Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.114/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_114/2007 /aka

Urteil vom 21. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Pablo Blöchlinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung
4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung für Kinder (Familiennachzug),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 21. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende X.________ (geb. 1969)
heiratete im Dezember 1995 einen Schweizer Bürger (geb. 1937). Im April 1996
reiste sie in die Schweiz ein. Sie erhielt im Juni 1996 eine - in der Folge
mehrmals verlängerte - Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Nachdem ihr die Niederlassungsbewilligung im Juni 2001 erteilt worden war,
ersuchte sie Anfang August desselben Jahres um Familiennachzug für ihre vier
ausserehelichen Kinder A.________ (geb. 1987), B.________ (geb. 1988),
C.________ (geb. 1991) und D.________ (geb. 1996), welche bisher in der
Dominikanischen Republik geblieben waren und die Staatsangehörigkeit dieses
Landes besitzen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich das Gesuch ab. Auch der Regierungsrat des Kantons Zürich wies
den dagegen erhobenen Rekurs mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom
27. August 2003 ab.

B.
Im Mai 2003 erhielt X.________ das Schweizer Bürgerrecht. Mitte 2004 reisten
die Töchter B.________ und C.________ mit einem Besuchervisum in die Schweiz
ein, worauf ihre Mutter am 20. Juli 2004   für sie beide neue Anträge auf
Familiennachzug stellte. Mit Verfügung vom 8. November 2005 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche ab. Die hiegegen erhobenen
Rechtsmittel an den Regierungsrat (Beschluss vom 6. September 2006) und an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 21. Februar 2007)
blieben erfolglos.

C.
X.________ ist am 10. April 2007 mit einer als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, den Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Behörden anzuweisen, den Töchtern
B.________ und C.________ "eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs zu gewähren".

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Für den Regierungsrat beantragt die Staatskanzlei des Kantons
Zürich Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt das Bundesamt für
Migration.

E.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juni 2007 - antragsgemäss - aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bezeichnet. Dieses Rechtsmittel gibt es unter dem hier - auch nach Ansicht
der Beschwerdeführerin - anzuwendenden Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; vgl. dort Art. 132 Abs. 1) allerdings
nicht mehr. Die fristgerechte Eingabe ist vielmehr nach Art. 82 lit. a BGG
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
Die Beschwerdeführerin hat entsprechend Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug ihrer
ledigen Kinder unter 18 Jahren (BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141; 129 II 249 E.
1.2 S. 252; 118 Ib 153 E. 1b S. 156); das gilt auch in Bezug auf die
inzwischen mündig gewordene Tochter, da die Volljährigkeit erst nach
Einreichung des Gesuchs beim kantonalen Migrationsamt eingetreten ist (BGE
129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Mithin steht der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG der Beschwerde nicht entgegen, zumal die kantonalen Behörden
trotz rechtskräftiger Ablehnung eines früheren Gesuchs auf das neue Gesuch
eingetreten sind und dieses materiell behandelt haben.

2.
2.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für
den nachträglichen Nachzug von ausländischen Kindern sind unterschiedlich, je
nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber
mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es,
unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung
dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im
zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt,
wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation
dies gebieten (BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 9 f.; 130 II 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11
E. 3.1 S. 14 f., 249 E. 2 S. 252 ff.).

2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist weder der leibliche noch der
Adoptiv-Vater der erwähnten Kinder. Die Beschwerdeführerin kann als getrennt
lebender Elternteil den nachträglichen Nachzug ihrer Töchter demnach nur
verlangen, wenn stichhaltige Gründe für deren Übersiedlung in die Schweiz
bestehen. Diese Gründe müssen angesichts der drohenden
Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je älter die
nachzuziehenden Kinder sind (vgl. BGE 133 II 6 E. 3 S. 9 ff.; 129 II 11 E.
3.3.2 S. 16).

2.3 Diese Grundsätze gelten auch für die Ansprüche aus Art. 8 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV. Diese Bestimmungen, auf die sich die Beschwerdeführerin in
Bezug auf ihre heute noch minderjährige Tochter C.________ ebenfalls berufen
kann (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f.), räumen grundsätzlich nicht jenem
Elternteil ein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist
und ein weniger enges Verhältnis zu den Kindern hat als der Elternteil oder
die Verwandten, die für sie in der Heimat sorgen. Der Nachzug der Kinder muss
sich zu deren Betreuung aus stichhaltigen Gründen als erforderlich erweisen;
dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen,
beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer
bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden
(BGE 125 II 585 E. 2c S. 588, 633 E. 3a S. 640; 133 II 6 E. 3.1 S. 10 und
E. 5 S. 14 ff., auch mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle gegen Niederlande [Nr.
60665/00] vom 1. Dezember 2005).

3.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die beiden Töchter (geb. 1988
und 1991) bis zur Einreise in die Schweiz ihr ganzes Leben in der Heimat
verbracht hatten. Ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) sei in die Schweiz
übergesiedelt, als sie fünf bzw. acht Jahre alt waren. Darauf wurden sie von
einer Tante (Schwester der Beschwerdeführerin) betreut, während ihr jüngerer
Bruder (geb. 1996) bei der Grossmutter aufwuchs. Insoweit hält die Vorinstanz
fest, die Notwendigkeit der Änderung der Betreuungsverhältnisse sei nicht
hinreichend nachgewiesen. Es gebe insbesondere keine Belege darüber, dass
sich die Schwester der Beschwerdeführerin weigere, die Kinder weiterhin zu
betreuen. Diese angebliche Haltung der Tante sei auch deshalb nicht
nachvollziehbar, weil die Kinder bereits Jahre in ihrer Obhut verbracht
hätten.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverhalt sei teilweise offensichtlich
falsch festgestellt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz gegen Bundes- und
Völkerrecht verstossen.

4.1 Für die Feststellung des Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG [SR 172.021] und
speziell im Ausländerrecht Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG), welche
namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes
Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die
Mitwirkungspflicht gilt gerade für solche Tatsachen, welche die Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365).
Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere für die von der
Beschwerdeführerin angerufenen Umstände in der Dominikanischen Republik zu.
Ob stichhaltige Gründe eine Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig
machen, darf im Übrigen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten insoweit
hohe Darlegungs- und Beweisanforderungen. Diese sind - auch mit Blick auf
etwaige Integrationsprobleme im Inland - umso höher, je älter die Kinder sind
und je länger sie von dem in der Schweiz lebenden Elternteil getrennt gelebt
sowie ihre Schulzeit in ihrem Heimatland verbracht haben (BGE 133 II 6 E. 3.3
S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16).

Vor Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs.
1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Ansonsten legt
das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Will die
Partei eine Sachverhaltsrüge erheben, muss sie in ihrer Beschwerdebegründung
detailliert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BGG
erfüllt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik genügt nicht
(vgl. Urteil 6B_15/2007 vom 9. Mai 2007, E. 6.5).
4.2 Mit Blick auf vorstehende Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend dargetan, dass und warum die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts in Bezug auf die die Kinder betreuende Tante
offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen.
Ihre Eingabe erschöpft sich insoweit in appellatorischer Kritik, wenn darin
die von der Vorinstanz angenommenen Möglichkeiten der Betreuung als rein
spekulativ und falsch bezeichnet werden.

Im Übrigen hatte schon das kantonale Migrationsamt von der Beschwerdeführerin
ausdrücklich eine Begründung und Belege verlangt, warum die Kinder nicht mehr
dort leben können, wo sie bisher waren. Als die Beschwerdeführerin
vorbrachte, ihre Schwester sei nach Spanien ausgewandert, bat das
Migrationsamt um Vorlage entsprechender Nachweise (z.B. Kopie der spanischen
Aufenthaltsbewilligung). Solche wurden jedoch nicht vorgelegt; statt dessen
führte die Beschwerdeführerin aus, die Tante sei zwischenzeitlich in die
Dominikanische Republik zurückgekehrt, sie wolle die Kinder aber nicht mehr
weiter betreuen. Letzteres hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich
ihres ersten Nachzugsgesuchs aus dem Jahre 2001 behauptet. Schon damals hatte
der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem Rekursentscheid vom 27. August
2003 festgehalten, es sei unerklärlich, wieso sich die Tante plötzlich gegen
die weitere Betreuung der Kinder wehre. Diesen Entscheid hatte die
Beschwerdeführerin seinerzeit nicht weitergezogen. Auch im neuen
Nachzugsbegehren hat die Beschwerdeführerin letztlich nicht in
nachvollziehbarer Weise dargetan und belegt, dass und warum ihre Schwester
die Kinder nicht mehr betreuen will oder kann. Das hätte ihr nach dem
Gesagten aber obgelegen.

4.3 Wie ausgeführt, darf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht
leichthin angenommen werden. Als das hier interessierende zweite
Nachzugsgesuch gestellt wurde, waren die Töchter bereits     13 und 16 Jahre
alt und hatten seit etwas über acht Jahren von der Mutter getrennt gelebt.
Als das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil fällte, waren sie 151/2
und 181/2 Jahre alt. Sie befanden sich also in einem Alter, in welchem sie
eine grössere Selbständigkeit aufweisen; sie hatten die ganze bzw.
überwiegende Schulzeit in ihrer Heimat verbracht. Dort leben auch ihr älterer
(inzwischen volljähriger) sowie ihr jüngerer Bruder und bis auf die Mutter
die gesamte Restfamilie (Grossmutter, Tanten, Onkel, Väter, Cousins). Bis zur
Einreise der Töchter in die Schweiz nach Zürich befand sich die ihnen
vertraute Umgebung in der Dominikanischen Republik; sie sprachen auch nicht
Deutsch.

Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie wolle nach einem erfolgreichen
Nachzug der Töchter auch den jüngsten Sohn zu sich in die Schweiz holen. Sie
hat einen entsprechenden Antrag bisher aber nicht gestellt, obwohl dies
angesichts ihrer Argumentation nahe gelegen hätte, wonach die Grossmutter,
bei welcher der jüngste Sohn fast von Geburt an aufgewachsen ist, schwer
krank sei. Sodann hatte sie vor dem ersten Nachzugsgesuch freiwillig fünf
Jahre von ihren Kindern getrennt gelebt. Nicht nur hatte sie im Jahre 1996
aus eigenem Entschluss die Dominikanische Republik verlassen, sie hatte ihre
Kinder damals auch aus freien Stücken nicht mitgenommen, obwohl ihr der
Nachzug der Kinder als Ehefrau eines Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 8
EMRK im Grundsatz von Anfang an rechtlich möglich gewesen wäre. Inzwischen
sind die Töchter in einer entscheidenden Lebensphase mehrere Jahre lang von
der Tante - offenbar unter Mithilfe einer von der Beschwerdeführerin
(mit-)finanzierten Haushalthilfe - betreut worden. Ausserdem ist die
Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, den Kontakt zu ihren Töchtern im
bisherigen Umfang (d.h. vor deren Aufenthalt in der Schweiz) weiterzuführen.

Insoweit ist auch davon auszugehen, dass das Wohl der Töchter einem Verbleib
in der Dominikanischen Republik, wo sie bisher ohne Probleme aufwachsen
konnten, nicht entgegensteht (vgl. den von der Beschwerdeführerin angerufenen
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[UNO-Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107]). Im Übrigen ist eine der Töchter
bereits volljährig, während die andere in zwei Jahren mündig sein wird.

4.4 Dass die Töchter seit dem Sommer 2004 bei der Mutter in der Schweiz
leben, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ihnen war nur ein
kurzfristiger Besuchsaufenthalt bewilligt worden. In der Folge konnten sie
nur deshalb in der Schweiz bleiben, weil ihr Aufenthalt während des laufenden
Verfahrens geduldet wurde. Eine Änderung der Betreuungsverhältnisse kann
jedoch nicht durch Sachumstände belegt werden, welche allein Folge einer
vorweggenommenen, eigenmächtigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes der
Kinder zum in der Schweiz weilenden Elternteil sind. Die Erforderlichkeit des
Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen Betreuungssituation im
Heimatland zu offenbaren, ansonsten die Behörden vor vollendete Tatsachen
gestellt werden könnten und der sich rechtskonform verhaltende Bürger
benachteiligt würde (BGE 129 II 249 E. 2.3 S. 254 ff.; 133 II 6 E. 6.3.2 S.
29).

4.5 Da von der Beschwerdeführerin stichhaltige Gründe für eine Änderung der
Betreuungsverhältnisse somit nicht hinreichend dargetan worden sind, erweist
sich der Entscheid der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig. Ob in der
Heimat zusätzlich die Grossmutter, die Väter oder der volljährige Sohn der
Beschwerdeführerin für die Betreuung der Töchter in Betracht kommen, braucht
hier nicht weiter behandelt zu werden. Daher ist auch nicht auf die
diesbezüglichen Sachverhaltsrügen einzugehen.

5.
Die Vorinstanz hat sich nicht im Detail damit befasst, ob die Töchter eine
vorrangige Beziehung zur Mutter in der Schweiz unterhalten. Das kantonale
Migrationsamt hatte das in ihrer Verfügung vom 8. November 2005 noch
ausdrücklich verneint, weil die Beschwerdeführerin den entsprechenden
Nachweis nicht erbracht habe. In ihrem anschliessenden Rekurs an den
Regierungsrat beanstandete die Beschwerdeführerin das nicht. In ihren
Beschwerden an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht erklärt sie
nun, sie sei für die Töchter finanziell aufgekommen, habe den Kontakt (durch
Ferienbesuche, Telefonate und Briefe) und auch die Entscheidbefugnisse in
wichtigen Fragen behalten sowie die Erziehung der Kinder überwacht. Nachdem
das Migrationsamt insoweit die Nichtvorlage von Nachweisen beanstandet hatte,
hätte die Beschwerdeführerin diesen Mangel spätestens im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht beheben müssen, was sie jedoch unterliess. Mithin kann das
diesbezügliche Vorbringen vorliegend nicht berücksichtigt werden.

Doch selbst wenn eine vorrangige Beziehung der Töchter zur Mutter bestünde,
wäre ein Nachzug nicht bedingungslos möglich. Vielmehr wäre ebenso auf die
Gesamtumstände abzustellen, und bei der gegebenen Konstellation (lange Dauer
der Trennung, Alter der Töchter) müsste zusätzlich eine Änderung der
Betreuungssituation vorliegen (vgl. dazu BGE 133 II 6 E. 3.1.1, 3.1.3 und 3.3
S. 10-13). Mit Blick auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 4 erwiese
sich die Verweigerung des Nachzugs der Töchter auch insoweit nicht als
bundesrechtswidrig.

6.
Die Berufung der Beschwerdeführer auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; BBl 2005 S. 7365 ff.) ist
unbehelflich. Zum einen ist dieses Gesetz noch nicht in Kraft, auch wenn es
bereits in der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen worden ist.
Zum anderen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die von ihr angerufene
Bestimmung (Art. 42 Abs. 2 AuG) nur für den Nachzug von Familienangehörigen
gilt, die im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates
sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, was für die
Dominikanische Republik nicht zutrifft. Nach den auf den vorliegenden Fall
anwendbaren Bestimmungen wäre der Nachzug gemäss Art. 47 AuG grundsätzlich
innerhalb von fünf Jahren, bei Kindern über zwölf Jahren sogar innerhalb
eines Jahres nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz bzw. ab
dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen; diese Fristen hat die
Beschwerdeführerin hier nicht eingehalten. Nach Ablauf dieser Fristen müssten
wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug bestehen, was nach
dem Gesagten ebenso wenig erfüllt ist. Mithin widerspricht das vorliegende
Ergebnis auch nicht der Rechtslage nach dem künftig geltenden
Ausländergesetz.

7.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: