Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.113/2007
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2C_113/2007 /ble

Urteil vom 20. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. März 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der kongolesische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 1961) heiratete am 27.
September 1985 die Schweizer Bürgerin Y.________. Im Rahmen des
Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entsprossen
die beiden Kinder B.X.________ (geb. 1986) und C.X.________ (geb. 1987). Mit
Urteil vom 29. Januar 1991 wurde A.X.________ wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Zuchthaus und zu zehn Jahren
Landesverweisung "bedingt vollziehbar" verurteilt. Hinzu kamen im Zeitraum
zwischen 1986 und 2003 zahlreiche Bussen und Gefängnisstrafen (u. a. zu 3, 13
und 16 Monaten wegen weiteren Betäubungsmitteldelikten und wegen Verstössen
gegen das Strassenverkehrsgesetz). Seine Ehe wurde am 27. November 1996
geschieden. Mit Verfügung vom 29. August 1999 drohte ihm das Migrationsamt
des Kantons Luzern die Wegweisung an; er erhielt in der Folge nurmehr noch
eine bis zum 14. Mai 2001 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Später
versuchte er vergeblich, im Kanton Zürich eine solche erhältlich zu machen,
und zog wieder zurück in den Kanton Luzern.
Nachdem das Migrationsamt von A.X.________ verschiedene Unterlagen
einverlangt und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es ihm
mit Verfügung vom 20. Juli 2006 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und wies ihn weg. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 2. März 2007 ab, soweit
es darauf eintrat.

2.
Mit Eingabe vom 8. April 2007 führt A.X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. März 2007 aufzuheben
und ihm - dem Beschwerdeführer - eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw.
diese zu verlängern.
Das Migrationsamt des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Denselben Antrag stellen das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und das
Bundesamt für Migration.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; s.
auch BGE 131 II 352 E. 1 S. 353; 130 I 312 E. 1 S. 317).

3.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeführer war gemäss den für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) vom 27. September 1985 bis zum 27.
November 1996 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Diese Ehe hat rund 10
Jahre gedauert, womit an sich die zeitliche Voraussetzung für den Erwerb
eines Niederlassungsanspruches gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt war.
Dem standen jedoch, wie auch in der Beschwerdeschrift (S. 4) anerkannt wird,
die schon damals vorhandenen Ausweisungsgründe (d. h. namentlich die im Jahre
1991 erfolgte Verurteilung zu fünf Jahren Zuchthaus wegen
Betäubungsmitteldelikten) entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 1 lit a ANAG). Der Beschwerdeführer erhielt im Kanton Luzern
in der Folge nurmehr noch eine bis zum 14. Mai 2001 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung, und im Kanton Zürich, wohin A.X.________ danach
übersiedelt war, wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
unbestrittener Feststellung im angefochtenen Entscheid (S. 2) rechtskräftig
abgelehnt. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus der
seinerzeitigen Ehe mit der Schweizer Bürgerin keinen Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ableiten, welcher ihm die Möglichkeit eröffnen würde,
die Verweigerung einer solchen mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ein derartiger
Rechtsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV)
aufgrund der Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz
lebenden, hier fest anwesenheitsberechtigten Söhnen, zumal diese volljährig
sind und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und ihrem
Vater nicht dargetan ist (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f.). Auf ein solches
kann auch bei Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht vorgelegten
Schreiben der beiden Söhne - wonach diese "auf die moralische Unterstützung"
des Vaters angewiesen seien bzw. "ohne ihn (...) nicht weiterkommen" würden -
nicht geschlossen werden (vgl. Urteil 2P.84/2002 vom 24. Oktober 2002, E. 3.3
mit Hinweisen). Ebensowenig kann, wiewohl der Beschwerdeführer schon seit
1985, d.h. schon über 20 Jahre in der Schweiz weilt, von einem
Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie der Achtung des Privatlebens (Art.
8 EMRK, Art. 13 BV) gesprochen werden: A.X.________ ist, wie schon seine
verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen zeigen, in der Schweiz nicht
besonders intensiv integriert und er hat zudem die Verbindungen zu seinem
Heimatland, wo er die ersten 22 Jahre seines Lebens verbrachte und wo gemäss
unbestrittener Feststellung im angefochtenen Entscheid (S. 7) im Jahre 1998
ein von ihm gezeugtes Kind zur Welt gekommen ist, nicht völlig abgebrochen.
Von einer unauflösbaren Verwurzelung in der Schweiz, wie sie für die
Anerkennung eines Anwesenheitsrechts gestützt auf die Garantie auf Achtung
des Privatlebens erforderlich wäre (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.;
126 II 377 E. 2c S. 384 ff mit Hinweisen), kann nicht die Rede sein. Allein
aus dem Willkürverbot, dessen Verletzung der Beschwerdeführer explizit rügt
(S. 3 der Beschwerde), ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die anbegehrte
Aufenthaltsbewilligung.
Das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.

3.2 Dem Beschwerdeführer steht, soweit er eine Verletzung des Willkürverbotes
rügt, auch der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG nicht offen, da ihm mangels eines Rechtsanspruches auf die verweigerte
Bewilligung die nach der Rechtsprechung erforderliche Legitimation fehlt
(Art. 115 lit. b BGG, vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 2D_2/2007 vom
30. April 2007).
Verfahrensrügen, die trotz fehlender Legitimation in der Sache zulässig sind
(vgl. Urteil 2D_2/2007, E. 6.2), werden vorliegend nicht erhoben.

4.
Auf die im Sinne von Art. 109 BGG offensichtlich unbegründete bzw.
unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer
Begründung nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: