Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.11/2007
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2C_11/2007 /leb

Urteil vom 21. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Wegweisung im hängigen Familiennachzugsverfahren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Der afghanische Staatsangehörige Y.________, geb. 1986, stellte im Juli 2002
ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) stellte mit Verfügung vom 22. September 2004 fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte sein Asylgesuch ab und wies
ihn aus der Schweiz weg, wobei er - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - verpflichtet wurde, die Schweiz bis zum 17. November 2004
zu verlassen. Y.________ reiste in der Folge nicht aus und weigerte sich, die
für die Ausreise notwendigen Papiere zu beschaffen. Am 18. August 2005
heiratete er die in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige
X.________, geb. 1981; die für die Heirat notwendigen Papiere hatte er
nunmehr rechtzeitig erhältlich machen können, ohne dass er die Behörden vor
Eheabschluss darüber informiert hätte. Seine Ehefrau stellte am 23. August
2005 ein Familiennachzugsgesuch für ihn.

Die Abteilung Migration und Aufenthalte des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: kantonale Ausländerbehörde) sistierte am
18. November 2005 die Gesuchsprüfung, ordnete die sofortige Wegweisung an und
stellte fest, dass Y.________ den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch
im Ausland abzuwarten habe. Gegen diese Verfügung erhoben X.________ und
Y.________ am 24. November 2005 Rekurs an das Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt. Sie ersuchten darum, mit prozessleitender Verfügung sei
anzuordnen, dass sämtliche Vollzugsmassnahmen sofort zu unterlassen seien.
Das Sicherheitsdepartement lehnte diesen prozessleitenden Antrag am 28.
November 2005 ab. Am 11. Januar 2006 hob es seine Verfügung auf und ordnete
an, dass Y.________ sich während der Dauer des Familiennachzugsverfahrens bis
zum erstinstanzlichen Entscheid über das gegen ihn laufende Strafverfahren
bzw. bis zur Änderung der Praxis des Bundesamtes für Migration betreffend die
zwangsweise Rückführung von afghanischen Staatsangehörigen in der Schweiz
aufhalten dürfe. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Januar 2006 lehnte das
Departement seinen Antrag, ihm sofort eine Arbeitsbewilligung auszustellen,
ab. Am 19. Januar 2006 meldete Y.________ beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt einen Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Januar 2006 an. Auf
seinen Antrag wurde dieses Rekursverfahren durch die instruierende Stelle des
Regierungsrats, die Rechtsabteilung des Justizdepartements, sistiert.
Mit Urteil vom 13. Februar 2006 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt
Y.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu 90
Tagen Gefängnis bedingt. Die kantonale Ausländerbehörde hob am 28. April 2006
nach Kenntnisnahme vom rechtskräftigen Strafurteil ihre Sistierungsverfügung
vom 18. November 2005 auf und nahm das Familiennachzugsverfahren wieder auf.
Am 20. Oktober 2006 wies sie das Nachzugsgesuch ab und forderte  Y.________
erneut zum umgehenden Verlassen der Schweiz auf. Dieser meldete am 1.
November 2006 beim Sicherheitsdepartement einen Rekurs gegen die Verfügung
vom 20. Oktober 2006 an. Den darin gestellten Antrag auf Erlass einer
prozessleitenden Verfügung, wonach die Ausländerbehörde anzuweisen sei,
sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, lehnte das Departement am 3.
November 2006 ab. Auch dagegen rekurrierte Y.________ an den Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt (Rekurs vom 16. November 2006). Der Regierungsrat
legte die beiden Rekurse (gegen die Verfügungen des Sicherheitsdepartements
vom 11. Januar und vom 3. November 2006) zusammen und übermittelte die Sache
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dessen
Präsident erliess am 24. Januar 2007 eine prozessleitende Verfügung, womit er
unter anderem das Begehren ablehnte, für die Dauer des Verfahrens vor dem
Appellationsgericht die Unterlassung von Vollzugsmassnahmen anzuordnen (Ziff.
3), und das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Begründung des Rekurses
vom 16. November 2006 gegenstandslos erklärte (Ziff. 5).

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2007
beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, die Ziffern 3 und 5
der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 24. Januar 2007
aufzuheben; es sei festzustellen, dass die sofortige Wegweisung von
Y.________ nach Afghanistan Art. 13 i.V. mit Art. 3 und 8 EMRK verletze; es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und entsprechend
sei die Abteilung Migration und Aufenthalt des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt anzuweisen, superprovisorisch alle Vollzugsbemühungen
einzustellen; schliesslich sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Der Appellationsgerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration stellt den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement hat sich ausführlich
zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert, ohne einen Antrag zur
Beschwerde zu stellen. Die Stellungnahmen sind den Beschwerdeführern am 24.
Mai 2007 zur Kenntnis gebracht worden.

C.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die Gesuche um
Erlass superprovisorischer Anordnungen mit Verfügung vom 12. Februar 2007 und
um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 3.
April 2007 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer haben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 17 Abs. 2
ANAG dem Grundsatz nach einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung; der kantonal letztinstanzliche Sachentscheid über das
Familiennachzugsgesuch wird mit dem ordentlichen Rechtsmittel beim
Bundesgericht angefochten werden können (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario); insofern könnte dieses Rechtsmittel auch gegen einen im
Bewilligungsverfahren ergangenen Zwischenentscheid zulässig sein, soweit die
spezifisch für die Anfechtung von Zwischenentscheiden geltenden
Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG, s. nachfolgend E. 2.2) erfüllt sind. Nun
ist Streitgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich die Frage, ob die
gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung schon während des vor
der zweiten kantonalen Instanz (Sicherheitsdepartement) hängigen
Familiennachzugsverfahrens vollzogen werden kann; so betrachtet wäre die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG, Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheide betreffend
Wegweisung) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG gegeben. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben.

1.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein
Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 92 BGG), zulässig, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die letztgenannte Konstellation
fällt ausser Betracht, und es stellt sich bloss die Frage nach dem Bestehen
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Ein solcher besteht jedenfalls
in Bezug auf Ziff. 3 der angefochtenen Zwischenverfügung (Ablehnung von den
Vollzug der Wegweisung hemmenden vorsorglichen Massnahmen) und, da behauptet
wird, der Appellationsgerichtspräsident sei befangen, insofern auch in Bezug
auf deren Ziff. 5. Was sodann Ziff. 3 der Zwischenverfügung betrifft, kann
nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98
BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer werfen dem Appellationsgerichtspräsidenten vor, er
sei befangen gewesen. Sie rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Die allfällige
Befangenheit eines Richters kann und muss nicht bewiesen werden; es genügt,
dass tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, die geeignet sind, Misstrauen
in die Unparteilichkeit zu erwecken bzw. den Anschein der Befangenheit zu
begründen. Dabei ist aber nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen; das Misstrauen muss aufgrund der gesamten Umstände objektiv
nachvollziehbar erscheinen (BGE 125 II 541 E. 4a S. 544 ff.).

Die Beschwerdeführer schliessen auf die Befangenheit des
Appellationsgerichtspräsidenten wegen der zeitlichen Abläufe. Dieser erliess
die angefochtene Verfügung am 24. Januar 2007, unmittelbar nachdem sich der
Rechtsdienst des Sicherheitsdepartements nach dem Stand des Gesuchsverfahrens
erkundigt hatte. Weder ist unüblich, dass ein Verfahrensbeteiligter sich bei
einer Behörde nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und um baldigen
Entscheid ersucht, noch ist aussergewöhnlich, dass die Behörde im Anschluss
daran sofort handelt, insbesondere dann, wenn sie das Geschäft bereits in
Angriff genommen hat. Im Übrigen hat sich auch der Vertreter der
Beschwerdeführer noch am Morgen des 24. Januar 2007 beim Appellationsgericht
nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Nichts erlaubt objektiv gesehen die
Annahme, dass sich der Appellationsgerichtspräsident durch den Leiter des
Departements-Rechtsdienstes bei seinem Entscheid hätte beeinflussen lassen.
Dieser Schluss lässt sich auch nicht etwa aus den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids ziehen; es gibt keine Anzeichen dafür, dass die
Sache nicht in einer dem Verfahrensstadium angemessenen Weise - es genügt
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine summarische Prüfung
(nachfolgend E. 2.3.2) - geprüft worden wäre. Was den in der angefochtenen
Zwischenverfügung angebrachten Irrtumsvorbehalt betrifft, hat dieser
angesichts der Vielzahl der von den Beschwerdeführern unternommenen
Verfahrensschritte nicht die von diesen behauptete Bedeutung. Art. 30 Abs. 1
BV ist nicht verletzt.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf die Verfügung der
Ausländerbehörde vom 20. Oktober 2006 die Missachtung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Diese Rüge beschlägt nicht die angefochtene
Zwischenverfügung als solche und ist angesichts des Gegenstands des
vorliegenden Verfahrens nicht zu hören. Dasselbe gilt, soweit die
Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt zum Erlass einer Wegweisungsverfügung
bestritten wird.

2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführer fechten Ziff. 3 der Zwischenverfügung vom 24.
Januar 2007 auch materiell an. Die Weigerung des
Appellationsgerichtspräsidenten, die Unterlassung von Vollzugsmassnahmen zu
verfügen, betrifft primär die mit dem negativen Familiennachzugsentscheid der
kantonalen Ausländerbehörde vom 20. Oktober 2006 verbundene Wegweisung. Dabei
handelte der Appellationsgerichtspräsident nicht im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens, das unmittelbar diesen erstinstanzlichen Entscheid
zum Gegenstand hat; bei ihm angefochten sind bloss die prozessleitenden
Verfügungen des Sicherheitsdepartements vom 3. November 2006, womit dieses
seinerseits eine den Vollzug der Wegweisung hemmende vorsorgliche Massnahme
ablehnte, sowie vom 11. Januar 2006, womit es Vollzugsvorkehrungen nicht
vorbehaltlos, sondern unter einer Resolutivbedingung untersagte.

2.3.2 Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung,
wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein
vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann
sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens
kann bloss dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels eindeutig (positiv oder negativ) sind (BGE 130 II 149
E. 2.2 S. 155; 129 II 286 E. 3 S. 289; 127 II 132 E. 3 S. 137 f.; 117 V 185
E. 2b S. 191, je mit Hinweisen). Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem
Appellationsgerichts ist ein nach diesen Kriterien gefällter Entscheid; der
Appellationsgerichtspräsident hatte sich, wollte er den Rekursentscheid nicht
vorwegnehmen, bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erst recht
Zurückhaltung aufzuerlegen. Was die Beschwerde ans Bundesgericht betrifft,
kann damit, wie gesehen, nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden (Art. 98 BGG). Angesichts der beschriebenen Zurückhaltung, die
schon der Appellationsgerichtspräsident walten lassen durfte, kann das
Bundesgericht dessen Zwischenverfügung nur aufheben, wenn er wesentliche
Interessen und wichtige Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder
offensichtlich falsch bewertet haben sollte und die von ihm vorgenommene
Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrte (vgl. BGE 129
II 286 E. 3 S. 289; Urteile 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.2 und
2A.173/2005 vom 29. März 2005 E. 2.3).
2.3.3 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK und
befassen sich dabei an sich mit dem materiellen Rechtsstreit. Indessen kann
darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insofern eingegangen werden, als
sie diesbezüglich den in Art. 13 EMRK festgeschriebenen Anspruch auf eine
wirksame Beschwerde zur Geltendmachung der Verletzung von Konventionsrechten
anrufen und als diese Konventionsnormen bei der für den Entscheid über
vorsorgliche Massnahmen vorzunehmenden Interessenabwägung mit zu
berücksichtigen waren (s. etwa Urteil 2A.393/1998 vom 11. November 1998).
Soweit die Beschwerdeführer behaupten, das Recht auf wirksame Beschwerde
gemäss Art. 13 EMRK erfordere, die provisorische Anwesenheit bis zum
Vorliegen eines erstinstanzlichen, mit voller Kognition getroffenen
Rechtsmittelentscheids zu gestatten, gilt dies höchstens in Bezug auf Art. 3
EMRK; die in der Beschwerde zitierte Literatur bzw. Judikatur beschlägt
allein diese Konventionsnorm in Verbindung mit Art. 13 EMRK. Was nun aber
Art. 3 EMRK betrifft, hat das Bundesamt für Flüchtlinge im Asylentscheid vom
22. September 2004 rechtskräftig entschieden, dass die Wegweisung und die
Rückschaffung nach Afghanistan vollzogen werden können. Im Rahmen des
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens muss darauf nicht zurückgekommen
werden.

Aus Art. 8 EMRK - unmittelbar oder in Verbindung mit Art. 13 EMRK - lässt
sich grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines
Rechtsmittelverfahrens betreffend die ausländerrechtliche Bewilligung in der
Schweiz abwarten zu können; der Rechtsschutz bleibt auch bei einer
vorübergehenden Ausreise des Ausländers wirksam, würde er doch sein
Familienleben nach allfälliger Gutheissung des Rechtsmittels definitiv in der
Schweiz leben können. Ob sich sodann aus dem Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) ein
Anspruch auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung im ausländerrechtlichen
Beschwerdeverfahren ableiten lässt bzw. ob dieses Abkommen vorliegend
überhaupt angerufen werden könnte, kann offen bleiben; die Beschwerdeführer
können mit der Beschwerde, soweit sie den Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen zum Gegenstand hat, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
rügen (Art. 98 BGG); inwiefern bezogen auf konkrete Normen des
Freizügigkeitsabkommens verfassungsmässige Rechte oder allenfalls welche
Abkommensnorm selber verletzt worden sein soll, legen sie nicht dar; es fehlt
dazu eine formgerechte Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3.4 Zu prüfen bleibt, mit der vorstehend (E. 2.3.2) beschriebenen gebotenen
Zurückhaltung, ob die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen durch den
Appellationsgerichtspräsidenten auf einer nachvollziehbaren
Interessenabwägung beruht und vor dem Willkürverbot, dessen Verletzung die
Beschwerdeführer rügen, standhält.

Der Beschwerdeführer war nach der Einreise einzig gestützt auf das hängige
Asylverfahren berechtigt, sich - vorübergehend - in der Schweiz aufzuhalten.
Aus dem negativen Asylentscheid ergibt sich, dass diese Anwesenheit mit in
verschiedener Hinsicht unglaubwürdigen Angaben erwirkt worden war. Nach
Abweisung des Asylgesuchs hielt sich der Beschwerdeführer illegal in der
Schweiz auf; von einer rechtlich relevanten Duldung seiner Anwesenheit kann
keine Rede sein, war er doch grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet und
hätte er sich um die Beschaffung von Papieren bemühen müssen, wozu er keine
Anstalten traf. Er tat dies erst, als es darum ging, eine
aufenthaltsberechtigte Person zu heiraten. Was diese Ehe betrifft, lassen
sich dem erstinstanzlichen (negativen) Entscheid über den Familiennachzug vom
20. Oktober 2006 gewisse Anhaltspunkte für eine ausländerrechtlich motivierte
Ehe entnehmen. Der Beschwerdeführer ist sodann straffällig geworden, wobei
nicht von einer reinen Bagatelle gesprochen werden kann. Es bestehen
schliesslich erhebliche Bedenken in Bezug auf eine Fürsorgeabhängigkeit.
Jedenfalls lässt sich nicht sagen, dass der beim Sicherheitsdepartement
hängige Rekurs deutlich überwiegende Erfolgsaussichten hätte. Da Art. 3 EMRK
einer vorübergehenden Ausreise des Beschwerdeführers nicht entgegensteht,
durfte der Appellationsgerichtspräsident das öffentliche Interesse daran,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des ausländerrechtlichen
Rekursverfahrens nicht in der Schweiz abwarten darf, willkürfrei schwerer
gewichten als das Interesse beider Beschwerdeführer an einer Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs.

Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung richtet,
ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

2.4 Was Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung betrifft, erscheint, soweit nicht
die Befangenheit des Appellationsgerichtspräsidenten geltend gemacht wird,
die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erfüllt.
Auch wenn damit das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Begründung des
Rekurses vom 16. November 2006 gegenstandslos erklärt wird, hindert(e) dies
die Beschwerdeführer nicht daran, eine entsprechende Ergänzung einzureichen.
Sollte diese im Endentscheid des Appellationsgerichts aus unzulässigen
Gründen nicht Berücksichtigung finden, könnte dies in einer allfälligen neuen
Beschwerde ans Bundesgericht gerügt werden. Im Übrigen erscheint
nachvollziehbar, dass der Appellationsgerichtspräsident die in der
"Rekursanmeldung" vom 16. November 2006 enthaltene Begründung als eigentliche
Rekursbegründung wertete; dies angesichts ihrer Ausführlichkeit bei
beschränktem Rekursgegenstand vor dem Appellationsgericht (Verweigerung einer
den Wegweisungsvollzug aufschiebenden vorsorglichen Massnahme).

Soweit sich die Beschwerde inhaltlich gegen Ziff. 5 der angefochtenen
Verfügung richtet, ist darauf nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführer beantragen für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Voraussetzung hierfür ist
nebst der (erstellten) Bedürftigkeit, dass die Beschwerde nicht aussichtslos
erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Zwar erlauben es die weitschweifigen Darlegungen in der Beschwerdeschrift
nicht, ein Urteil mit summarischer Begründung zu verfassen. Das ändert nichts
daran, dass die Beschwerde aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern je zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Sicherheitsdepartement und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: