Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.117/2007
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2C_117/2007 /ble

Urteil vom 17. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom
28. Februar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der türkische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 1959) hat aus einer
früheren, am 26. Juni 1996 geschiedenen Ehe mit einer Landsfrau die Töchter
B.X.________ (geb. 1992) und C.X.________ (geb. 1993). Seit dem 30. Mai 2002
hat er das Sorgerecht über die beiden Kinder.
Am 6. Juni 2001 hatte A.X.________ die Schweizer Bürgerin Y.________
geheiratet. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Am 8. Juni
2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 25. Januar 2006 ersuchte A.X.________ um Erteilung der Einreisebewilligung
für seine beiden Töchter aus erster Ehe im Rahmen des Familiennachzuges. Am
9. März 2006 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt)
dieses Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, B.X.________ und
C.X.________ seien in der Türkei geboren und aufgewachsen. Sie lebten seit
2002 bei den Grosseltern väterlicherseits sowie weiteren Verwandten und
Bezugspersonen. Stichhaltige Gründe, die eine Veränderung der bisherigen
Betreuungsverhältnisse gebieten würden, lege der Gesuchsteller nicht dar.
Der gegen diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene
Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. Februar 2007 (versandt am 15.
März 2007) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
regierungsrätlichen Entscheid vom 27. September 2006 erhobene Beschwerde
ebenfalls ab.

2.
Mit Eingabe vom 11. April 2007 führt A.X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007
aufzuheben und den beiden Töchtern B.X.________ und C.X.________ zu
bewilligen, in die Schweiz einzureisen und beim Vater zu verbleiben.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat - die
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt
für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

3.
3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die
in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind.
Der Beschwerdeführer als Vater der beiden nachzuziehenden Töchter ist im
Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hat am 25. Januar 2006 um
Familiennachzug ersucht. Die beiden Töchter waren zu diesem - im Rahmen von
Art. 17 Abs. 2 ANAG massgeblichen - Zeitpunkt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13) noch
nicht 18 Jahre alt. Damit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Einbezug
der Töchter in die Niederlassungsbewilligung ihres Vaters. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
Da die beiden Töchter auch heute noch nicht 18 Jahre alt sind, kann sich der
Beschwerdeführer für deren Nachzug im Übrigen auch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
berufen, wofür nach der Rechtsprechung auf die im Zeitpunkt des
bundesgerichtlichen Entscheides gegebene Rechts- und Sachlage abzustellen ist
(BGE 129 II 11 E. 2 S. 13).

4.
4.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten
Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind
unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen
Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten
Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen
Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend
gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug
nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der
Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 II 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1
S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332).
Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den nachträglichen
Nachzug seiner Töchter nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für deren
Übersiedlung zum Vater in die Schweiz bestehen. Diese Gründe müssen
angesichts der drohenden Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein,
je älter die nachzuziehenden Kinder sind (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16,
vgl. dazu auch BGE 133 II 6, E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Tuquabo-Tekle [Nr. 60665
vom 1. Dezember 2005]).

4.2 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG und Art. 8 EMRK  Bezug genommen
und sie zutreffend dargestellt bzw. zur Anwendung gebracht. Es stellte fest,
die beiden Töchter hätten seit Geburt ihre Kindheit im Heimatland verbracht
und seien dort sprachlich, kulturell und beziehungsmässig verwurzelt. Eine
vorrangige Beziehung zum Vater sei nicht auszumachen. Bei den durch
Arztzeugnisse belegten Beschwerden des Grossvaters (78-jährig) und der
Stiefgrossmutter (58-jährig) handle es sich um alltägliche Gebrechen
(Nachlassen von Fähigkeiten durch den normalen Alterungsprozess,
Kniegelenkarthrose), die zwar behandlungsbedürftig seien, eine altersgerechte
Sorge für die 13 und 14 Jahre alten Kinder aber nicht verhinderten. Hinzu
komme, dass die beiden im gleichen Haushalt lebenden jungen Tanten zumindest
unterstützend bei der Obhut der Kinder mitwirken könnten. Im Übrigen sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im Jahre
2002 - zum Zeitpunkt der Übertragung des Sorgerechts - ein Nachzugsgesuch
gestellt habe.

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Argumentation des
Verwaltungsgerichts zwar in einigen Punkten etwas zu relativieren. So kann
dem Beschwerdeführer, der erst seit dem Jahre 2006 über die
Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügt, nicht vorgehalten werden, er habe zu lange mit dem
Nachzugsbegehren zugewartet. Seine Darlegungen ändern aber nichts am
entscheidenden Hindernis, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) die Notwendigkeit des Nachzuges der
zurückgelassenen Kinder bzw. eine entsprechende manifeste Änderung der
Betreuungssituation nicht nachgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat
diesbezüglich zu Recht hohe Beweisanforderungen gestellt: Je älter die
nachzuziehenden Kinder sind, desto grösser sind die zu erwartenden
Integrationsschwierigkeiten und desto strengere Anforderungen dürfen alsdann
an den Nachweis der Notwendigkeit eines Nachzuges gestellt werden (vgl. BGE
129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). In diesem Zusammenhang ist zwar zu
berücksichtigen, dass altersbedingte Hemmnisse für den Verbleib der Kinder
bei den Grosseltern in manchen Fällen tatsächlich bestehen mögen. Es handelt
sich dabei aber um Schwierigkeiten, die der emigrierte Elternteil, der seine
Kinder - trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken einer solchen Lösung -
der Obhut der Grosseltern überlässt, letztlich von Anfang an in Kauf genommen
hat (BGE 129 II 11 E. 3.4 S. 17).
Die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: