Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.112/2007
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2C_112/2007 /wim

Urteil vom 11. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Jürg Lieberherr,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Ernst Küng,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Jürg Lieberherr, geb. 1946, dipl. Masch. Ing ETH, ist verheiratet. Seine
Familie (Ehefrau, Kinder) wohnt in einem Einfamilienhaus in Zumikon/ZH, und
dort unterhält Jürg Lieberherr gesellschaftliche Beziehungen. 1994 wurde er
zum Direktor der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen mit Sitz in
Schweizerhalle, Pratteln/BL, ernannt. Er meldete sich per 1. Oktober 1994 in
Rheinfelden/AG, wo er über eine Zweizimmerwohnung verfügt, als
Wochenaufenthalter an. Tatsächlich verbringt er nur zwei bis drei Nächte in
Rheinfelden und unterhält dort keine persönlichen Beziehungen.

B.
Mit Verfügung vom 28. April 2005 stellte die Steuerkommission Rheinfelden
fest, das Hauptsteuerdomizil von Jürg Lieberherr befinde sich ab 1. Januar
2004 in Rheinfelden. Der Ort der Familienniederlassung stelle ein sekundäres
Steuerdomizil dar, weshalb das Erwerbseinkommen von Jürg Lieberherr sowie das
bewegliche Vermögen je hälftig auf die beiden Steuerdomizile aufzuteilen sei.
Eine gegen diese Feststellungsverfügung gerichtete Einsprache von Jürg
Lieberherr wies die Steuerkommission Rheinfelden am 17. August 2005 ab. Ein
Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie eine Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau blieben am 31. Mai 2006 bzw. am 7.
Februar 2007 erfolglos.

C.
Jürg Lieberherr erhebt mit Eingabe vom 5. April 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3
BV und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
7. Februar 2007 (versandt am 5. März 2007) aufzuheben und festzustellen, dass
er im Kanton Aargau nicht steuerpflichtig sei. Eventualiter für den Fall,
dass er im Kanton Aargau steuerpflichtig sei, stellt er den Antrag, die
Steuerveranlagungen des Kantons Zürich seit 1. Januar 2004 aufzuheben und den
Kanton Zürich und die Gemeinde Zumikon zu verurteilen, die seit 1. Januar
2004 zuviel bezahlten Steuern auf die Hälfte des Erwerbseinkommens, des
beweglichen Vermögens und dessen Ertrag zuzüglich 5 % Zins seit der Zahlung
der Steuern dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

D.
Die Steuerverwaltung des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der
Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Aargau richtet, und das
kantonale Steueramt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie
sich gegen den Kanton Zürich richtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung, und die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist nach diesem Zeitpunkt ergangen, weshalb sich das
vorliegende Verfahren gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz richtet.

1.2 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, ist grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die
Steuerpflicht zu entscheiden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden kann. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend die Feststellung der
Steuerpflicht ab 1. Januar 2004 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit dem Begehren um Abgeltung
sämtlicher ausserordentlicher Kosten Ersatzansprüche gestellt werden sollen,
die über den Streitgegenstand hinausgehen.

1.3 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte können die
bereits rechtskräftigen Veranlagungen des Kantons Zürich ab Steuerperiode
2004 ebenfalls mit angefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG, vgl. noch BGE 131
I 145 E. 2.1 S. 147). Dabei spielt keine Rolle, dass es sich hierbei nicht um
Urteile im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BBl 2001 4326). Soweit allerdings
nebst der allfälligen Rückerstattung der bezahlten Steuern auch deren
Verzinsung verlangt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden;
denn ein etwaiger Anspruch auf Verzinsung von zuviel bezahlten Staats- und
Gemeindesteuern ist nicht im Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 BV
begründet; er richtet sich vielmehr ausschliesslich nach kantonalem Recht und
ist bisher nicht Gegenstand eines Entscheids gewesen, weshalb darüber nicht
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entschieden werden kann.

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 132 I 29 E.
2.1 S. 31 f.; 131 I 285 E. 2.1 S. 286; ASA 74, 684 E. 2.1 S. 685, je mit
Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers vom 1.
Januar 2004 an sowohl vom Kanton Zürich, wo er seither für mehrere
Steuerperioden rechtskräftig eingeschätzt worden ist, als auch vom Kanton
Aargau beansprucht, wobei dieser von einem Nebensteuerdomizil im Kanton
Zürich ausgeht. Damit resultiert ab der Steuerperiode 2004 eine aktuelle
Doppelbesteuerung.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2
StHG; vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; Kurt
Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das
interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3, I B, 1 b Nr. 20). Dieser
Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen
lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person.
Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der
steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen
Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte
ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; dabei handelt es
sich bloss um äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen
Wohnsitz bilden können (statt vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Wenn sich
eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr
Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die
Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem
Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die
Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die
stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f. mit
Hinweisen).

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f. mit Hinweisen). Anders verhält
es sich jedoch in der Regel, wenn die steuerpflichtige Person eine
unselbständige Erwerbstätigkeit in leitender Stellung ausübt. Wenn diese
Person an den Wochenenden und während ihrer Freizeit zu ihrer Familie
zurückkehrt, so befindet sich das Hauptsteuerdomizil nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung am Arbeitsort, und am Aufenthaltsort der
Familie besteht ein sekundärer Steuerwohnsitz. Wenn diese steuerpflichtige
Person hingegen jeden Tag zu ihrer Familie zurückkehrt, so betrachtet das
Bundesgericht den Aufenthaltsort der Familie als Steuerwohnsitz, selbst wenn
die steuerpflichtige Person eine leitende Stellung inne hat (BGE 132 I 29 E.
4.2 S. 36 f. Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 1 b Nr. 20).

3.2 Hier ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an sich eine leitende
Stellung innehat und nicht täglich an den Familienort zurückfährt,
insbesondere kein Pendler ist. Er ist aber auch kein echter
Wochenaufenthalter, welcher nur einmal pro Woche, nämlich in der Regel über
das Wochenende, zu seiner Familie zurückkehrt (vgl. Urteil 2P.251/2006 vom
25. Januar 2007 E. 4.2 , publ. in: BStPra 6/2007 S. 475, S. 478 f.). Nach
eigenen Angaben des Beschwerdeführers, die von den Aargauer Steuerbehörden
nicht angezweifelt werden und auf die auch das Verwaltungsgericht abzustellen
scheint, übernachtet er während der Woche durchschnittlich zwei- bis dreimal
in Rheinfelden. Damit verbringt der Beschwerdeführer nebst den Wochenenden
und den freien Tagen regelmässig auch noch mehrere Nächte pro Woche am
Familienort, soweit er sich nicht auf Geschäftsreisen befindet. Damit kann
nicht mehr gesagt werden, die Bindungen an den Arbeitsort seien so stark,
dass die familiären und sozialen Bande als zweitrangig zu bezeichnen seien.
Vielmehr hat der Familienort den üblichen Stellenwert, der es verbietet, hier
die für ausgesprochene Ausnahmesituationen geschaffene Teilung der
Steuerhoheit bei leitender Stellung (BGE 132 I 29 E. 5.3 S. 41 unter Hinweis
auf BGE 125 I 458 E. 2d S. 468) anzunehmen.

3.3 Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Rheinfelden
wohl eine kleine Wohnung hat, in der er zwei- bis dreimal pro Woche
übernachtet. Der eigentliche Arbeitsort befindet sich jedoch im rund zehn
Kilometer entfernten Pratteln, d.h. im Kanton Basel-Landschaft. Dazu ist
festzuhalten, dass in denjenigen Fällen, in welchen das Bundesgericht
aufgrund einer leitenden Stellung einen vom dauernden Aufenthaltsort der
Familie getrennten Steuerwohnsitz anerkannt hatte, die steuerpflichtige
Person am Arbeitsort über eine eigene Wohnung verfügte oder zumindest eine
Pensionsgelegenheit hatte bzw. eine Dienstwohnung frei benützen konnte (BGE
132 I 29 E. 4.3 in fine S. 38). Diese Voraussetzung ist bei einer Person in
leitender Stellung unabdingbar, muss sie doch durch die Ausübung der
beruflichen Tätigkeit so stark beansprucht werden, dass die Bindungen zum
Arbeitsort überwiegen, was nicht der Fall ist, wenn Arbeitsort und
gelegentlicher Übernachtungsort auseinander fallen bzw. nicht einmal im
gleichen Kanton liegen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. Aufl.
Zürich 2006, Rz 44 zu § 3 StG ZH). Anders verhält es sich bei unselbständig
erwerbstätigen Personen in nicht leitender Stellung, wo weniger der
Arbeitsort als solcher, als der Ort, wo sie sich während der Woche aufhalten,
um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, entscheidend ist (Urteil
2P.59/2004 vom 30. August 2004 E. 2.1; vgl. auch das Urteil 2P.179/ 2003 vom
17. Juni 2004).

4.
Die Beschwerde erweist sich mithin gegen den Kanton Aargau als begründet und
ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2007, welches das
Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers ab Steuerperiode 2004 dem Kanton
Aargau zuweist, ist daher aufzuheben. Die sich gegen den Kanton Zürich
richtende Beschwerde ist demgegenüber abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem Kanton
Aargau, der Vermögensinteressen wahrnimmt, auferlegt (Art. 65 f. BGG). Dieser
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wird über seine
Kostenverteilung neu zu befinden haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Aargau wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2007 wird aufgehoben.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Zürich wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kanton Aargau auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau,
dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: