Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.123/2007
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{T 0/2}
2C_123/2007 /leb

Urteil vom 30. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als
kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. April 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1984) stammt nach eigenen Angaben aus China. Das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration) nahm ihn am 12. Januar 2007 in Ausschaffungshaft, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 15. Januar 2007 prüfte und am 2. April 2007 bis zum 11. Juli
2007 verlängerte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 2. April 2007 und damit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Die vorliegende
Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sich die
Eingabe als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne weiteren
Schriftenwechsel bzw. Einholen zusätzlicher Akten im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG geschehen; es braucht unter diesen Umständen nicht weiter
geprüft zu werden, ob sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe hinreichend
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und wurde am
Flughafen Basel-Mülhausen angehalten, als er versuchte, mit einem
verfälschten, auf den Namen Y.________ lautenden koreanischen Pass einen Flug
nach London anzutreten. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
wies ihn in der Folge formlos weg (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] in
Verbindung mit Art. 17 ANAV [SR 142.201]), doch weigerte sich der
Beschwerdeführer, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und machte auf dem
Personalienblatt zuhanden der chinesischen Botschaft falsche Angaben. Er
erklärte zudem wiederholt, auf keinen Fall bereit zu sein, nach China
zurückzukehren; nötigenfalls werde er in Haft bleiben, "wenn das sein muss".
Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne
der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 13f ANAG
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3; 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E.
3b/aa S. 375).

2.3 Der Umstand allein, dass sich die zwangsweise Ausschaffung des
Beschwerdeführers ohne seine Mitwirkung nur schwer organisieren lässt und im
Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden
verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt
seine Ausschaffung nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und
4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten bzw. bei Minderjährigen zwischen
15 und 18 Jahren bis höchstens zwölf Monaten geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2
in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS
2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen; BBl
1994 I 305 ff. S. 316). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung
auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3
ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.). Dieser kann
seine Haft jederzeit verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet;
je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber
besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer
fällt seine restliche Festhaltung aus.

2.4 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, er wolle nicht nach China zurück, da ihm dort eine Verhaftung
oder der Tod drohe, verkennt er, dass die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage nicht
Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet. Nachdem er sein Asylgesuch an
der Befragung vom 30. Januar 2007 zurückgezogen hat, bestehen keine Hinweise
dafür, dass seine (formlose) Wegweisung offensichtlich unzulässig sein
könnte; nur in diesem Fall hätte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
jedoch die Genehmigung der Haft bzw. der Haftverlängerung allenfalls
verweigern dürfen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217
E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer verfügt zurzeit weder in der Schweiz noch
in einem anderen europäischen Staat über eine Anwesenheitsberechtigung, was
er zu verkennen scheint; dass und inwiefern er rechtmässig in einen
Drittstaat einreisen könnte, ist nicht ersichtlich, nachdem die französischen
Behörden seine Rückübernahme abgelehnt haben. Wenn der Beschwerdeführer
betont, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er nicht
verstehe, warum er inhaftiert sei, übersieht er, dass die Ausschaffungshaft
keine Strafe, sondern eine administrative Massnahme zur Sicherung des
Vollzugs seiner Wegweisung bildet, welcher aufgrund seines Verhaltens als
gefährdet erscheint. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt
sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration) wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: