welches für die Schweiz seit dem 26.
März 1997 gilt und auf Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Anwendung findet (Art. 1 der Konvention), schliesst nach der Rechtsprechung
eine ausländerrechtlich begründete Festhaltung nicht aus (vgl. das Urteil
2A.96/1998 vom 16. März 1998, E. 2c/bb mit Hinweisen); dem Betroffenen darf
die Freiheit lediglich nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden;
die Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf zudem nur im
Einklang mit dem Gesetz als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene
Zeit angewendet werden (vgl. Art. 37 lit. b der Konvention). Nachdem bei der
Beschwerdeführerin Untertauchensgefahr besteht und sie sich weigert, zur
Abklärung ihrer Identität beizutragen, ist die Administrativhaft zur
Sicherung des Vollzugs der gegen sie angeordneten Wegweisung geeignet und
erforderlich. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
4.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 Satz 1 BGG). Es
rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

4.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration) wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: